Richtlinien für die Verleihung des Bürgerpreises und der Ehrennadel der Stadt Rendsburg
Allgemeines Ortsrecht
Satzungen & Verordnungen
Richtlinien für die Verleihung des Bürgerpreises und der Ehrennadel der Stadt Rendsburg
erlassen am: 09.09.2004 | i.d.F.v.: 29.09.2004 | gültig ab: 01.01.2005
A. Verleihung des Bürgerpreises der Stadt Rendsburg
1.
Personenkreis und Verdienste
Der Bürgerpreis wird an örtliche Verbände, Institutionen, Gruppen und Initiativen verliehen, die sich durch besondere Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Soziales oder Umweltschutz engagiert und so herausragenden Gemeinsinn bewiesen haben.
Er kann auch an Preisträger/-innen aus der Region verliehen werden, sofern diese ihre Tätigkeit für das Gemeinwohl in Rendsburg erbracht haben.
2.
Allgemeine Grundsätze
Die Verdienste der Vorgeschlagenen sollen im einzelnen ausreichend begründet dargelegt werden.
Die Auszeichnungswürdigkeit einer Leistung bestimmt sich nach dem ihr zugrunde liegenden Maß an Gemeinsinn, Sachkenntnis und Tatkraft sowie nach ihrer Tragweite für das allgemeine Wohl.
Die ehrenamtlichen Tätigkeiten können nur dann mit der Verleihung gewürdigt werden, wenn sie mit großem persönlichen Einsatz unter Zurückstellung eigener Interessen zur Förderung wichtiger gesellschaftlicher Belange ausgeübt werden.
3.
Vorschlagsberechtigung
Vorschläge für die Verleihung des Bürgerpreises der Stadt Rendsburg können von jedermann schriftlich im verschlossenen Umschlag bei der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingereicht werden.
4.
Art des Preises
Der Bürgerpreis wird in Form eines Ehrengeschenkes verliehen.
Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgefertigt.
Der Bürgerpreis wird höchstens einmal jährlich verliehen.
5.
Entscheidung über die Verleihung des Bürgerpreises
Über die Verleihung des Bürgerpreises entscheidet der Hauptausschuss.
B. Verleihung der Ehrennadel der Stadt Rendsburg
1.
Personenkreis und Verdienste
Als Anerkennung für Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Rendsburg, die sich in besonderer Weise um das Wohl der Stadt Rendsburg und ihrer Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht haben, stiftet die Stadt Rendsburg die "Ehrennadel der Stadt Rendsburg".
Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel ist eine ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle der Stadt und ihrer Bürgerinnen und Bürger.
Die Ehrennadel kann nur Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Rendsburg oder solchen Persönlichkeiten verliehen werden, die zwar ihren Wohnsitz außerhalb Rendsburgs, ihre ehrenamtliche Tätigkeit jedoch in der Stadt erbracht haben.
2.
Allgemeine Grundsätze
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss in einer selbständigen Leistung bestehen; die bloße Mitgliedschaft in Vereinigungen oder Organisationen reicht nicht aus. Als selbständige Leistung können sowohl die Wahrnehmung von Funktionen für Vereinigungen oder Organisationen, soweit sie mit aktiver Tätigkeit verbunden sind und nicht nur nominellen Charakter haben, als auch für Dritte außerhalb von Vereinigungen oder Organisationen geleistete Tätigkeiten in Betracht kommen.
Die ehrenamtliche Tätigkeit sollte über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht worden sein.
Für die Auszeichnung mit der Ehrennadel kommen grundsätzlich alle Bereiche in Betracht, in denen ehrenamtliche Tätigkeit geleistet wird.
Die Auszeichnung mit der Ehrennadel soll jedoch in der Regel nicht erfolgen, wenn in einem Zeitraum von 5 Jahren vor der geplanten Auszeichnung für die gleiche ehrenamtliche Tätigkeit bereits eine Auszeichnung durch den Bund, das Land oder den Kreis erfolgt ist.
3.
Vorschlagsberechtigung
Vorschläge für die Verleihung der Ehrennadel der Stadt Rendsburg können von jedermann schriftlich im verschlossenen Umschlag bei der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingereicht werden.
4.
Art des Preises
Die Ehrennadel besteht aus Gold mit eingelegtem Rendsburger Stadtwappen.
Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgefertigt.
Die Ehrennadel wird höchstens einmal jährlich an eine Person verliehen.
5.
Entscheidung über die Verleihung der Ehrennadel
Über die Verleihung der Ehrennadel entscheidet der Hauptausschuss.
Die Richtlinien treten laut Beschluss des Hauptausschuss vom 9. September 2004 am 1. Januar 2005 in Kraft.
Rendsburg, den 29. September 2004
Stadt Rendsburg
gez. Andreas Breitner
Andreas Breitner
Bürgermeister
Ortsrecht Teil B zum Download
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01_1_a_Hauptsatzung.pdf 142 KB
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E__2_Abwasserbeseitigungssatzung.pdf 331 KB
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E__3_Beitrags-_und_Gebuehrensatzung_Abwasser.pdf 273 KB
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E__5_Friedhofsordnung.pdf 179 KB
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E__10_Tarif_Leistungen_Umwelt_und_Technikhof.pdf 51 KB
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E__11_Gebuehrensatzung_Friedhof.pdf 89 KB
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III_1_1_Parkgebuehren_Tarifordnung.pdf 104 KB
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III_1_4_Ausbaubeitragssatzung.pdf 176 KB
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III_1_6_Erschliessungsbeitragssatzung.doc.pdf 96 KB
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III_1_7_Stellplatzabloesesatzung.pdf 126 KB
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III_4_6_Sanierungssatzung_Rendsburger_Altstadt.pdf 769 KB
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III_4_8_Besonderes_Vorkaufsrecht_Feuerwache.pdf 740 KB
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III_6_1_Sondernutzungssatzung.pdf 102 KB
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III_6_2_Richtlinien_zur_Sondernutzungssatzung_17.08.2021.pdf 108 KB
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III_6_4_Anlage1_zur_Hafenentgeltordnung.pdf 74 KB
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III_6_4_Hafenentgeltordnung.pdf 117 KB
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III_6_5_Feuerwehrgebuehrensatzung.pdf 133 KB
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III_6_7_Parkgebuehrenverordnung.pdf 370 KB
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II_1_5_Hebesatzsatzung.pdf 12 KB
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II_2-1__Verwaltungsgebuehrensatzung.pdf 179 KB
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I_1_12_Archivgebuehrensatzung.pdf 142 KB
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I_3__10_Benutzungsordnung_fuer_die_Nordmarkhalle__u_den_Willy_Brandt_Platz.pdf 91 KB
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