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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung

erlassen am: 15.12.2022 | i.d.F.v.: 10.01.2023 | gültig ab: 01.01.2023

Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Rechtsgrundlagen:

  • § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO),
  • § 46 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG),
  • § 5 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)

in Verbindung mit

  • § 44 Abs. 1, Abs. 3 Satz 6 LWG,
  • § 1 Abs. 1, 3 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 1 bis 7, § 8 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, Abs. 2, 3, Abs. 4 Satz 1 1. Halbs., Abs. 4 Satz 2 bis 4, Abs. 5 bis 7, Abs. 9, § 9a und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sowie durch:
  • § 1 Abs. 1, 2, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG)

erlässt die Stadt Rendsburg unter Hinweis auf die Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 15.12.2022 folgende Satzung:


Abschnitt I Allgemeine Vorschriften für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung


§ 1 Geltungsbereich, Abgabenerhebung und öffentliche Einrichtung

(1)

Diese Satzung regelt die Festsetzung und Erhebung der Beiträge und Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Rendsburg durch die Abwasserbeseitigung Rendsburg - nachfolgend „Stadt“ genannt -.

(2)

Die Stadt errichtet und betreibt die öffentliche Abwasseranlagen zur leitungsgebundenen, zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung als jeweils eine öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Satzung der Stadt Rendsburg über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

(3)

Diese Satzung gilt über das Hoheitsgebiet der Stadt hinaus gemäß GkZ auch für Grundstücke, für die nachstehend aufgeführte öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bestehen:

  1. Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Rendsburg und dem Abwasserzweckverband Wirtschaftsraum Rendsburg vom 14.07./05.08.1986 und vom 09.08.2005 (gleichlautend mit der Gemeinde Osterrönfeld für Niederschlagswasser) für Teile der dem Abwasserzweckverband angehörenden Gemeinden Schülp (Lotsenstation) und Osterrönfeld (Am Exerzierplatz/Am Schießstand und gemeinsames Erschließungsgebiet –PlanweRD) sowie
  2. zwischen der Stadt Rendsburg und der Stadt Büdelsdorf vom 28.10./06.11.1986 für das Grundstück 26 in der damaligen Gemeinde Büdelsdorf, heute Stadt Büdelsdorf, wurde die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung mit Genehmigung des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein der Stadt über ihr Satzungsgebiet hinaus übertragen. Die Stadt nimmt die im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb der Abwasseranlagen für die in diesen Vereinbarungen aufgeführten Grundstücke obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte wahr. Sie regelt die Abwasserbeseitigung dieser Grundstücke und ihren Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt nach ihrem Satzungsrecht (gem. § 1 Abs. 2).

(4)

Diese Satzung gilt nicht für die nachstehenden Grundstücke im Hoheitsgebiet der Stadt, für die die Aufgabe der Abwasserbeseitigung gemäß GkZ auf den Abwasserzweckverband Wirtschaftsraum Rendsburg übertragen wurde:

Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Rendsburg und dem Abwasserzweckverband Wirtschaftsraum Rendsburg (AZV) vom 27.09./15.11.1993 und 21./31.10.1996 wurde die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein dem AZV über sein Satzungsgebiet hinaus auch für die zur Stadt gehörenden Grundstücke Nübbeler Weg 51 und 53 im Bereich Posthof und Kronwerker Moor 109/110, 140/141, 147 und 148 übertragen. Der AZV nimmt die im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb der Abwasseranlagen für die in der Vereinbarung aufgeführten Grundstücke obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte wahr. Er regelt die Abwasserbeseitigung dieser Grundstücke und ihren Anschluss an die Abwasseranlage des AZV nach seinem Satzungsrecht.


Abschnitt II Anschluss (Beitragserhebung)


§ 2 Anschlussbeitrag und beitragsfähige Aufwendungen

(1)

Die Stadt erhebt für diese erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage Anschlussbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile. Dabei wird jeweils unterschieden nach Anschlüssen an die Einrichtungen der zentralen Schmutzwasserbeseitigung und der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung. Die Erschließung von Grundstücken in neuen Bebauungsplangebieten (räumliche Erweiterung) sowie die Erstellung weiterer Grundstücksanschlüsse gelten als Herstellung zentraler öffentlicher Einrichtungen der Abwasserbeseitigungsanlagen. Analog Satz 1 entsteht für dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtungen von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 ebenfalls eine Beitragspflicht.

(2)

Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört insbesondere der Aufwand für die Herstellung

  1. des gesamten städtischen Kanalnetzes einschließlich aller zur Ableitung des Abwassers dienenden technischen Einrichtungen,
  2. des Klärwerks mit allen technischen Anlagen und Einrichtungen,
  3. von jeweils einem Anschlusskanal vom Straßenkanal bis zur einzelnen Grundstücksgrenze mit Nebeneinrichtungen, nicht jedoch für die auf dem Grundstück herzustellenden Abwasseranlagen (z. B. Anschlussleitung und Reinigungsschacht).
  4. sowie für Zahlungen an Dritte (z.B. Zuschüsse), wenn die Stadt an diesen Anlagen dauerhafte Nutzungsrechte erworben hat.

(3)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen, Zuschüsse Dritter oder auf andere Weise gedeckt wird. Die Kosten und Abgaben für den Betrieb und die laufende Unterhaltung, die durch Abwassergebühren zu decken sind, und sonstige allgemeinen Verwaltungskosten, gehören ebenfalls nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Aufwendungen für die Straßenentwässerung sind nicht beitragsfähig.


§ 3 Kostenerstattung

(1)

Die auf Antrag eines Eigentümers zusätzlich gelegten Grundstücksanschlüsse oder vorgenommenen Änderungen an bestehenden Grundstücksanschlusskanälen werden, sofern nicht selbst vom Anschlussnehmer beauftragt und abgerechnet, auf Kostenerstattungsbasis bzw. Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet. Dies gilt insbesondere für die bei einer späteren Teilung entstehenden neuen Teilgrundstücke, die eigene neue Grundstücksanschlüsse erstellt bekommen.

(2)

Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung, spätesten jedoch mit der tatsächlichen Anschlussnahme.


§ 4 Gegenstand und Entstehen der Beitragspflicht, Beitragsanspruch

(1)

Der Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwandes nach § 2 Abs. 2 unterliegen alle Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und

  1. für die entweder eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich oder vergleichbar genutzt werden dürfen,
  2. oder für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Stadt Rendsburg zur Bebauung anstehen.

(2)

Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(3)

Grundstücke, die nur mit dem Schmutzwasser oder dem Niederschlagswasser an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, unterliegen der Beitragspflicht zur Deckung des Aufwandes nach § 2 Abs. 2 nur mit dem Anlageteil, der auf das Schmutzwasser oder das Niederschlagswasser entfällt.

(4)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Dies sind Grundstücke, die auf einem Grundbuchblatt oder bei einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer geführt werden (Grundbuchgrundstück).

(5)

Die Beitragspflicht entsteht für die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke (§ 4 Abs. 1 und 2) mit betriebsfertiger Herstellung der jeweiligen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses. Für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung entsteht die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der dezentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (Kleinkläranlage bzw. abflusslose Grube); der Beitrag wird in diesem Fall als Teilbetrag erhoben. Mit der entstandenen Beitragspflicht wird auch der Beitragsanspruch begründet.

(6)

Für ein Grundstück, für das bereits eine Teilbeitragspflicht entstanden ist, entsteht im Fall des Absatzes 5 nur eine um die Teilbeitragspflicht verminderte Beitragspflicht.

Ist in den Fällen des § 5 Abs. 2 Ziff. 2.2 bis 2.5 nicht die gesamte Grundstücksfläche von der Vorteilslage betroffen, unterliegt nur die Teilfläche der Beitragspflicht, für die die Vorteilslage gegeben ist. Wachsen weitere Teilflächen dieser Grundstücke in die Vorteilslage hinein, unterliegen auch sie der Beitragspflicht.


§ 5 Beitragsmaßstab

(1)

Der Anschlussbeitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über den Beitragsmaßstab und gewichteten Flächen mit dem Beitragssatznutzungsbezogener Flächenbeitrag- (§6).


Abschnitt Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage:

(2)

Der Anschlussbeitrag wird für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage als nutzungsbezogener Flächenbeitrag aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse (Vollgeschossmaßstab) erhoben.

1. Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird je nach Bebaubarkeit mit Vollgeschossen die folgende Grundstücksfläche in Ansatz gebracht
1,0 bei Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss (100 % der Grundstücksfläche),
1,3 bei Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen (130 % der Grundstücksfläche),
1,5 bei Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen (150 % der Grundstücksfläche),
1,7 bei Bebaubarkeit mit 4 oder mehr Vollgeschossen (170 % der Grundstücksfläche).
Als Vollgeschoss gelten die Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Vollgeschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in andere Weise nutzbaren Grundstücken 2,30 m zugrunde gelegt. Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziffer 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,25 gewichtet.
2. Als Grundstücksfläche gilt:
2.1 bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet liegen, die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang,
2.2 bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan bzw. Bebauungsplanentwurf besteht, die aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) liegen, die baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzte Flä-che. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über diese Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzt, wird die Grundstücksfläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Carports und Ställe gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, wird der Abstand gemäß S. 2 von dem Weg bzw. der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen,
2.3 bei Grundstücken und Grundstücksteilen, für die kein Bebauungsplan besteht und die außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 35 BauGB), die überbaute Fläche geteilt mit 0,2,
2.4 bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Friedhof oder Dauer- Kleingartenanlagen festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage ange schlossenen und anschließbaren Baulichkeiten, denen ein Vorteil durch die öffentliche Einrichtung geboten wird, geteilt durch 0,2,
2.5 bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Friedhöfe) mit 0,75 (75 % der tatsächlichen Grundstücksfläche), bei Campingplätzen mit 1,0 (100 % der tatsächlichen Grundstücksfläche) und Sport- und Festplätze und Dauerkleingärten mit 0,25.
3. Als Zahl der Vollgeschosse nach Ziff. 1 gilt:
a) soweit ein Bebauungsplan besteht,
3.1 die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
3.2 bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht 3.3festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 2,3 bzw. 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen abgerundet,
3.3 bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse,
3.4 bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
3.5 soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, die Zahl, die sich nach der in der näheren Umgebung rechtlich zulässigen (§ 34 BauGB) Bebauung ergibt,
3.6 die Zahl der tatsächlichen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den Ziff. 3.1, 3.5 und 3.8 oder die Gebäudehöhe nach Ziff. 3.2 und 3.3 überschritten wird,
3.7 bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), die Zahl von einem Vollgeschoss, es sei denn, aus der Bebauungsmöglichkeit oder Bebauung ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zugrunde gelegt wird,
b) soweit keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestehen,
3.8 bei Grundstücken innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) die sich aus dem zulässigen Maß der Bebaubarkeit ergebende Zahl der Vollgeschosse, für die die Bebauung in der näheren Umgebung maßgeblich ist,
3.9 bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
c) sowie im Besonderen,
3.10 bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss.

Abschnitt Anschlussbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung:

(3)

Der Anschlussbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

1. Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
2. Die Grundstücksfläche ist nach Abs. 1 Ziff. 2 zu ermitteln.
3. Als Grundflächenzahl nach Ziff. 1 gilt,
3.1 soweit ein Bebauungsplan besteht oder ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,
3.2 soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist,
für:
Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete 0,2,
Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete 0,4,
Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i. S. von § 11 BauNVO 0,8,
Kerngebiete 1,0,
3.3 für selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0,
3.4 für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken, Dauer-, Kleingartenanlagen, Schwimmbädern, Festplätze und Sportplätze 0,2,
3.5 Die Gebietseinordnung gemäß Ziff. 3.2 richtet sich für Grundstücke,
3.5.1 die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
3.5.2 die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.
4. Soweit die tatsächlich überbaute Fläche auf einem Grundstück größer ist als die mit der Grundflächenzahl vervielfältigte Grundstücksfläche, so ist die tatsächliche Fläche zugrunde zu legen.

§ 6 Beitragssatz

Die Beitragssätze für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen betragen bei der

(1) zentralen Schmutzwasserbeseitigung: 0,70 € je m² beitragspflichtiger Fläche
(2) zentralen Niederschlagswasserbeseitigung: 0,44 € je m² beitragspflichtiger Fläche
(3) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung: 0,35 € je m² beitragspflichtiger Fläche (Teilbeitrag gemäß § 4 Abs.5 Satz 2)

§ 7 Beitragspflichtiger

(1)

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte oder Berechtigter oder Inhaberin oder Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümerinnen und Miteigentümer, mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte oder mehrere Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.

(2)

Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.


§ 8 Veranlagung, Fälligkeit

(1)

Der Anschlussbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(2)

Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass kommunaler Abgaben sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG Schl.-H.) i.V.m. der Dienstanweisung der Stadt Rendsburg anzuwenden.


§ 8 a Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Stadt/Stadt Rendsburg in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablöseanspruchs gelten die Bestimmungen dieser Satzung.


Abschnitt III Benutzung (Gebührenerhebung)


§ 9 Grundgebühr, Benutzungsgebühren (Zusatzgebühr) und Grundsätze der Gebührenerhebung

(1)

Grundgebühren im Sinne von § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) dienen der Deckung der Vorhaltekosten und sie sind das Entgelt für die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Mit den Grundgebühren werden die durch das Bereitstellen, ständige Vorhalten und Aufrecht-erhalten der Einrichtung (Betriebsbereitschaft) entstehenden verbrauchsunab-hängigen Betriebskosten teilweise abgegolten. Die Erhebung der Grundgebühr setzt die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung voraus.

(2)

Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten des Betriebes, der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren (Zusatzgebühr) nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren (Zusatzgebühr) werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Grundstücke erhoben, die in die zentrale oder dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen einleiten oder in diese entwässern.

(3)

In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen der Stadt auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, die Abschreibungen aus Zuschüssen für Anlagen Dritter und Abschreibungen für der Stadt unentgeltlich übertragene Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.


§ 10 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1)

Die Benutzungsgebühr (Zusatzgebühr) für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage (zentral) bzw. der Grundstücksabwasseranlage (dezentral) zugeführt wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser (Abwasser). Gebührenmaßstab für die Bemessung der Grundgebühr ist die Anzahl der auf einem Grundstück vorhandenen Wohneinheiten. Analog zur Trinkwasserversorgung in Rendsburg gilt die Anzahl über die Wasserzähler (Verrechnungseinheit), bemessen

  1. im Haushalt für jede angeschlossene Wohnung über die Wohneinheit (WE),
  2. im gewerblichen und beruflichen Bereich über die Gewerbeeinheit (GE).

(2)

Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus

  1. öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge sowie für Brauchwasserzwecke zur Einleitung in die (öffentliche) Abwasseranlage aus Brunnen, Niederschlagswassernutzungsanlagen und anderen Eigengewinnungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Die verbrauchte und zurückgehaltene Wassermenge ist durch geeignete Messvorrichtungen und geeichte Messgeräte nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat. Die Ablesung erfolgt durch die Stadtwerke Rendsburg GmbH. Für die technische Abnahme der Messeinrichtung von Nebenzählern (Wasserzähler, Abzugszähler und sogenannte Gartenwasserzähler), die Registrierung, die Ablesung und die Berücksichtigung bei der Verbrauchsabrechnung ist eine jährliche Grundgebühr zu entrichten.
  2. einer unberechtigten Abwassereinleitung tatsächlich eingeleiteten bzw. geschätzten Abwassermengen . Unberechtigt ist eine Abwasserleitung, wenn das Abwasser nicht über einen genehmigten Anschluss oder Einleitung der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Und im Besonderem kann
  3. die Stadt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse ausnahmsweise fordern oder auf Antrag genehmigen, dass die der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Abwassermenge durch Abwassermessanlagen (induktive Durchflussmesser) ermittelt wird. Art und Größe der Messvorrichtungen, die auf Kosten des Gebührenpflichtigen zu beschaffen, einzubauen und laufend zu warten sind, bestimmt die Stadt. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt den Gebührenpflichtigen. In diesem Fall gilt die tatsächlich in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Schmutzwassermenge als Maßstab.

(3)

Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge, bei privaten Wasserversorgungsanlagen hat der Gebührenpflichtige einen Wassermesser auf seine Kosten einbauen zu lassen und laufend in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Die Wassermesser (Wasserzähler) müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes (Installation, Betrieb und Wartung) entsprechen. Die Ablesung dieser Messvorrichtung erfolgt durch die Stadtwerke Rendsburg GmbH.

Wird die eigene Wasserversorgungsanlage erst im Laufe des Kalenderjahres in Betrieb genommen, so ist die jährliche Fördermenge aus der in den ersten vier Monaten nach Inbetriebnahme geförderten Menge zu errechnen. Entsprechend ist bezüglich der den öffentlichen Abwasseranlagen nachweisbar nicht zugeführten Wassermengen zu verfahren.

Hat ein Wassermesser oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(4)

Von dem Abzug nach Abs. 2 sind ausgeschlossen

  1. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
  2. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,
  3. das für Schwimmbecken verwendete Wasser, sofern dessen Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage wasserrechtlich vorgeschrieben ist.

§ 11 Gebührenmaßstab für Niederschlagswasserbeseitigung

(1)

Die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser wird nach der überbauten und befestigten Grundstückfläche (z.B. Betondecken, bituminöser Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (zentral) gelangt; die für die Bemessung maßgebliche Grundstücksfläche wird gemäß Abs. 2 berechnet. Dies gilt auch für Niederschlagswasser, das nicht über den Grundstücksanschluss, sondern über öffentliche Straßenflächen oder andere Einrichtungen in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Je 1 m² maßgebliche Grundstücksfläche ist eine Berechnungseinheit.

(2)

Die für die Bemessung maßgebliche Grundstücksfläche (Abs. 1) wird ermittelt durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit dem Anrechnungsfaktor

0,7 bei Einleiten in die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung
0,1 bei Zuführen zur Sammlung in Niederschlagswassernutzungsanlagen, sofern ein (Not-)Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist
0,1 bei Anschluss eines (Not-)Überlaufes an die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung
0,3 bei Einleitung in Entwässerungsgräben mit Anschluss an die Niederschlagswasserbeseitigung
0,0 bei Einleiten in Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, wobei die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt A 138) entsprechen muss und den entsprechenden Nachweis der Gebührenpflichtige zu führen hat.
Bei Dachbegrünung wird die Dachfläche mit dem Anrechnungsfaktor 0,1 bei Vollanrechnung (Anrechnungsfaktor 1,0) der restlichen Grundstücksfläche berücksichtigt.

(3)

Der Gebührenpflichtige hat der Stadt auf Anforderung mittels Erhebungsbogen binnen drei Monate die Größe der überbauten und befestigten Flächen schriftlich mitzuteilen.

(4)

Größenänderungen der überbauten und befestigten Flächen hat der Gebührenpflichtige der Stadt, auch ohne Anforderung, binnen eines Monats nach Fertigstellung der Flächen schriftlich mitzuteilen.

(5)

Maßgebend für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr sind die Größenverhältnisse der befestigten Flächen zu Beginn des Erhebungszeitraumes.

(6)

Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 3 und 4 nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt die Grundstücksflächen (Abs. 1) auf andere Weise ermitteln, z. B. durch Schätzung oder Luftbildaufnahmen.


§ 12 Gebührensatz


a) Schmutzwasser

(1)

Die Grundgebühr beträgt je Verrechnungseinheit 5,00 € pro angefangenem Monat.

Die Benutzungsgebühr (Zusatzgebühr) bei der Schmutzwasserbeseitigung beträgt je m³

a) bei Ableitung des Schmutzwassers über das Kanalnetz (zentral) 1,85 €
b) bei Abfahren des Schmutzwassers aus abflusslosen Gruben (dezentral) 7,90 €
c) bei Abfahren des Schlammes aus Kleinkläranlagen (dezentral) 0,95 €

(2)

  1. Wird Niederschlagswasser aufgefangen, zu Brauchzwecken verwendet und der Schmutzwasserkanalisation zugeführt, so wird für die gemessene Jahresmenge eine Gebühr in Höhe des Gebührensatzes nach Abs. 1 a) erhoben.
  2. Muss Niederschlagswasser von befestigten Flächen wegen Verunreinigung der Schmutzwasserkanalisation zugeführt werden, so wird, wenn eine induktive Durchflussmessung nicht erfolgt, die Abwassermenge wie folgt nach folgender Formel ermittelt:

    nicht überdachte befestigte Fläche x durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge x Abflussbeiwert = befestigte Fläche x 1,0 m³/m² x 0,9
    die Gebühr wird entsprechend des Abs. 2a) erhoben.

(3)

Wird in das Kanalnetz stark verschmutztes Schmutzwasser eingeleitet und biologisch gereinigt, so werden zu dem Gebührensatz nach Abs. 1 a) Zuschläge (erhöhte Gebühr) erhoben, und zwar bei einer Verschmutzung des Abwassers im nicht abgesetzten Zustand gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB5 nicht sedimentiert) von 550 mg/l an aufwärts

je angefangene 55 mg/l 0,07 €/m³.

Der Verschmutzungsgrad wird von der Stadt festgesetzt. Sie hat jederzeit das Recht, den Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers zu überprüfen.

Zu diesem Zweck kann sie sich eines amtlichen Gutachters bedienen. Die Kosten des Gutachtens trägt der Gebührenpflichtige. Zweifelt der Gebührenpflichtige die Festsetzung des Verschmutzungsgrades an, kann er einen Nachweis des Verschmutzungsgrades durch ein amtliches Gutachten verlangen. Sofern dieses Gutachten zu einer niedrigeren Einstufung kommt, trägt die Stadt die Kosten hierfür.

Die Stadt behält sich vor, zukünftig weitere Parameter für die Erhebung von Starkverschmutzungszuschlägen zu erheben. Diese werden sich neben dem biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB5-Wert) auf die für die Bemessung der Abwasseranlage und Behandlungsanlage maßgebenden Inhaltsstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) und den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) beziehen.

(4)

Die Entsorgung von Schmutzwasser (Grauwasser) und Fäkalien (Schwarzwasser) aus Wohnmobilen in der öffentlichen Abwasseranlage durch eine eigens hierfür eingerichtete Abnahmestation mit Rückhaltung ist gebührenpflichtig. Die Entsorgungsgebühr wird zusammen mit dem Tarif für den Frischwasserbezug erhoben. Die Entsorgung von Abwasser und Fäkalien ist eine freiwillige Leistung des Trägers der Abwasserentsorgung. Aufgrund der Kapazität des Klärwerks und der Forderung für Indirekteinleiter ist die Tageshöchstmenge insgesamt auf 250 l begrenzt. Sind Störungen des Betriebes oder eine Beeinträchtigung der Abwasserqualität zu befürchten, kann die Entsorgung unterbrochen oder längerfristig untersagt werden. Die (Abwasser-) Benutzungsgebühr (Zusatzgebühr) beträgt pro Entsorgungsinhalt eines Wohnmobiles je 4,00 €.


b) Niederschlagswasser und ähnliches Abwasser

(5)

Die Benutzungsgebühr (Zusatzgebühr) bei der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung beträgt je bei Einleitung gemäß § 11 Abs. 2 zu berücksichtigender, überbauter oder befestigter Grundstücksfläche von 1 m³ pro Jahr 0,58 €

(6)

Wird unverschmutztes Kühlwasser in die Abwasseranlage eingeleitet, so beträgt die Gebühr bei Einleitung in den Regenwasserkanal bzw. in den offenen Vorfluter 0,30 €/m³ des gemessenen Kühlwassers.

(7)

Für die Einleitung von Drainagewasser, Grund- und Sickerwasser in die Regenwasserkanalisation wird eine Gebühr analog zu § 10 Abs.2 Buchstabe a) bemessen und gemäß Abs. 6 erhoben. Die Bemessung erfolgt, sofern nicht gemessen, gemäß Abs. 2 b).


§ 12 a Jahresgrundgebühr für Nebenzähler

Die Jahresgrundgebühr beträgt für die gemäß in § 10 Abs. 2 Buchstabe a) letzter Satz genannten Messeinrichtungen 10,00 € je Kalenderjahr (Abrechnungsperiode)


§ 13 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage oder der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage folgt. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich (§ 15 Abs.1); monatlich werden Vorausleistungen für schon entstandene Teilansprüche erhoben (§ 15 Abs. 2).

(2)

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Abwasserkanal entfällt bzw. die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen wird und dies der Stadt schriftlich mitgeteilt wird.

(3)

Wechselt der Gebührenpflichtige während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.


§ 14 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist, wer Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümerin oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren (Zusatzgebühr). Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.

Zur Gebührenschuldnerin oder zum Gebührenschuldner kann bestimmt werden, wer aufgrund eines Schuldverhältnisses oder dinglichen Rechts zur Nutzung von Wohnungen und Räumen oder sonstigen Teilen von Grundstücken oder Erbbaurechten, für die eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind, berechtigt ist. Mehrere Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

(2)

Bei Eigentumswechsel wird die/der neue Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner vom Beginn des Monats an, der der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn die/der bisherige Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner der Stadt den Eigentumswechsel nachweist. Die/der bisherige Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.


§ 15 Veranlagung, Fälligkeit, Erhebungszeitraum und Vorauszahlungen

(1)

Die Heranziehung (Veranlagung) zu Benutzungsgebühren (Zusatzgebühr) erfolgt jährlich im Rahmen des schriftlichen Abgabenbescheides, der durch die Stadt Rendsburg - Abwasserbeseitigung Rendsburg - als Jahresabrechnung (zusammen per Einzug mit der Rechnung über die Versorgungleistungen der Stadtwerke Rendsburg GmbH) oder durch (Einzel-)bescheid für die Festsetzung von Abwassergebühren. Die Gebühren werden spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; Absatz 2 bleibt unberührt. Überzahlungen werden mit den nächsten fällig werdenden Abschlagszahlungen der Teilbeträge verrechnet bzw. auf Antrag erstattet.

(2)

Auf die zu erwartenden Jahresbenutzungsgebühren, die sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres und/oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr richtet, sind monatlich angemessene Teilbeträge zu leisten, die mit den Abschlagsrechnungen der Abwasserbeseitigung Rendsburg (gemäß Absatz 1) geltend gemacht werden. Die Gebühr/en ist/sind jeweils zu den im Gebührenbescheid aufgeführten Fälligkeitstagen zu zahlen.

(3)

Die zu erwartenden Jahresbenutzungsgebühren werden aufgrund der vorangegangenen Jahresablesung ermittelt. Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 10 Abs. 3) und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum übereinstimmt, ist der Wasserverbrauch dem Erhebungszeitraum entsprechend dem anteiligen Verbrauch je Tag aus den verschiedenen Ableseperioden zuzuordnen.

(4)

Liegt keine vorangegangene Jahresablesung vor bzw. tritt eine nicht unerhebliche Veränderung in der Ausnutzung des Grundstücks ein, werden die zu erwartenden Jahresbenutzungsgebühren geschätzt. Weist der Gebührenpflichtige durch Wasserzähler, die den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 entsprechen müssen nach, dass der tatsächliche Wasserverbrauch in der Abrechnungsperiode abweicht, wird der nachgewiesene Verbrauch der Berechnung zugrunde gelegt.

(5)

Erhebungszeit ist das Kalenderjahr bzw. der Zeitraum der Jahresverbrauchsabrechnung (im rollierenden System der Stadtwerke Rendsburg GmbH für die Wasserversorgung).


§ 16 Abwälzung der Abwasserabgabe

Die von der Stadt für eigene Einleitungen (§ 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz) zu entrichtenden Abgaben werden gemäß § 2 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AG-AbwAG) auf die nach § 6 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes Gebührenpflichtigen abgewälzt. Dies gilt entsprechend für die von der Stadt anstelle der Kleineinleiter zu entrichtenden Abgaben. Von der Abgabepflicht sind gemäß § 8 Abs. 3 des AG-AbwAG Kleineinleiter befreit, die die von der Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde genehmigte Abwasserbehandlungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellen und betreiben.


Abschnitt IV Schlussbestimmungen


§ 17 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Abgabenpflichtigen haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. „versiegelte“ Flächen, grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Stadt dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung und der Abwassersatzung der Stadt Rendsburg Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen, zu registrieren oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.


§ 18 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die vom Grundbuchamt, vom Katasteramt, aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG, aus den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde, des Bauamtes, des Amtes für Wirtschaft und Finanzen der Stadt Rendsburg, der Stadtwerke Rendsburg GmbH und der Datenzentrale Schleswig-Holstein (jetzt Dataport A.ö.R) bekannt geworden sind, durch die Stadt gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 LDSG (Landesdatenschutzgesetz) zulässig.

(2)

Soweit die Stadt Rendsburg die öffentliche Wasserversorgung selbst bzw. über die Stadtwerke Rendsburg GmbH (Eigengesellschaft) betreibt, ist die Stadt berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3)

Soweit die Stadt Rendsburg sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder im Satzungsgebiet die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Stadt berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter zu verarbeiten.

(4)

Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 17 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die nach § 10 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Messeinrichtungen nicht einbaut oder nicht duldet, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Rendsburg, 10.01.2023

Stadt Rendsburg

gez. Janet Sönnichsen (L.S.)

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


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