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Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

erlassen am: 23.06.2022 | i.d.F.v.: 27.06.2022 | gültig ab: 01.07.2022

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl Schl.-H. S. 153) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1 und 2 sowie 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564). wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 23.06.2022 folgende I. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten erlassen:


§ 1 Steuergegenstand

(1)

Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Rendsburg zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(2)

Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten

  1. mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
  2. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),
  3. die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z.B. Tischfußball, Billardtische, Darts, u.ä.),
  4. Musikautomaten.

(3)

Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.


§ 2 Steuerschuldner

(1)

Steuerschuldner ist die/der Halter/in des Spielgerätes. Halter/in ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird.

(2)

Mehrere Halter/innen sind Gesamtschuldner.


§ 3 Bemessungsgrundlage

(1)

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

  1. bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.
  2. bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte.
  3. bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Steuerbeträge mit der Zahl vervielfältigt, die der Anzahl der an dem Spielgerät vorhandenen Spielvorrichtungen entspricht.

(2)

Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freispiele usw.).


§ 4 Steuersatz

(1)

Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit

a) Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 19 % der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
b) Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten
I) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 102,00 €
II) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 51,00 €
III) an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit
- Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder
- Darstellung sexueller Handlungen und/oder
- Kriegsspiel
im Spielprogramm (Gewaltspiel) 511,00 €
IV) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

(2)

Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token) steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.

(3)

Für Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß § 3 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 204,00 €
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 102,00 €

§ 5 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)

Der Steueranspruch entsteht mit der Aufstellung des Spielgeräts. Bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

(2)

Der Steuerschuldner (§ 2) hat bis zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats in der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und diese bei der Stadt Rendsburg abzugeben. Die Steueranmeldungen sind zu trennen nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit.

Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht (z.B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben) im Laufe eines Kalendermonats endet.

Der Steueranmeldezeitraum ist der jeweils vorangegangene Kalendermonat.

Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten.

(3)

Für den jeweiligen Kalendermonat ist bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit spätestens der 3. Tag des Folgemonats als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für die Berechnung des Folgemonats ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 sind auf Anforderung bei diesen Spielgeräten alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 3 Abs. 2 für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats beizufügen.

(4)

Die Steueranmeldung ist eigenhändig zu unterschreiben.

(5)

Gibt die/der Steuerschuldner/in die Anmeldung nach Absatz 2 nicht ab oder hat sie/er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Steuer durch Schätzung von der Stadt Rendsburg gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) festgesetzt werden. Der festgesetzte Betrag ist eine Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(6)

Wird die Steueranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so kann ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO festgesetzt werden.


§ 6 Melde- und Anzeigepflichten

(1)

Die/der Halter/in hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes einschließlich der eingesetzten Spiele und jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte sowie der jeweiligen Spiele an einem Aufstellungsort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Dies gilt auch für Änderungen bei bereits aufgestellten Spielgeräten.

(2)

Jede weitere Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer aus‐ wirken kann (z.B. Schuldnerwechsel o.ä.), ist unverzüglich der Stadt Rendsburg schriftlich anzuzeigen.


§ 7 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1)

Die/der Halter/in und die/der Eigentümer/in, die/der Vermieterin, die/der Besitzerin oder die/der sonstige Inhaber/in der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Rendsburg zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlichen Zugang zu den Räumen zu gewähren, in denen die Spielgeräte aufgestellt sind. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

(2)

Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Rendsburg Aufzeichnungen (insbesondere die Zählwerksausdrucke bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit), Bücher, Geschäftspapiere vorzulegen, Auskünfte zu erteilen sowie eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit durchzuführen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt Rendsburg unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.


§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-
Holstein (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen
zuwiderhandelt:

  1. § 7 (Melde- und Anzeigepflichten)
  2. § 7 Abs. 1 (Zugang zu den benutzten Räumen)
  3. § 7 Abs. 2 (Aushändigung von Unterlagen)

(2)

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße gemäß § 18 Absatz 3 KAG geahndet werden.


§ 9 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Steuerschuldner und zur Festsetzung der Spielgerätesteuer im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e) und Abs. 3 Buchstabe b) der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Stadt Rendsburg zulässig.

(2)

Die Stadt Rendsburg ist befugt, auf Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3)

Die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken ist zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

(4)

Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.


§ 10 Inkrafttreten

(1)

Die Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

Rendsburg, 27.06.2022

Stadt Rendsburg

gez. Sönnichsen

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/satzung-der-stadt-rendsburg-ueber-die-erhebung-einer-vergnuegungssteuer-fuer-das-halten-von-spiel-un-269293340/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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