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Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Rendsburg

Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Rendsburg

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Rendsburg

erlassen am: 24.06.2004 | i.d.F.v.: 06.04.2004 | gültig ab: 01.07.2004

Das Hospital zum Heiligen Geist in Rendsburg ist aus der Vereinigung der drei Stiftungen des „Steinkellers“, des „Gasthauses“ und des „heiligen Geistes“ hervorgegangen.

Als Satzung hat ursprünglich der „Entwurf zu einer Begründungsurkunde des Hospital-Gasthauses zu Rendsburg vom 26. Mai 1846“ und dann die „Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist zu Rendsburg vom 3. Februar 1904/27. Februar 1904“ gegolten, die durch die Satzung vom 28. Oktober 1954/2. November 1954 und den dazu erlassenen Nachträgen abgelöst wurde.

Eine Neufassung der Satzung wurde am 29. September 1994/1. Dezember 1994 erlassen, nachdem die gesamte Liegenschaft zwischen Schloßplatz, Denkerstraße und Am Mühlengraben der Norddeutschen Gesellschaft für Diakonie e. V. mit Wirkung vom 1. Januar 1994 zum Ausbau und den Betrieb eines sozialen Dienstleistungszentrums mit Altenwohnanlage im Wege des Erbbaurechts überlassen wurde und somit der ursprüngliche Stiftungszweck der Aufnahme und Betreuung älterer Rendsburger Bürgerinnen und Bürger nur noch bedingt erfüllt werden konnte.

Der Vorstand des Hospitals zum Heiligen Geist in Rendsburg hat in seiner Sitzung am 06. April 2004 unter Zustimmung der Ratsversammlung der Stadt Rendsburg folgende neue Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Rendsburg beschlossen:


§ 1 Rechtsform

Das Hospital zum Heiligen Geist ist eine selbständige, mildtätige Stiftung mit dem Sitz in Rendsburg.


§ 2 Zweck der Stiftung

(1)

Das Hospital zum Heiligen Geist verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke durch Förderung der Altenhilfe, insbesondere der Unterstützung hilfebedürftiger Personen in der Altenwohnanlage „Hospital zum Heiligen Geist“ und ähnlichen Einrichtungen in der Stadt Rendsburg.

(2)

Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.

Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.

(3)

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 3 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar:

  1. aus der/dem Vorsitzenden und seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter, die von der Ratsversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden,
  2. aus drei weiteren Mitgliedern, die von der Ratsversammlung gewählt werden, sie müssen Bürgerinnen/Bürger der Stadt Rendsburg sein.
  3. aus einer/einem von der für die Altenwohnanlage Hospital zum Heiligen Geist zuständigen Kirchengemeinde zu benennenden Pastorin/Pastor;
  4. aus einer von der Betreiberin der Altenwohnanlage Hospital zum Heiligen Geist zu benennenden Person,
  5. aus einer von der Stiftung der Spar- und Leih-Kasse in Rendsburg zu benennenden Person.

(2)

Die Mitglieder zu 1 a) und b) üben ihr Amt für die Dauer der jeweiligen kommunalen Legislaturperiode aus. Die Mitglieder zu 1 c), d) und e) üben ihr Amt bis zum Widerruf durch die sie benennenden Institutionen aus.

(3)

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der jeweiligen Höchstsätze der Entschädigungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Aufwandsentschädigungen oder monatliche Pauschalentschädigungen werden nicht gezahlt.

(4)

An den Vorstandssitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:

die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Rendsburg oder eine/ein von ihr/ihm zu benennende/benennender Mitarbeiterin/Mitarbeiter.


§ 4 Aufgaben des Vorstandes

(1)

Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.

(2)

Für die Dauer der Laufzeit des Erbbaurechts nimmt der Vorstand zusätzlich die Aufgaben eines Beirats bei der Erbbauberechtigten wahr.

(3)

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.


§ 5 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

(1)

Der Vorstand wird von seiner/seinem Vorsitzenden – bei ihrer/seiner Verhinderung von ihrer/seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf – mindestens zweimal im Kalenderjahr - einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.

(2)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt. Der Vorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).

(3)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Protokollführerin/Protokollführer ist die/der gemäß § 6 (1) von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Stadt Rendsburg benannte Mitarbeiterin/Mitarbeiter. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind zu sammeln.


§ 6 Geschäftsführung und Vertretung

(1)

Die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte obliegt der/dem Vorsitzenden, die/der sich hierzu einer von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Stadt Rendsburg benannten Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Stadtverwaltung bedient. Die/der die Verwaltungsgeschäfte führende Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Stadtverwaltung ist gleichzeitig Protokollführerin/Protokollführer.

(2)

Erklärungen, durch die das Hospital zum Heiligen Geist verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der/dem Vorsitzenden - oder seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter - und einem zweiten Mitglied des Vorstandes handschriftlich unterzeichnet werden.

(3)

Zur Vertretung des Hospitals gegenüber dem Grundbuchamt ist die/der Vorsitzende allein ermächtigt. Zu ihrer/seiner Legitimation genügt eine von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Rendsburg auszustellende Bescheinigung.


§ 7 Rechnungsführung, Rechnungslegung, Geschäftsjahr

(1)

Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(2)

Ehrenamtliche Kassen- und Rechnungsführerin/ehrenamtlicher Kassen- und Rech nungsführer ist die/der jeweilige Leiterin/Leiter der Stadtkasse in Rendsburg.

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)

Der Vorstand hat spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres nach den Vorschriften des gemeindlichen Kassen- und Haushaltsrechts einen Haushaltsplan aufzustellen, nach welchem die/der Kassen- und Rechnungsführerin/Kassen- und Rechnungsführer die Jahresrechnung zu führen hat. Der vom Vorstand verabschiedete Haushaltsplan bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Rendsburg.

(5)

Nach Abschluss des Haushaltsjahres hat die/der Kassen- und Rechnungsführerin/ Kassen- und Rechnungsführer innerhalb von 6 Monaten dem Vorstand die Jahresrechnung zur Entlastungserteilung vorzulegen. Der Entlastungsbeschluss des Vorstandes bedarf ebenfalls der Bestätigung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.

(6)

Der Haushaltsplan mit Vorstandsbeschluss ist innerhalb eines Monats nach seiner endgültigen Verabschiedung und mit der Bestätigung nach Abs. 4, die Jahresrechnung mit dem Beschluss des Vorstandes innerhalb von 9 Monaten nach Schluss des Haushaltsjahres und mit der Bestätigung nach Abs. 5 der Aufsichtsbehörde abschriftlich vorzulegen.


§ 8 Vermögen der Stiftung

Das Vermögen der Stiftung besteht aus folgenden Liegenschaften:

  • unbebautes Grundstück Gemarkung Borgstedt, 35.107 m², Grundbuch von Borgstedt, Blatt 299,
  • bebautes Grundstück Rendsburg, Schloßplatz und Denkerstraße, 6.990 m², Grundbuch von Rendsburg, Blatt 3041.

Weiterhin verfügt die Stiftung per 31. Dezember 2003 über sonstiges Vermögen aus der Rücklage und deren Erträgen in Höhe von rd. 16.000,00 €. Das sonstige Vermögen dient der Erfüllung des Stiftungszweckes und dem nach § 4 Ziffer 1.10 des Erbbaurechtsübertragungsvertrages evtl. zu zahlenden Ausgleichs.


§ 9 Satzungsänderung

Satzungsänderungen müssen vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und von der Ratsversammlung der Stadt Rendsburg bestätigt werden.


§ 10 Auflösung der Stiftung und Zusammenlegung

(1)

Die Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung müssen vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und von der Ratsversammlung der Stadt Rendsburg bestätigt werden.

(2)

Im Falle der Auflösung, Aufhebung des Hospitals zum Heiligen Geist oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Stiftungsvermögen der Stadt Rendsburg zu, die es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 In-Kraft-Treten

Die vorstehende Satzung tritt zum 1. Juli 2004 in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Satzung vom 6. Juni 2001/20. Juni 2001 außer Kraft.

Rendsburg, den 06.04.2004

Hospital zum Heiligen Geist

Der Vorstand

gez. Naber

Vorsitzender

gez. Böge

stellv. Vorsitzender

Zugestimmt aufgrund des Beschlusses der Ratsversammlung der Stadt Rendsburg vom 24.06.2004.

Rendsburg, den 06.07.2004

gez. Breitner

Andreas Breitner

Bürgermeister


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