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Satzung der Stadt Rendsburg über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern

Satzung der Stadt Rendsburg über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung der Stadt Rendsburg über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern

erlassen am: 06.06.2023 | i.d.F.v.: 15.06.2023 | gültig ab: 01.07.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert am 24.03.2023 (GVOBl. Schl.-H., S. 170, ber. 249), der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO), des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF), der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie - EntschRichtl-fF), der Schiedsordnung für das Land SchleswigHolstein (SchO) sowie der Verwaltungsvorschriften zur Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (VVSchO) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 06.06.2023 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Gewährung von Aufwandsentschädigungen

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder der Ratsversammlung und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.


§ 2 Stadtpräsidentin/Stadtpräsident sowie deren Stellvertretende

1)

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident erhält eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in Höhe von 481,00 €, die neben der Entschädigung nach § 5 dieser Satzung gezahlt wird.

2)

Die Stellvertretenden der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidentin erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale. Sie beträgt für die erste Stellvertretung 83,00 € und für die zweite Stellvertretung 41,00 €, die neben der Entschädigung nach § 5 dieser Satzung gezahlt wird.


§ 3 Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Den Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 55,00 €.


§ 4 Fraktionsvorsitzende sowie deren Stellvertretende

1)

Die Vorsitzenden der in der Ratsversammlung vertretenen Fraktionen erhalten neben der Entschädigung gemäß § 5 dieser Satzung eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in Höhe von 215,00 €.

2)

Die Stellvertretenden der Fraktionsvorsitzenden erhalten jeweils 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Vertretenen für jeden Tag der Vertretung. Die Aufwandsentschädigung darf die monatliche Aufwandsentschädigung der bzw. des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.


§ 5 Mitglieder der Ratsversammlung

Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in Höhe von 113,00 €.


§ 6 Nicht der Ratsversammlung angehörende Mitglieder der Ausschüsse

1)

Die nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in Höhe von 60,00 €.

2)

Die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die nicht der Ratsversammlung und keinem Ausschuss als Mitglieder angehören, erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in Höhe von 30,00 €.


§ 7 Ausschussvorsitzende

1)

Ausschussvorsitzende erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in Höhe von 75,00 €

2)

Stellvertretende der oder des Ausschussvorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung für jede geleitete Sitzung in Höhe von 35,00 €.


§ 8 Sonstige Sitzungen und Tätigkeiten, Beiräte

1)

Mitglieder des Projektausschusses zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung über interkommunale Zusammenarbeit zwischen den Städten Rendsburg und Büdelsdorf, sowie deren Stellvertretende, die nicht Mitglieder der Ratsversammlung sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Projektausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 35,00 €.

Daneben erhält für die Leitung der Sitzung die bzw. der Projektausschussvorsitzende für jede von ihr bzw. ihm geleitete Projektausschusssitzung ein weiteres Sitzungsgeld in Höhe von 35,00 €.

2)

Die Mitglieder der Beiräte im Sinne des § 47d (GO) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Beiräte, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 35,00 € pro Sitzung.

3)

Die oder der Vorsitzende dieser Beiräte erhalten statt eines Sitzungsgeldes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 €.

4)

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhält jeweils 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Vertretenen für jeden Tag der Vertretung.


§ 9 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige

1)

Ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern der Ratsversammlung, den nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen sowie der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zulasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

2)

Sind die in Abs. 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 31,00 €.


§ 10 Entschädigung bei Abwesenheit vom Haushalt

1)

Personen nach § 10 Abs. 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung.

2)

Der Stundensatz diese Entschädigung beträgt 14,00 €.

3)

Auf Antrag sind Stadt eine Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung Haushalt zu ersetzen.


§ 11 Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger

Personen nach § 10 Abs. 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst oder Verdienstausfallentschädigung aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 10 oder eine Entschädigung nach § 11 gewährt wird.


§ 12 Reisekostenvergütung, Fahrkosten

1)

Personen nach § 10 Abs. 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätze zu gewähren.

2)

Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück werden nur erstattet, wenn der Sitzungsort außerhalb des Stadtgebietes liegt, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück.

3)

Bei der Benutzung privat eigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.


§ 13 Wehrführerin/Wehrführer und Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart

1)

Die Wehrführerin oder der Wehrführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung sowie Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF).

2)

Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält monatlich eine Auslagenpauschale in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF).


§ 14 Schiedspersonen

1)

Die Stadt Rendsburg trägt die anfallenden Sachkosten des Schiedsamtes gemäß § 12 SchO.

2)

Die ehrenamtlichen Schiedspersonen der Stadt Rendsburg haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach Maßgabe des § 46 der Schiedsordnung des Landes Schleswig-Holstein.

3)

Die ehrenamtlichen Schiedspersonen der Stadt Rendsburg erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Entschädigung nach Maßgabe dieser Satzung. Damit soll der mit diesem Amt verbundene zeitliche Aufwand und sonstige persönliche Aufwendungen abgedeckt werden.

4)

Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Schiedspersonen der Stadt Rendsburg beträgt 40,00 € pro Monat.

5)

Den stellvertretenden Schiedspersonen wird für die Dauer der Funktion von länger als einen Monat die Entschädigung nach Abs. 4) gezahlt. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist entsprechend zu kürzen.

6)

Sämtliche aus den verschiedenen Schlichtungsverfahren anfallenden Gebühren gemäß § 45 SchO verbleiben bei der jeweilig tätigen Schiedsperson.


§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten

1)

Die Stadt Rendsburg ist für die Zahlung von Entschädigungen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Ratsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13 und 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie Mitgliederdatei zu speichern.

2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeiten von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gem. §§ 13 und 26 LDSG und Speicherung in einer Überweisungs- sowie Mitgliederdatei.


§ 16 Zahlung und Berechnung der Entschädigungen

1)

Die Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale ist nach § 1 Abs. 2 EntschVO pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko. Jede nach dieser Satzung zu zahlende monatliche Pauschale wird unabhängig von dem mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit tatsächlich verbundenen Aufwand jeder Berechtigten bzw. jedem Berechtigtem pro Monat nur einmal gewährt.

2)

Die Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale wird unabhängig vom Tag des Amtsantritts oder dessen Beendigung für den vollen Monat gewährt. Wenn es durch die Regelung in Absatz 1 zu einem Doppelanspruch kommt, wird für diesen Monat nur die betragsmäßig höhere Pauschale gezahlt.

3)

Die Zahlung der anlassbezogenen Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgelds setzt voraus, dass die Berechtigten ihren Anspruch durch Meldung der geleisteten Tätigkeiten an die Stadt Rendsburg schriftlich geltend machen.

4)

Bei einer Änderung der Anspruchsgrundlage erfolgt der Ausgleich im jeweiligen Folgemonat.

5)

Die als Vomhundertsatz oder Bruchteil eines Betrags festgesetzte Aufwandsentschädigung ist jeweils auf volle Euro aufzurunden.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 19.12.2014, zuletzt geändert durch die am 01. Januar 2017 in Kraft getretene I. Nachtragssatzung, außer Kraft.

Rendsburg, 15.06.2023
Stadt Rendsburg

gez. Sönnichsen (L. S.)

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


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