Einfache Melderegisterauskunft
Sie können im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft Informationen über eine Person erhalten.
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Einfache Melderegisterauskunft (Serviceportal S-H)Beschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Kurztext
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Regionale Hinweise
Zur Melderegisterauskunft gehört auch eine Bescheinigung, dass eine gesuchte Person unbekannt verzogen ist ("unauffindbar").
Zuständigkeit
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Zuständige Stelle
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Regionale Hinweise
In Kiel können Sie sich an jede Stelle des Sachbereichs Einwohner*innenangelegenheiten wenden:
- Rathaus
- Stadtteilbürgerämter
Fristen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Kosten
- 12,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft (schriftliche oder persönliche Anfrage),
- 16,00 Euro für Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand,
- 5,00 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet),
- 5,50 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet) durch registrierte Großanfrager,
- 14,00 Euro für erweiterte Melderegisterauskünfte.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Regionale Hinweise
Eine Melderegisterauskunft an Behörden ist gebührenfrei. Für Privatpersonen (dazu zählen auch Banken, Versicherungen usw.) ist sie gebührenpflichtig. Diese Gebühr beträgt 12 EUR.
Melderegisterauskünfte werden unsererseits nur erteilt, wenn uns die Gebühr vor Erteilung der Auskunft vorliegt. Diese ist vorab auf das Konto der Stadtkasse Kiel, Verwendungszweck: SDEB00173 KaZ 25243299999, IBAN: DE03 2105 0170 0000 1000 16 BIC: NOLADE21KIE zu überweisen.
Weitere Informationen
Wenn Sie nicht den Online-Dienst über das Service-Portal Schleswig-Holstein nutzen möchten, verwenden Sie bitte diesen Vordruck.
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