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Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen

erlassen am: 12.06.2018 | i.d.F.v.: 18.06.2018 | gültig ab: 26.01.2018

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der z. Z. geltenden Fassung und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der z. Z. geltenden Fassung hat die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg in der Sitzung am 12.06.2018 folgende II. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) beschlossen:


§ 1 Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von vorhandenen Ortsstraßen gem. § 242 Baugesetzbuch (BauGB), und für die nach den §§ 127 ff BauGB erstmalig hergestellten sowie von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wohnwegen, Wegen und Plätzen erhebt die Stadt Rendsburg Beiträge nach Maßgabe dieser Ausbaubeitragssatzung (ABS) von den Grundstückseigentümern/ Grundstückseigentümerinnen oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, Umbau und die Erneuerung Vorteile bringt.


§ 1a Übergangsvorschrift

Nach dieser Satzung entstehen ab dem 26.01.2018 keine neuen sachlichen Beitragspflichten.

Diese Satzung gilt als Grundlage für die Festsetzung und Erhebung von Beiträgen fort, die vor dem 26.01.2018 entstanden sind.


§ 2 Beitragsfähiger Aufwand

(1)

Zum Aufwand für den Ausbau von Einrichtungen nach § 1, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten insbesondere für

  1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs– und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Stadt Rendsburg aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung;
  2. die Freilegung der Fläche;
  3. den Straßen–, Wege– und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere

    a) die Fahrbahn,
    b) die Gehwege,
    c) die Rinnen– und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
    d) die Park– und Abstellplätze,
    e) die Radwege,
    f) die kombinierten Geh– und Radwege,
    g) die unbefestigten Rand– und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen– und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs– und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
    h) die Böschungen, Schutz– und Stützmauern,
    i) die Bushaltebuchten;
  4. die Straßenentwässerung, soweit für den Ausbau erforderlich;
  5. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen–, Wege– oder Platzeinrichtungen;
  6. die Möblierungs– und Gestaltungselemente einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht;
  7. die aufgenommenen Kredite.

(2)

Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.

(3)

Zuwendungen aus öffentlichen Kassen – wie z. B. Sonderbedarfszuweisungen und Zuweisungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Stadtanteils. Soweit die Zuwendungen über den Stadtanteil hinausgehen, mindern sie den beitragsfähigen Aufwand, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.

(4)

Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes–, Landes– und Kreisstraßen ist beitragsfähig, soweit die Stadt Rendsburg Baulastträger ist.

(5)

Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum beitragsfähigen Aufwand.


§ 3 Beitragspflichtiger / Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer/ Eigentümerin des Grundstücks oder an dessen/deren Stelle, wer zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter/Berechtigte ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerinnen. Bei Wohnungs– und Teileigentum sind die Wohnungs– und Teileigentümer/innen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


§ 4 Vorteilsregelung

(1)

Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt:

1. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 e) sowie für Böschungen, Schutz- und Stützmauern und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 h und i) an Straßen, Wohnwegen, Wegen und Plätzen,
1.1 die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen 85%
1.2 die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen 55%
1.3 die im Wesentlichen dem Durchgangsverkehr dienen 35%
2. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 f), an Straßen, Wohnwegen, Wegen und Plätzen,
2.1 die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen 85%
2.2 die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen 65%
2.3 die im Wesentlichen dem Durchgangsverkehr dienen 45%
3. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b, c, d und g sowie Ziff. 4) an Straßen, Wohnwegen, Wegen und Plätzen,
3.1 die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen 85%
3.2 die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen 70%
3.3 die im Wesentlichen dem Durchgangsverkehr dienen 55%
4. für den Umbau der übrigen Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau vorhandener Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5),
4.1 die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen 85%
4.2 die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen 70%
4.3 die im Wesentlichen dem Durchgangsverkehr dienen 55%
5. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen und den Ausbau sowie die Erneuerung von vorhandenen Fußgängerzonen (§ 2 Abs.1 Ziff. 5) 85%
6. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten Bereichen und den Ausbau sowie die Erneuerung von vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5),
6.1 die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen 85%
6.2 die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen 70%
6.3 die im Wesentlichen dem Durchgangsverkehr dienen 65%
7. Straßen- und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen), die
a) im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen und keine Stadtverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Straßen, die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen, gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1.1, 2.1, 3.1, 4.1, 6.1).
b) im Wesentlichen der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Stadtgebietes dienen (i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG), werden den Straßen, die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen, gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 6.2).
c) im Wesentlichen dem Verkehr zu und von Nachbarstädten bzw. -gemeinden dienen (i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Straßen, die im Wesentlichen dem Durchgangsverkehr dienen, gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1.3, 2.3, 3.3, 4.3, 6.3).

(2)

Grunderwerb, Freilegung, Möblierung und Kosten für aufgenommene Kredite (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 6 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5) entsprechend zugeordnet.

(3)

Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden können, trägt die Stadt Rendsburg als Abgeltung des öffentlichen Interesses an der Ausbaumaßnahme.


§ 5 Abrechnungsgebiet

(1)

Die von den ausgebauten Straßen erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.

(2)

Wird durch Entscheidung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ein Abschnitt gebildet, so bilden die durch diesen Abschnitt erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.


§ 6 Beitragsmaßstab

(1)

Der auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird unter Anwendung der Absätze 2 bis 5 auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5 Abs. 1 und 2) nach der Grundstücksfläche nach vollen Quadratmetern verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung nach Art und Maß mit einem Nutzungsfaktor (Vomhundertsatz) vervielfacht.

(2)

Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

  1. soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Stadt Rendsburg beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.
  2. liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) oder im Geltungsbereich einer ABS nach § 35 Abs. 6 BauGB, wird die Grundstücksfläche in vollem Umfang berücksichtigt.
  3. für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit Gebäuden überbaute Fläche geteilt durch 0,3 in vollem Umfang berücksichtigt, höchstens bis zur tatsächlichen Grundstücksfläche. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die Grundstücksfläche in vollem Umfang berücksichtigt.
  4. die Grundstücksfläche wird mit einem Faktor angesetzt, wie er sich in den Fällen der Ziffer 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzung nach der nachstehenden Tabelle ergibt:

    a) Friedhöfe, sonstige Gedenkstätten 0,5
    b) Sportplätze 0,5
    c) Kleingärten 0,5
    d) Freibäder 0,5
    e) Abfallbeseitigungseinrichtungen 1,0
    f) Gartenbaubetriebe (ohne Gewächshausfläche und Baumschulen) 0,5
    g) Gartenbaubetriebe (mit Gewächshausfläche) 0,7
    h) land– und forstwirtschaftliche Nutzung 0,05
    i) Flächen für den Naturschutz und die Landespflege 0,02
    j) Wald– und Parkflächen, Grünanlagen 0,2
    k) Wohnmobil-Campingplatz 1,0
  5. soweit Grundstücksteile

    a) nicht im Bereich eines Bebauungsplanes oder eines Bebauungsplanentwurfes liegen (Abs. 2 Ziff. 1) oder
    b) nach dem Bebauungsplan oder Bebauungsplanentwurf weder baulich noch gewerblich, industriell oder vergleichbar nutzbar sind (Abs. 2 Ziff. 1) oder
    c) im Außenbereich liegen und nicht in vollem Umfang angerechnet werden (Abs. 2 Ziff. 3)
    werden sie mit dem Faktor angesetzt. 0,05

(3)

Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 ermittelte Grundstücksfläche vervielfacht, bei Grundstücken mit:

eingeschossiger Bebauung 1,0
zweigeschossiger Bebauung 1,25
dreigeschossiger Bebauung 1,50
vier– oder fünfgeschossiger Bebauung 1,65
sechs– oder höhergeschossiger Bebauung 1,75

Grundstücksflächen nach Abs. 2 Ziff. 4 und 5 werden ohne weitere Gewichtung hinzugerechnet.

(4)

Die Zahl der Vollgeschosse ergibt sich wie folgt:

  1. für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind:

    1.1 ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
    1.2 sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
    1.3 ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
    1.4 ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.
  2. für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan oder Bebauungsplanentwurf die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt:

    2.1 bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes als Vollgeschoss gerechnet.
    2.2 bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
    2.3 bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
    2.4 bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.
  3. Grundstücke, die mit Bauwerken ohne feststellbare Geschosszahl, die ausschließlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB (z. B. Sporthallen, Kirchen usw.) bebaubar bzw. bebaut sind, gelten als eingeschossig bebaut bzw. bebaubar.

(5)

Für Grundstücke in Kern–, Gewerbe–, Industrie– oder Sonstigen Sondergebieten sowie in anderen Gebieten, für die eine überwiegend gewerbliche oder industrielle Nutzung im Sinne eines privatwirtschaftlichen Gewinnstrebens, oder für die eine Gemeinbedarfsnutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB zugelassen ist oder besteht, werden die nach Abs. 3 und 4 ermittelten Ansätze um 25 % erhöht.

Eine gewerbliche Nutzung eines Grundstücks außerhalb von Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten, das auch Wohnzwecken dient, wird erst berücksichtigt, wenn es nicht überwiegend Wohnzwecken dient. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z. B. Fuhrunternehmen, Betriebe mit großer Lagerfläche u. ä.) so ist für die Beurteilung der Nutzung statt von der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.


§ 7 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm.


§ 8 Kostenspaltung

(1)

Durch Entscheidung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann der Beitrag getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen erhoben werden. Teileinrichtungen sind:

  1. die Fahrbahn einschließlich der Bushaltebuchten,
  1. die Park– und Abstellflächen,
  1. die Radwege,
  1. die Gehwege,
  1. die Straßenentwässerung,
  1. die Möblierung von Straßen–, Wegen– und Platzkörpern,
  1. die kombinierten Geh– und Radwege und
  1. die Mischflächen.

(2)

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung, das Straßenbegleitgrün und die Rinnen– und Randsteine werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand– und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz– und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.


§ 9 Beitragsbescheid

(1)

Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2)

Der Beitragsbescheid enthält

  1. die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,
  1. den Namen des/der Beitragspflichtigen,
  1. die Bezeichnung des Grundstücks,
  1. die Höhe des Beitrages,
  1. die Berechnung des Beitrages,
  1. die Angabe des Zahlungstermines,
  1. eine Rechtsmittelbelehrung.

§ 10 Vorauszahlungen

Vom Beginn einer Baumaßnahme ab können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.


§ 11 Fälligkeit

(1)

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2)

Die Stadt Rendsburg kann auf Antrag Stundungen bewilligen oder eine Verrentung (Umwandlung der Beitragsschuld in Jahresleistungen nach § 8 Absatz 9 KAG) vornehmen.

(3)

Bei Verrentung wird der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags bzw. der Vorausleistung zu stellen. Wird der Beitrag früher als einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, so ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 3 vom Hundert über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.


§ 12 Ablösung des Ausbaubeitrages

(1)

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister der Stadt kann nach Maßgabe des § 8 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der z. Z. geltenden Fassung Ablösungsverträge schließen. Der Betrag einer Ablösung bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Ausbaubeitrages. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Schätzung des voraussichtlichen Ausbauaufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung.

(2)

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 13 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung des/der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser ABS ist die Erhebung folgender Daten, die vom Grundbuchamt, vom Katasteramt, aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch und § 3 Wohnungsbauerleichterungsgesetz, aus den Unterlagen der Fachdienste Bauaufsicht, Tiefbau, Hochbau, Stadtentwicklung, Ordnung und Verkehr und Finanzen der Stadt Rendsburg bekanntgeworden sind, durch die Stadt Rendsburg gemäß § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz zulässig:

  • Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen bzw. zur Nutzung dinglich Berechtigte mit Anschrift
  • Grundstücksgröße
  • Bezeichnung der Grundstücke
  • Grundstücksnutzung nach Art und Maß

sowie weitere erforderliche personen– und grundstücksbezogene Daten.

(2)

Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser ABS weiterverarbeitet werden.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 26.01.2018 in Kraft.

Rendsburg, den 18.06.2018

Stadt Rendsburg

gez. Pierre Gilgenast (L.S.)

Pierre Gilgenast

Bürgermeister


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