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Richtlinie zur Durchführung und Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit der Stadt Rendsburg

Richtlinie zur Durchführung und Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit der Stadt Rendsburg

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Richtlinie zur Durchführung und Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit der Stadt Rendsburg

erlassen am: 21.11.2022 | i.d.F.v.: 11.11.2025 | gültig ab: 01.07.2023

Präambel

PRÄAMBEL

Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Rendsburg (OKJA) bieten einen wesentlichen Beitrag zu einem gelingenden Aufwachsen junger Menschen in Rendsburg. Die Grundlagen und Ziele sowie die Gestaltung der OKJA sind im Konzept zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Rendsburg von 2022 gemäß Beschluss des Sozialausschusses vom 21.11.2022 festgelegt.


1. ANFORDERUNGEN UND FÖRDERUNG


1.1 Voraussetzungen und Förderberechtigte

Der Durchführungsträger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit muss gemeinnützig sein, eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SBG VIII) muss vorgelegt werden.

Ein Wirtschaftsplan, eine Tätigkeitsdarstellung, ein Stellenplan sowie die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist vor Abschluss der Vereinbarung vorzulegen.


1.2 Qualifikationen

Es dürfen ausschließlich Personen im Sinne des § 72 SGB VIII beschäftigt werden. Der Träger verpflichtet sich, dies durch die Einforderung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vor Abschluss eines Arbeitsvertrages sowie in einem Turnus von fünf Jahren sicherzustellen. Die Bestimmungen gelten ebenfalls für ehrenamtlich tätige Personen. Bei der Auswahl und dem Einsatz des Personals ist zu beachten, dass dieses über eine entsprechende Qualifikation verfügt, um dem Schutzauftrag bei einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII zu entsprechen.


1.3 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Es handelt sich um einen grundsätzlich nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Die Förderung unterliegt einem Bewilligungszeitraum sowie einer mit dem Bewilligungs-zeitraum einhergehenden Zweckbindung. Anderweitige Einnahmemöglichkeiten oder Drittmittel sind vorrangig zu verwenden. Diese sind im Rahmen des Verwendungsnachweises anzuzeigen.

Ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Förderung besteht nicht. Die Stadt Rendsburg entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, nach Maßgabe dieser Richtlinie über die Höhe der Förderung.


1.4 Rahmenförderung

Zur Sicherung der Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in den Stadtteilen trifft die Stadt Rendsburg Vereinbarungen auf Basis dieser Grundsätze und Richtlinie mit Trägern der Jugendhilfe im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel für Personal- und Sachkosten. Die Verrechnung von Personal- und Sachkosten ist nur mit Zustimmung der Stadt Rendsburg zulässig.


2. VERWENDUNGSNACHWEIS


2.1 Allgemeines

Um die wirtschaftliche, sparsame und zweckentsprechende Verwendung der Förderung nachzuweisen, legt der Zuschussempfänger bis zum 31. März des Folgejahres einen Verwendungsnachweis beim zuständigen Fachdienst der Stadt Rendsburg vor.

Der Verwendungsnachweis setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

  • einem Sachbericht
  • einem zahlenmäßigen Nachweis (eine Aufstellung aller mit dem Förderzweck im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben)
  • einem Stellenbesetzungsverzeichnis

2.2 Prüfung des Verwendungsnachweises

Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt der Stadt Rendsburg. Das allgemeine Prüfrecht anderer Stellen der Stadt bleibt davon unberührt. Wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht festgestellt werden kann, wird der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert.

Die Nachweise und Originalbelege sind vom zuschussempfangenden Träger mindestens sechs Jahre nach abgeschlossener Prüfung des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Im begründeten Einzelfall ist der Zuschussempfänger zu einer längeren Aufbewahrung aufzufordern.


2.3 Folgen einer nicht fristgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises

Für den Fall, dass innerhalb der gesetzten Fristen und trotz Fristverlängerung bei entsprechender Begründung kein Verwendungsnachweis vorgelegt wird, erlischt der Anspruch auf die gewährte Förderung. Bereits geleistete Förderungen werden zurückgefordert und sind zu erstatten.


3. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


3.1 Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen

Bei Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, die in das Leistungsgefüge dieser Vereinbarung nicht nur unerheblich eingreifen, verpflichten sich die Vertragspartner, unverzüglich über eine angemessene Anpassung der Vereinbarung in Verhandlung zu treten.


3.2 Inkrafttreten der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Grundsätze und Richtlinie für die mobile und offene Kinder- und Jugendarbeit in Rendsburg vom 11.04.2019 außer Kraft.

Rendsburg, den 11.11.2025

Stadt Rendsburg

gez. J. Sönnichsen

Janet Sönnichsen Bürgermeisterin


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/richtlinie-zur-durchfuehrung-und-foerderung-der-offenen-kinder-und-jugendarbeit-der-stadt-rendsburg-297635091/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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