Parkausweis für Bewohner/innen
Bewohnerparkausweise werden von den für den Wohnsitz zuständigen Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltungen auf Antrag erteilt.
Beschreibung
In manchen Innenstadtbereichen sind auf Grund von erheblichem Parkraummangel Bewohnerparkbereiche (mittels Verkehrszeichen) eingerichtet worden. Um in diesen Bereichen parken zu dürfen, benötigen Sie einen Bewohnerparkausweis (Anwohnerparkausweis).
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben.
Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich mit Bewohnerparkbevorrechtigung meldebehördlich registriert ist (Hauptwohnsitz) und dort tatsächlich wohnt. Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen.
Jede Bewohnerin/jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenes oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
Zuständigkeit
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde)
Regionale Hinweise
Hinweise für Kiel: Melden Sie sich bitte an der Information der Fahrzeugzulassung im Erdgeschoss (Saarbrückenstr. 147, 24113 Kiel). Ein Termin ist nicht erforderlich, gegebenenfalls etwas Wartezeit.
Kosten
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 30,70 Euro pro Jahr an. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis,
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein),
- Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind,
- im Vertretungsfall: Vollmacht mit oben genannten Unterlagen (auch Kopien).
Regionale Hinweise
Bei der Vorlage eines Reise-/Nationalpasses muss gleichzeitig eine gültige Meldebestätigung/-bescheinigung vorgelegt werden.
Bei Vorlage einer Nutzungsbescheinigung ist die Kopie des entsprechenden Identitätsnachweises der bescheinigenden Person von dieser nochmals original zu unterschreiben.
Bei Vorlage einer Vollmacht ist die Kopie des entsprechenden Identitätsnachweises der antragstellenden/bevollmächtigenden Person von dieser nochmals original zu unterschreiben.
Ist eine melderechtlicher Ummeldung auf den aktuellen Wohnsitz noch nicht erfolgt (z.B. wird die bereits angemietete Wohnung noch renoviert) oder nicht abgeschlossen (z.B. aufgrund der Bearbeitungszeit innerhalb der Stadtverwaltung), muss gleichzeitig die meldebehördliche Registrierung "Online-Ummeldung" oder optional die Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden.
In diesen Fällen wird der Bewohner*innenparkausweis auf einen Kalendermonat befristet gebührenpflichtig erteilt.
Wird die erfolgte melderechtliche Ummeldung dann innerhalb dieser Monatsfrist belegt, wird die Gültigkeit des Bewohner*innenparkausweises auf ein Kalenderjahr gebührenfrei verlängert.
Kann für das betroffene zugelassene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung keine gültige Hauptuntersuchung vorgelegt werden,
wird der Bewohner*innenparkausweis auf einen Kalendermonat befristet gebührenpflichtig erteilt.
Erfolgt der Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung dann innerhalb dieser Monatsfrist, wird die Gültigkeit des Bewohner*innenparkausweises auf ein Kalenderjahr gebührenfrei verlängert.
Nach § 118b Landesverwaltungsgesetz muss der letzte Bewohner*innenparkausweis gleichzeitig zur Rückgabe vorgelegt werden.
Bei Verlust ist grundsätzlich eine Versicherung an Eides statt abzugeben.
Rechtsgrundlage
§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 45 Absatz 1b Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 45 Absatz 1b Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 46 Absatz 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Gebühren-Nr. 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Weitere Informationen
Auch Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen können einen Bewohnerparkausweis erhalten. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Ansprechpartner
Saarbrückenstraße 147
24113 Kiel
Tel: +49 431 901-2700
Fax: +49 431 901-62022
E-Mail: kfz-zulassung[at]kiel.de
Web: www.behoerden-serviceportal.de/onlineantraege/onlineantrag?prozessKey=m40191.lba&oeId=L100012.OE.268080645&leistungId=99036012023000&p=010020
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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