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Satzung der Stadt Rendsburg über die Ablösung von Stellplätzen und Abstellanlagen für Fahrräder

Satzung der Stadt Rendsburg über die Ablösung von Stellplätzen und Abstellanlagen für Fahrräder

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung der Stadt Rendsburg über die Ablösung von Stellplätzen und Abstellanlagen für Fahrräder

erlassen am: 15.12.2022 | i.d.F.v.: 20.12.2022 | gültig ab: 01.01.2023 | Bekanntmachung am: 30.12.2022

Aufgrund des § 86 Abs. 1 Nr. 5 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 06.Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1)

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Rendsburg.

(2)

Sie regelt gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 LBO die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge der notwendigen Stellplätze sowie Abstellanlagen für Fahrräder.


§ 2 Notwendige Stellplätze sowie Abstellanlagen für Fahrräder

Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze sowie Abstellanlagen für Fahrräder ergibt sich aus § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 und 5 LBO soweit sich nicht etwas anders aus einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Absatz 1 Nummer 5 ergibt (§ 49 Absatz 1 Satz 6).


§ 3 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Ablösung

(1)

Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder nach § 49 Absatz Satz 1 und 2 sowie Satz 4 und 5 LBO kann mit Einverständnis der Stadt Rendsburg auch durch Zahlung eines Geldbetrages nach § 4 erfüllt werden.

(2)

Die Ablösung der Herstellungsverpflichtung wird auf Antrag der Bauherrschaft durch Bescheid gewährt und in dem Bescheid auch der Ablösebetrag nach § 4 festgesetzt. Dabei ist in dem Bescheid die aufschiebende Bedingung vorzusehen, dass die Ablösung der Herstellungsverpflichtung erst dann wirksam wird, wenn die Zahlung des Ablösebetrags durch die Bauherrschaft bewirkt ist.

(3)

Nicht abgelöst werden kann die Verpflichtung zur Herstellung von barrierefreien Stellplätzen nach § 50 LBO.

(4)

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung der Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder besteht nicht.


§ 4 Ablösebeträge für Stellplätze; Zweckbindung

(1)

Der Geldbetrag für die Ablösung nach § 3 beträgt

1. in der Sonderzone Innenstadt je Stellplatz 12.800,00 Euro und
(nach Anlage 1) je Fahrradabstellplatz 1.800,00 Euro.
2. im übrigen Stadtgebiet je Stellplatz 4.200,00 Euro und
je Fahrradabstellplatz 1.700,00 Euro.

(2)

Die Ablösebeträge sind gemäß § 49 Absatz 3 Satz 2 LBO zu verwenden.


$ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 84 Satz 1 Nummer 1 LBO handelt, wer notwendige Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder ohne Ablösung nach § 3 nicht in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit herstellt.


$ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Rendsburg, den 20.12.2022

Stadt Rendsburg - Die Bürgermeisterin

gez. Janet Sönnichsen ( L.S. )

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


Anlagen

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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/satzung-der-stadt-rendsburg-ueber-die-abloesung-von-stellplaetzen-und-abstellanlagen-fuer-fahrraeder-282259873/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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