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Satzung der Stadt Rendsburg über die Bildung eines Seniorenrates

Satzung der Stadt Rendsburg über die Bildung eines Seniorenrates

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung der Stadt Rendsburg über die Bildung eines Seniorenrates

erlassen am: 23.06.2022 | i.d.F.v.: 04.08.2022 | gültig ab: 08.08.2022 | Bekanntmachung am: 08.08.2022

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 i. V. m. §§ 47 d und 47 e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert am 4.3.2022 (GVOBl. Schl.-H., S.153) und unter Berücksichtigung des Runderlasses des Innenministers über die Einrichtung und Beteiligung von Seniorenbeiräten im Lande Schleswig- Holstein vom 2. August 1994 (Amtsblatt Schleswig-Holstein 1994 S. 446 ff.) wird nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 23.06.2022 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Rechtsstellung

(1)

Zur Wahrnehmung der Interessen aller Seniorinnen und Senioren der Stadt Rendsburg wird ein Seniorenrat gebildet. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

(2)

Die Mitglieder des Seniorenrates sind ehrenamtlich tätig. Für sie sind die für das Ehrenamt und die ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgerinnen und Bürgern geltenden Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 und 31a GO, entsprechend anzuwenden.

(3)

Der Seniorenrat ist kein Organ der Stadt Rendsburg. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches unterstützt die Stadt Rendsburg den Seniorenrat als Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren in seinem Wirken.

(4)

Der Seniorenrat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene Gruppe betreffen, zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung der Einladungen und der Niederschriften der Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Seniorenrates oder ein beauftragtes Seniorenratsmitglied.

Der Seniorenrat kann nach eigener Beschlussfassung Anträge an die Ratsversammlung und die Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die die Seniorinnen und Senioren betreffen, stellen. Die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Seniorenrates kann nach Beschlussfassung an den Sitzungen der städtischen Gremien in Angelegenheiten, die die Seniorinnen und Senioren betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Seniorenrates teilzunehmen. Ihr/ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie/er kann Anträge stellen. Sie/er kann sich durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter vertreten lassen.

(5)

Die Stadt Rendsburg führt die Geschäfte des Seniorenrates in dessen Auftrag (Einladungen, Bereitstellung von Sitzungsräumen, Durchführung von Wahlen des Seniorenrates usw.) und trägt die dafür anfallenden Kosten.


§ 2 Aufgaben/Pflichten

(1)

Der Seniorenrat vertritt die besonderen Interessen der Seniorinnen und Senioren und setzt sich für deren Belange ein.

(2)

Der Seniorenrat berät, informiert und gibt praktische Hilfen. Er kann Lösungsvorschläge erarbeiten und Anregungen geben, etwa in Sozial-, Gesundheits-, kulturellen, Bau- und Verkehrsfragen der Seniorinnen und Senioren der Stadt Rendsburg.

(3)

Der Seniorenrat hält Sprechstunden ab, leistet Öffentlichkeitsarbeit und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der dem Sozialausschuss vorgelegt wird.

(4)

Zu den Aufgaben des Seniorenrates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen und Empfehlungen an die Ratsversammlung und an die Ausschüsse in Angelegenheiten, welche die vom Seniorenrat vertretene Gruppe betreffen.


§ 3 Sitzungen des Seniorenrates

(1)

In einem Kalenderjahr sollen mindestens zwei Sitzungen des Seniorenrates stattfinden. Auf Antrag von Mitgliedern des Seniorenrates, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie der städtischen Ausschüsse können weitere Sitzungen einberufen werden.

Einzelheiten über die Durchführung der Sitzungen des Seniorenrates, insbesondere im Hinblick auf Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und das Verfahren bei Stimmenthaltungen, sind in der Geschäftsordnung des Seniorenrates zu regeln.

(2)

Die Sitzungen des Seniorenrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern.

(3)

Über jede Sitzung des Seniorenrates ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.


§ 4 Zusammensetzung des Seniorenrates, Vorstand

(1)

Der Seniorenrat besteht aus 11 Mitgliedern.

(2)

Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der/dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter besteht.

(3)

Der Vorstand vertritt den Seniorenrat und ist für die Geschäftsführung zuständig.

Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben der Verwaltung der Stadt Rendsburg.

(4)

Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Geschäftsordnung geben.


§ 5 Wahlberechtigt und Wählbarkeit

(1)

Wahlberechtigt sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr der Wahl vollenden werden, seit mindestens 6 Wochen (vor dem Wahltag) mit Hauptwohnung in Rendsburg gemeldet sind und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2)

Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte, die/der das 60. Lebensjahr überschritten hat oder im Jahr der Wahl überschreiten wird, seit mindestens 3 Monaten (vor dem Wahltag) mit Hauptwohnsitz in Rendsburg gemeldet ist und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.


§ 6 Wahlzeit

Der Seniorenrat wird für 5 Jahre gewählt. Seine Wahlzeit beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses. Gleichzeitig endet die Wahlzeit des bisherigen Seniorenrates.


§ 7 Wahlverfahren

(1)

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeisterin ist Wahlleitung. Sie oder er kann eine andere Person mit der Aufgabe betrauen. Darüber hinaus kann eine stellvertretende Wahlleitung bestellt werden. Wahlprüfungsausschuss ist der Sozialausschuss.

(2)

Es findet eine Urnenwahl statt. Es sollen Briefwahlunterlagen auf Anforderung der Wahlberechtigten versendet werden.

(3)

Sollten sich 11 oder weniger Bewerberinnen und Bewerber zur Kandidatur bereit erklären, findet kein Wahlverfahren statt. In diesem Fall werden alle zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten durch den Sozialausschuss bestimmt. Diese bilden dann den Seniorenrat.

(4)

Für das Wahlverfahren sind die von der Stadtverwaltung erstellten Vordrucke zu verwenden.

(5)

Der Wahltermin wird von der Wahlleitung im Benehmen mit dem Sozialausschuss festgelegt und öffentlich bekannt gegeben.

(6)

Das Wahlrecht kann ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(7)

Kandidatenvorschläge werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Kandidatinnen und Kandidaten ist erforderlich, sofern Sie ihre Kandidatur nicht selbst einreichen.

(8)

Anerkannte Seniorenvereinigungen der Stadt Rendsburg werden besonders auf die Möglichkeit der Einreichung von Kandidatenvorschlägen hingewiesen.

(9)

Zugelassen werden nur Wahlvorschläge, die - ggf. mit der erforderlichen Einverständniserklärung - spätestens bis zum festgesetzten Stichtag bei der Stadt Rendsburg vorliegen. Die Wahlleitung prüft mit Hilfe des Einwohnermeldeamtes die eingereichten Wahlvorschläge. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge geordnet und auf einem Stimmzettel zusammengefasst.

(10)

Die Vorstellung der Kandidaten erfolgt durch die Stadt Rendsburg in einer öffentlichen Versammlung und ggfl. in der örtlichen Presse.

(11)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindewahlrechts sinngemäß, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält.

(12)

Jede oder jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit während der von der Wahlleitung festgelegten Wahlwoche seine Stimme abzugeben. Unter Vorlage des Personalausweises erhält jede oder jeder Wahlberechtigte während der Öffnungszeiten im Rathaus den Stimmzettel zur Stimmenabgabe.

(13)

Es wird den Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Einrichtungen außerdem die Möglichkeit gegeben, an einer vorher veröffentlichten und festgelegten Zeit ihre Stimme vor Ort in der Einrichtung durch eine mobile Wahlurne abzugeben.

(14)

Jede oder jeder Wahlberechtigte hat bis zu 11 Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.

(15)

Die Stimmenauszählung ist öffentlich und wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der aus 3 Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter berufen.

(16)

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählendem Mitglied des Seniorenrates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Vorsitzende/der Vorsitzende des Wahlvorstandes aus der Hand einer ihrer Stellvertreterinnen/eines seiner Stellvertreter zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidaten eine Nachrückliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und gibt dies öffentlich bekannt.


§ 8 Ausscheiden

(1)

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Seniorenrates rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückliste nach. Gründe für das vorzeitige Ausscheiden sind u. a.:

  • Tod eines Mitgliedes
  • freiwilliges Ausscheiden aus dem Seniorenrat
  • Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, insbesondere Wegzug aus der Stadt Rendsburg

(2)

Die Erklärung des freiwilligen Ausscheidens aus dem Seniorenrat ist schriftlich gegenüber dem Vorstand oder der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu erklären.


§ 9 Konstituierende Sitzung

(1)

Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der neue Seniorenrat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

(2)

Er wird durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter (§ 7 (1)) einberufen, die/der die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden leitet.


§ 10 Kostenerstattung

(1)

Der Seniorenrat erhält für die Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der finanziellen Mittel der Stadt Rendsburg eine Pauschale, die jeweils im städtischen Haushalt bereitgestellt wird.

(2)

Entschädigungen werden in der Satzung der Stadt Rendsburg über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) geregelt.


§ 11 Geschäftsordnung

Der Seniorenrat kann sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung, diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Stadtvertretung keine Regelungen enthalten, geben.


§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mit demselben Tage tritt die Satzung über die Bildung eines Seniorenrates vom 18.12.2015 außer Kraft.

Rendsburg, den 04.08.2022

Stadt Rendsburg

gez. Sönnichsen

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


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