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Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht für Personen, die zum Beispiel durch fehlendes Einkommen oder auf Grund einer Krankheit in Not geraten sind.

Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, fehlendes oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.

Die Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.

Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:

  • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
  • als Sachleistung,
  • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
  • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.

Die Sozialhilfe gliedert sich in 6 Unterbereiche:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Hilfen zur Gesundheit,
  • Hilfe zur Pflege,
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
  • Hilfe in anderen Lebenslagen.

 

Regionale Hinweise

Alle die Sozialhilfe betreffende Themen (weiterführende Links):

 

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Menschen mit Beeinträchtigung".

 

ANTRAGSFORMULARE des Fachdienstes Soziale Hilfen:

 

Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

 

  • Nachweise zu Einkommen,
  • Nachweise zu Belastungen.

Häufig werden weitere Unterlagen benötigt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

  • §§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Verordnung zur Durchführung des § 82
  • Verordnung zur Durchführung des § 90

§§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)

§§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Verordnung zur Durchführung des § 82

Verordnung zur Durchführung des § 90

 


Ansprechpartner

Großflecken 59 24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-2494 E-Mail: soziale-hilfen[at]neumuenster.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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