Hafenbenutzungsordnung (HafBenO) der Städte Rendsburg und Büdelsdorf für den Obereiderhafen
Allgemeines Ortsrecht
Satzungen & Verordnungen
Hafenbenutzungsordnung (HafBenO) der Städte Rendsburg und Büdelsdorf für den Obereiderhafen
erlassen am: 23.06.2011 | i.d.F.v.: 30.06.2011 | gültig ab: 07.07.2011 | Bekanntmachung am: 06.07.2011
Für die Hafenbenutzungsordnung der Städte Rendsburg und Büdelsdorf für den Bereich des Obereiderhafens gilt die Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung – HafVO) in der jeweils geltenden Fassung.
Auf der Grundlage der §§ 4 (2) Nr. 1 und 10 (2) der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung – HafVO) vom 09. Februar 2005 wird durch die Hafenbehörde der Städte Rendsburg und Büdelsdorf folgende Hafenbenutzungsordnung für den Obereiderhafen erlassen:
§ 1 Eigentümer
Der Obereiderhafen ist ein öffentlicher Hafen. Eigentümer des Hafens sind die Städte Rendsburg und Büdelsdorf.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Hafenbenutzungsordnung gilt innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Grenzen des Obereiderhafens der Städte Rendsburg und Büdelsdorf (siehe Anlage 1).
§ 3 Hafenbehörde
Die Hafenbehörde der Städte Rendsburg und Büdelsdorf hat ihren Sitz in 24768 Rendsburg, Am Gymnasium 4 und ist des weiteren wie folgt zu erreichen: Tel.: 04331- 206629, Fax: 04331-26585, e-Mail-Adresse: hafenbehoerde@rendsburg.de.
§ 4 Zweckbestimmung
Die öffentlichen Hafenanlagen der Städte Rendsburg und Büdelsdorf dienen dem Güterumschlag, der Unterbringung von Wasserfahrzeugen im öffentlichen Interesse, der Unterbringung von Sportbooten und der Abfertigung von Schiffen mit Gütern und/oder Passagieren an den dafür vorgesehenen öffentlichen und privaten Liegeplätzen.
§ 5 Hafenabgaben und -entgelte
Die Hafenbehörde erhebt aufgrund der „Satzung über die Erhebung von Hafenabgaben für den Obereiderhafen Rendsburg“ für die Benutzung des Hafens durch Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper innerhalb des entgeltpflichtigen Gebietes Hafenabgaben. Für Leistungen und Benutzungen im Bereich des Hafengebietes sind gem. der „Hafenentgeltordnung für den Obereiderhafen Rendsburg“ Entgelte zu zahlen. Die Einziehung dieser Entgelte erfolgt durch den Regattaverein Rendsburg von 1888 e.V.
§ 6 Melde- und Anzeigepflichten
(1)
Die Melde- und Anzeigepflichten richten sich nach den Bestimmungen der § 13 und 14 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (HafVO) in der jeweils geltenden Fassung (Meldepflicht).
(2)
Ergänzend zum § 13 der HafVO gelten folgende Regelungen:
- Wasserfahrzeuge mit einem Tiefgang über 4m sind rechtzeitig bei der Hafenbehörde anzumelden.
- Rettungsbootsmanöver mit Fahr- und Manövrierübungen im Hafen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Hafenbehörde durchgeführt werden.
(3)
Von den Meldepflichten nach Absatz 1 und Absatz 2 befreit sind
- Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren. Abweichungen vom Fahrplan sind der Hafenbehörde mitzuteilen.
- Sportboote
§ 7 Gefährliche Güter
Der Umgang mit Gefahrgütern richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern in den schleswig-holsteinischen Häfen (Hafensicherheitsverordnung – HSVO) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Sicherheitsvorschriften
Ergänzend zum § 16 der HafVO ist es verboten,
- in Bereichen der öffentlichen Hafenanlagen beim Abstellen von Landfahrzeugen und Gütern einen Abstand von 2 m von der Kaikante zu unterschreiten. Der freie Zugang und die ungehinderte Benutzung der Festmachereinrichtungen, Rettungsmittel, Rettungsleitern und Ver- und Entsorgungseinrichtungen muss sichergestellt sein.
§ 9 Umweltschutz
(1)
Lärm-, Staub- und Abgasentwicklungen sind so gering wie möglich zu halten. Zur Gefahrenabwehr kann die Hafenbehörde dem Verursacher Auflagen zur Reduzierung oder zur Einstellung der Schadstoffemissionen erteilen.
(2)
Schiffsabwässer sind nach Anmeldung in kaiseitige Abgabestellen zu entsorgen.
(3)
Flüssige Treibstoffe und Schmiermittel aus Straßentank- und Wasserfahrzeugen dürfen nur nach Genehmigung durch die Hafenbehörde unter bestimmten Auflagen und Bedingungen an Schiffe zur Eigenversorgung abgegeben werden.
(4)
Tankschiffe, die Treibstoffe oder Schmiermittel an Wasserfahrzeuge zur Eigenversorgung abgeben, dürfen, abweichend von den Vorschriften des § 13 (1) der Landesverordnung über die Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern in den schleswig-holsteinischen Häfen (Hafensicherheitsverordnung – HSVO) in der jeweils geltenden Fassung, so anlegen wie gute Seemannschaft und/oder Bauart der Schiffe es erfordern.
§ 10 Nachweispflichten
Beim Einlaufen in den Obereiderhafen ist ein Nachweis über den Abschluss einer Bergeversicherung mitzuführen und auf Verlangen der Hafenbehörde vorzulegen.
§ 11 Fahrregeln / Höchstgeschwindigkeit
Abweichend zu der HafVO dürfen Trainerboote von Sportruderbooten die Geschwindigkeit der Sportruderboote während der Begleitfahrten beibehalten, sofern diese nicht gegen § 26 (6) der Seeschifffahrtsstraßenordnung verstoßen.
§ 12 Lotsen und Kanalsteurer
(1)
Eine allgemeine Pflicht zur Lotsannahme im gesamten Hafengebiet besteht nicht. Besteht eine Lotsannahmepflicht bzw. eine Pflicht zur Annahme eines Kanalsteurers für bestimmte Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal vor Erreichen bzw. nach dem Verlassen des Hafengebietes, so gilt die Verpflichtung auch im Hafengebiet. Dies gilt auch für das Verholen innerhalb des Hafengebietes.
(2)
Den Hafenlotsdienst für den Obereiderhafen versieht gem. Verwaltungsvereinbarung über den Obereiderhafen Rendsburg / Büdelsdorf die Lotsbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal II/Kiel/Lübeck/Flensburg (Kiel Holtenau).
(3)
Die Verpflichtung zur Annahme eines Seelotsen ergibt sich aus der Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde (NOK-Lotsverordnung-MOK-LV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verpflichtung zur Annahme eines Kanalsteurers ergibt sich aus § 42 Abs. 5 SeeSchStrO i.V.m. den Bekanntmachungen der WSD Nord.
§ 13 Schlepperhilfe
(1)
Die Hafenbehörde kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Schlepperhilfe sowie die Anzahl und die Leistungsfähigkeit der anzunehmenden Schlepper anordnen.
§ 14 Ausbringen von Leinen, Drähten, Ketten, Bojen, Fischereigeräten
(1)
Leinen, Drähte, Ketten und Bojen dürfen nur mit der Genehmigung der Hafenbehörde ausgebracht werden.
(2)
Die Schifffahrt im Hafen darf nicht durch ausgelegte Fischereigeräte wie Netze, Reusen oder Fischkästen behindert werden. Vor Anlegestellen, Schiffsliegeplätzen sowie im Einfahrtsbereich von Sportboothäfen ist das Auslegen von Fischereigeräten untersagt. Die allgemeinen Fischereivorschriften bleiben unberührt.
§ 15 Ausnahmen
Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf begründeten Antrag zeitlich und/oder örtlich befristete Ausnahmen von Bestimmungen dieser Hafenbenutzungsordnung erteilen.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 der HafVO handelt, wer gegen die Bestimmungen dieser Hafenbenutzungsordnung verstößt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Rendsburg, den 30.06.2011 | Büdelsdorf, den 04.07.2011 | |
Der Bürgermeister | Der Bürgermeister | |
gez. (LS) A. Breitner | gez. J. Hein | |
Andreas Breitner | Jürgen Hein |
Anlagen
Anlagen
Stadt Rendsburg
Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)
Tourismus & Marketing
Rendsburg Tourismus und Marketing
Bahnhofstraße 12 – 16
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 66345-10
Rendsburg Information
Im Alten Rathaus
Altstädter Markt
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 66345-66