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Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg

erlassen am: 22.10.2020 | i.d.F.v.: 18.11.2020 | gültig ab: 19.11.2020 | Bekanntmachung am: 18.11.2020

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz -BrSchG-) hat die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg in der Sitzung vom 22.10.2020 folgende I. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg Feuerwehrgebührensatzung) beschlossen:


§ 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr Rendsburg

Die Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg (öffentliche Feuerwehr) - im Weiteren bezeichnet "Feuerwehr" - sind:

  1. Bei Bränden, Not und Unglücksfällen hat die Feuerwehr in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirkt sie im Katastrophenschutz mit.
  1. Die Feuerwehr hat bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.
  1. Auf Anforderung hat die Feuerwehr gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in der Stadt nicht gefährdet sind; in Ausnahmefällen kann auch die Regelung des § 21 Abs. 2 BrSchG Anwendung finden.
  1. Die Feuerwehr hat angeordnete Feuersicherheitswachen zu stellen.
  1. Die Feuerwehr hat sich an der Löschwasserschau zu beteiligen.

§ 2 Kosten

(1)

Der Einsatz der Feuerwehr ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei

  1. Bränden,
  2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
  3. der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

(2)

Für andere Einsätze und Leistungen der Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswache werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

Das gleiche gilt für Einsätze zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle

  1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
  1. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
  1. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage und
  1. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht.

(3)

Von der Erhebung von Gebühren oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.


§ 3 Höhe der Gebühr

(1)

Gebühren für Personal

bei Einsätzen
je Feuerwehrangehörige/r 39,00 EURO/Std.
bei Feuersicherheitswachen
je Feuerwehrangehörige/r 16,50 EURO/Std.

(2)

Gebühren für Fahrzeuge und Gerät

Die Gebühr beträgt für den Einsatz von

1. Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht
bis 5 t 30,-- DM/Std. 15,-- EURO/Std.
bis 10 t 40,-- DM/Std. 20,-- EURO/Std.
über 10 t 50,-- DM/Std. 25,-- EURO/Std.
2. Spezial-Feuerwehrfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht
bis 6,0 t 150,-- DM/Std. 75,-- EURO/Std.
bis 9,5 t 200,-- DM/Std. 100,-- EURO/Std.
über 9,5 t 300,-- DM/Std. 150,-- EURO/Std.
3. Drehleitern, Kranwagen und Gelenkmasten 600,-- DM/Std. 300,-- EURO/Std.
4. Schiffen bei einer Motorleistung bis 118 kW 36,-- DM/Std. 18,-- EURO/Std.

In diesen Gebühren sind die Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge und der mitgeführten Geräte sowie deren Bedienung enthalten.

Die Gebühr erhöht sich um die Personalkosten nach Abs. 1 und den Selbstkostenpreis für verbrauchte Sonderlöschmittel (Schaumpulver u. a.), Ölaufsaugmittel, Pressluft u.a. und Betriebswasserverbrauch sowie um Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen.

(3)

Bei Einsatz von landeseigenem Gerät (Ölwehr Nr. 5 des Landes Schleswig-Holstein) erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Ölwehrkatalog für landeseigenes Gerät (LEG) vom 15.01.1987 - Katalog Nr.: LEG 2 - in der zur Zeit gültigen Fassung.

(4)

Bei Einsätzen aufgrund eines Fehlalarmes einer Brandmeldeanlage beträgt die Gebühr für Personal und Fahrzeuge sowie Gerät pauschal

600,-- DM 300,-- EURO.

§ 4 Kostenerstattung

Für gemeindeübergreifende Hilfe gem. § 21 BrSchG sind die durch den Einsatz entstandenen Kosten zu erstatten.


§ 5 Schuldner/in der Gebühren oder der Kostenerstattung

(1)

Gebührenschuldner/innen sind:

  1. der/die Auftraggeber/innen,
  1. diejenige/derjenige, die/der den Einsatz der Feuerwehr veranlasst, verursacht oder zu vertreten hat,
  1. diejenige/derjenige, in deren/dessen wirklichem oder mutmaßlichen Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist,
  1. bei der Gestellung von Feuersicherheitswachen, der/die Veranstalter/in.

(2)

Bei gemeindeübergreifender Hilfe ist die anfordernde Gemeinde Gebührenschuldnerin.

(3)

Mehrere Schuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.


§ 6 Berechnung der Gebühren

(1)

Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:

  1. die Zeit der Abwesenheit des Personals von der Feuerwache nach den Stundensätzen,
  1. die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Feuerwache nach den Stundensätzen,
  1. Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen von über drei Stunden Dauer,
  1. die Zeit der Dauer der Feuersicherheitswache zuzüglich einer Pauschale von 1 Stunde je Feuerwehrangehörigen für An- und Abfahrt zum Einsatzort.
  1. bei Feuersicherheitswachen die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Feuerwache nach den halben Stundensätzen, jedoch höchstens je Fahrzeug und Tag

    500,– DM 250,– EURO.

(2)

Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Als Mindestgebühr Wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt. Das gilt auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder Fahrzeuge oder Geräte nicht zum Einsatz gelangen.


§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit Alarmierung oder Anforderung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder die Fahrzeuge oder Geräte nicht mehr zum Einsatz gelangen.

(2)

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Bescheid.

Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3)

Die Stadt kann die Ausführung einer Leistung nach dieser Satzung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

(4)

Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.


§ 8 Haftung für Schäden

Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei der Verrichtung der Feuerwehr gem. § 2 dieser Satzung entstehen oder bei der Leistung gemeindeüber-greifender Hilfe eintreten, werden - soweit sie nicht Folge des natürlichen Verschleißes sind – der/dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung berechnet. Das gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden der/des Auftraggeberin/Auftraggebers oder das ihrer/seiner Angehörigen oder der von ihr/ihm beauftragten Person/en verursacht wurden.


§ 9 Stundung und Erlass

Bei der Stundung oder dem Erlass von Gebühren ist die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Rendsburg anzuwenden.


§ 10 Datenschutz

Zur Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz bei

  1. Einwohnermeldeämtern
  2. Kraftfahrzeugzulassungsstellen
  3. Grundbuchämtern beim Amtsgericht
  4. Polizeidienststellen
  5. Staatsanwaltschaften
  6. Kraftfahrtbundesamt
  7. Amt für Land- und Wasserwirtschaft

zulässig, um ggf. folgende Daten zu erheben:

zu a) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Sterbetag, Sterbebuchnummer mit zuständigem Standesamt) aus Melderegistern
zu b) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Versicherungsnummer, Name, Anschrift der Versicherung, technische Daten des Fahrzeugs) aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien und Verkehrsunfallakten
zu c) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift der Grundstückseigentümerin/des Grundeigentümers) aus Grundbüchern
zu d) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Kfz-Kennzeichen der am Unfall Beteiligten) aus Tagebüchern und Verkehrsunfallakten
zu e) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Kfz-Kennzeichen der am Unfall Beteiligten) aus Strafakten und sonstigen Vorgängen
zu f) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Versicherungsnummer, Name, Anschrift der Versicherung, technische Daten des Fahrzeugs) aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien
zu g) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift) der Verursacherin/des Verursachers

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebühren-erhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.


§ 11 Inkrafttreten

Die I. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg tritt mit Wirkung der Veröffentlichung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Rendsburg, den 18.11.2020

Stadt Rendsburg

gez. Gilgenast (LS)

Bürgermeister


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/satzung-der-stadt-rendsburg-ueber-die-erhebung-von-gebuehren-fuer-die-inanspruchnahme-der-freiwillig-269131132/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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