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Satzung der Stadt Rendsburg über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung

Satzung der Stadt Rendsburg über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung der Stadt Rendsburg über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung

erlassen am: 17.12.2020 | i.d.F.v.: 18.12.2020 | gültig ab: 01.01.2021

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl Schl.-H. S. 514) in Verbindung mit §§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und 56 Abs. 1 Nr. 8 und 9 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 16.01.2019 (GVOBl. S. 30) und den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 und 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 17.12.2020 folgende II. Nachtragssatzung der Stadt Rendsburg über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung erlassen:


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Grundsatz

(1)

Die Stadt Rendsburg betreibt die von ihr durchgeführte Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung (Straßenreinigung), soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 übertragen wird. Bei Schnee- und Eisglätte erfolgt die Reinigung durch räumen bzw. streuen (Winterdienst).


§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1)

Die Reinigungspflicht und der Winterdienst werden für die in der Anlage 1 bezeichneten Straßen für die darin näher bestimmten Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt.

Dies gilt auch für Straßenteile an den Seiten- und Rückfronten der betreffenden Grundstücke.

Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

(2)

Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

  1. die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten
  2. die Nießbraucherin oder den Nießbraucher, sofern unmittelbarer Besitz am gesamten Grundstück besteht
  3. die dinglich Wohnberechtigte oder den dinglich Wohnberechtigten, sofern das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen worden ist.

(3)

Ist die Reinigungspflichtige oder der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre oder seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat sie oder er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.


II. Straßenreinigung


§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1)

Die von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu reinigenden Straßenteile sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu säubern. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind jederzeit sauber zu halten und von Schnee und Eis freizuhalten.

Im Übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2)

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung liegt insbesondere bei Ausscheidungen von Hunden und anderen Tieren vor. Die Stadt kann die Verunreinigung auf Kosten der oder des Beseitigungspflichtigen (Halterin, Halter, Besitzerin, Besitzer) beseitigen.

(3)

Soweit die Reinigungspflicht von der Stadt Rendsburg betrieben wird, werden die in Anlage 1 genannten Straßen grundsätzlich einmal wöchentlich gereinigt. Hiervon abweichend werden folgende Straßen mit Rücksicht auf ihre Lage, ihre Verkehrsbelastung und ihren Verschmutzungsgrad zweimal wöchentlich :

  • Altstädter Markt
  • Am Gymnasium
  • Am Holstentor
  • An der Bleiche
  • An der Marienkirche
  • An der Schiffbrücke
  • An der Schleuse
  • Bahnhofstraße
  • Berliner Straße
  • Denkerstraße
  • Eisenbahnstraße
  • Gerbergang
  • Jungfernstieg
  • Königstraße
  • Kurze Straße
  • Mühlengraben
  • Mühlenstraße
  • Neue Straße
  • Nienstadtstraße
  • Pannkokenstraat
  • Schiffbrückenplatz
  • Schleifmühlenstraße
  • Schleuskuhle
  • Schloßplatz
  • Torstraße
  • Wallstraße
  • Wiggersplatz

oder sechsmal wöchentlich :

  • Holsteiner Straße
  • Hohe Straße
  • Stegen

gereinigt.


§ 4 Grundstücksbegriff

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

(2)

Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt; das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 StrWG weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.


III. Winterdienst


§ 5 Schneeräumung

(1)

Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Die Verwendung von reinem Auftausalz auf diesen Wegen ist verboten. Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die Fußgängerüberwege.

Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 08.00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr entstehendes Glatteis so oft wie erforderlich und unverzüglich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen und -gefahrenen Schnee ent- standen ist. Schnee auf Gehwegen ist in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr ebenfalls unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen; nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 08.00 Uhr des folgenden Tages.

(2)

Die Gehwege sind in einer für den Verkehr erforderlichen Breite von 1,50 m, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, vom Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die die Fußgängerinnen oder den Fußgänger behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.

(3)

Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand oder dem anliegenden Grundstück gelagert werden. Der Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.

(4)

Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger oder Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer geboten ist.


IV. Gebühren


§ 6 Gegenstand der Gebühr

(1)

Soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 ff. dieser Satzung der Eigentümerin oder dem Eigentümer und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist, werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Der Winterdienst ist Teil der Straßenreinigung. Durch die Gebühren werden 80 v. H. der Straßenreinigungskosten gedeckt.

(2)

Die Straßenreinigungsgebühren sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück gem. § 6 Abs. 7 KAG.


§ 7 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht (Fälligkeit) gemäß § 9 Absatz 1 Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümerin oder Wohnungs- oder Teileigentümer des anliegenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die Erbbauberechtigte oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümerin oder der Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümerinnen oder Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.

(2)

Die Gebühr wird nicht erhoben von Eigentümerinnen oder Eigentümern und zur Nutzung an Grundstücken dinglich Berechtigten der anliegenden oder durch die Straße erschlossenen öffentlichen Wasserläufe und Plätze, der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen, der Friedhöfe und der Hafenanlagen.


§ 8 Bemessung und Höhe der Gebühr

(1)

Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen (§ 3 Abs. 3). Liegt ein Grundstück mit verschiedenen Seiten an mehreren Straßen oder Stichstraßen, dann besteht zu jeder von ihnen eine Gebührenpflicht.

(2)

Als Straßenfrontlänge gilt

a) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird:
Die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße;
b) bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung an die zu reinigende Straße grenzt:
Zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks abzüglich ein Viertel des Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge. Die längste Ausdehnung des Grundstücks ist zu ermitteln, indem eine verlängerte Parallele gebildet wird, ausgehend von den beiden äußeren Eckpunkten des Grundstücks, die unmittelbar an die Straße grenzen.

(3)

Bei der Feststellung der endgültigen Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

(4)

Die jährliche Gebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge bei einmaliger Reinigung in der Woche 3,70 €. Wird die Straße mehrfach wöchentlich gereinigt, ist die Gebühr nach Satz 1 mit der Zahl der wöchentlichen Reinigungen zu multiplizieren.


§ 9 Entstehen, Unterbrechen und Ende der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit Ablauf des Tages, in dem die satzungsmäßige Straßenreinigung beginnt. Sie endet mit Ablauf des Tages, in welchem die satzungsmäßige Straßenreinigung eingestellt wird. Änderungen in dem Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung mit Ablauf des Tages, in dem die Änderung des Umfangs der Straßenreinigung wirksam wird.

(2)

Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr mit Ablauf des Tages, in dem die Änderung der Grundlagen für die Berechnung wirksam wird.

Wird die Straßenreinigung bzw. der Winterdienst aus Gründen, die die Stadt Rendsburg zu vertreten hat, länger als einen Monat unterbrochen, so besteht ein Anspruch auf Gebührenminderung vom ersten Tag der Unterbrechung an.

Ein Anspruch auf Gebührenminderung besteht jedoch nicht, wenn Straßenreinigung bzw. Winterdienst aus zwingenden Gründen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, nicht durchgeführt werden können. Dies betrifft auch den Fall, dass in Straßen, die selbst nicht dem Winterdienst unterliegen, witterungsbedingt keine Straßenreinigung durchgeführt werden kann.


§ 10 Veranlagung und Fälligkeit

(1)

Die Gebühr wird für das Kalenderjahr veranlagt und durch Abgabenbescheid festgesetzt. Sie kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2)

Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres oder auf Antrag einmal jährlich fällig. Die für das laufende Kalenderjahr festgesetzte Gebühr ist auch für die folgenden Kalenderjahre solange zu entrichten, bis ein neuer Bescheid erteilt wird (Dauerbescheid).

(3)

Gebührennachzahlungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

Gebührenerstattungen werden drei Tage nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.


V. Schlussvorschriften


§ 11 Auskunftspflicht

Die Pflichtigen haben der Stadt Rendsburg jede Auskunft zu erteilen, die für die Festset- zung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlich ist.


§ 12 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Steuerschuldner und zur Festsetzung der Gebühren für die Straßenreinigung im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e) und Abs. 3 Buchstabe b) der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Stadt Rendsburg zulässig.

(2)

Die Stadt Rendsburg ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach dem Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 56 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der nach § 2 dieser Satzung auferlegten und der nach § 3 Abs.1 dieser Satzung nach Art und Umfang festgelegten Reinigungspflicht nicht nachkommt und
  2. nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt und die Verunreinigung, insbesondere durch Hunde und andere Tiere, nicht beseitigt.

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

(2)

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Ziff. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der ihr oder ihm nach § 11 dieser Satzung obliegenden Auskunftspflicht zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.


§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Rendsburg, den 18.12.2020

Stadt Rendsburg

gez. Gilgenast

Pierre Gilgenast

Bürgermeister



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