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Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg

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Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg

erlassen am: 24.03.2021 | i.d.F.v.: 28.07.2021 | gültig ab: 25.03.2021

Aufgrund des § 34 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird durch Beschluss der Ratsversammlung vom 24.03.2021 folgender I. Nachtrag zur Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg vom 26.11.2020 erlassen:


§ 1 Stadtpräsidentin / Stadtpräsident (§§ 27 Abs. 2 und 33 GO)

(1)

Die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung führt die Bezeichnung „Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident“. Sie oder er leitet die Verhandlungen der Ratsversammlung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und dieser Geschäftsordnung.

(2)

Es werden 2 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. Sie vertreten die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl. Sind auch die Stellvertretenden verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Ratsversammlung den Vorsitz.

(3)

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Ratsversammlung stehen der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Einrichtungen der Stadtverwaltung zur Verfügung.

(4)

Die Unterrichtung der Ratsversammlung über die Arbeit der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten erfolgt über die digitale Bereitstellung der Niederschriften als elektronisches Dokument im Ratsinformationssystem. Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten hierzu nach Veröffentlichung der Unterlagen eine elektronische Benachrichtigung.


§ 1 a Ältestenrat

(1)

Die Zusammensetzung des Ältestenrats ist in § 3 a der Hauptsatzung geregelt.

(2)

Der Ältestenrat ist kein Beschlussorgan. Er

  1. unterstützt die Stadtpräsidentin/den Stadtpräsidenten bei ihrer/seiner Amtsführung,
  2. berät die Stadtpräsidentin/ den Stadtpräsidenten in Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Handhabung und Auslegung dieser Geschäftsordnung,
  3. bemüht sich in streitigen Fragen um eine Verständigung zwischen den Fraktionen, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister sowie einzelnen Rats- bzw. Ausschussmitgliedern.

(3)

Die Stadtpräsidentin/der Stadtpräsident beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet seine Verhandlungen. Jedes Mitglied ist schriftlich (in der Regel per E-Mail) mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung zu laden. Bei Eilbedürftigkeit (z.B. unmittelbar vor oder während einer Sitzung der Ratsversammlung) kann die Ladung mündlich und ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder oder die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Angabe der Gründe verlangen. Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beratungen, Protokolle und Unterlagen des Ältestenrates sind vertraulich. Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus den vertraulichen Sitzungen entscheidet die Stadtpräsidentin/der Stadtpräsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.


§ 2 Fraktionen (§ 32 a) GO)

Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der oder des Vorsitzenden, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder sowie etwaige Änderungen der Zusammensetzung oder Bezeichnung einer Fraktion sind der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten schriftlich mitzuteilen.


§ 3 Einberufung (§ 34 GO)

(1)

Der Termin der nächsten Sitzung ist ohne Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Sitzung den Mitgliedern der Ratsversammlung und den bürgerlichen Mitgliedern der Ausschüsse bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch eine elektronische Nachricht.

(2)

Die Mitglieder der Ratsversammlung und die bürgerlichen Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Sitzung zu laden. Die Ladung wird als schriftliches Dokument innerhalb der Stadtverwaltung vorgehalten und archiviert. Die Zustellung der Ladung erfolgt durch die digitale Bereitstellung Einladung einschließlich der Tagesordnung als elektronisches Dokument im Ratsinformationssystem.

Über die Veröffentlichung der Tagesordnung werden die Mitglieder der Ratsversammlung und die bürgerlichen Mitglieder elektronisch benachrichtigt.

(3)

Anträge der Fraktionen zur Tagesordnung sind der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten 16 Tage vor der Sitzung in Textform (schriftliches oder elektronisches Dokument) vorzulegen.

(4)

An den Sitzungen nehmen die von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teil.


§ 4 Vorlagen

Für jeden Tagesordnungspunkt wird grundsätzlich eine Vorlage erstellt. Die Vorlagen werden als schriftliches Dokument innerhalb der Stadtverwaltung vorgehalten, archiviert und als elektronisches Dokument mindestens 2 Wochen vor der Sitzung im Ratsinformationssystem digital bereitgestellt. Über die Veröffentlichung der Vorlagen werden die Mitglieder der Ratsversammlung und die bürgerlichen Mitglieder elektronisch benachrichtigt. Über Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Bereitstellung und Zustellung von Vorlagen in schriftlicher Form (Papierform) entscheidet der Senat. Die Vorlage muss einen Beschlussvorschlag und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Bei den Mitteilungsvorlagen entfällt der Beschlussvorschlag. Bei Tagesordnungspunkten, die allgemeiner Natur sind (Anfragen und Mitteilungen, Verschiedenes usw.), kann auf eine Vorlage verzichtet werden. Sofern aus der Beschlussfassung finanzielle Auswirkungen oder stellenplanmäßige Auswirkungen entstehen bzw. der Beschluss in das Beschlusscontrolling aufgenommen werden soll, ist dieses entsprechend zu kennzeichnen. Soweit eine Angelegenheit in den Ausschüssen behandelt worden ist, sind die Empfehlungen mit aufzunehmen.


§ 5 Anfragen

(1)

Jedes Mitglied der Ratsversammlung und die bürgerlichen Mitglieder der Ausschüsse können Anfragen stellen. Anfragen sind mindestens 16 Tage vor der Sitzung der Ratsversammlung der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten in Textform (schriftliches oder elektronisches Dokument) vorzulegen und kurz zu fassen.

(2)

Die Beantwortung der Anfragen erfolgt durch die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten.


§ 6 Öffentlichkeit der Sitzung, Eröffnung und Beschlussfähigkeit (§§ 35 und 38 GO)

Die Sitzungen der Ratsversammlung sind öffentlich. Das Verfahren über den Ausschluss der Öffentlichkeit richtet sich nach § 35 GO. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident eröffnet die Sitzung. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest.


§ 7 Aktuelle Stunde

(1)

Auf Antrag einer Fraktion kann zu Beginn der Ratsversammlung eine Diskussion über aktuelle Fragen aus der Kommunalpolitik geführt werden.

(2)

Das Thema muss der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten mindestens 3 Tage vor Beginn der Ratsversammlung mitgeteilt werden. Bei mehreren Anträgen entscheidet die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident über die Reihenfolge, in der die Anträge behandelt werden.

(3)

Die Redezeit beträgt 5 Minuten. Die Aussprache darf 30 Minuten nicht überschreiten.


§ 8 Abwicklung der Tagesordnung

(1)

Die Verhandlung in der Ratsversammlung richtet sich nach der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte.

(2)

Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann geändert werden

  1. von der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten, wenn kein Ratsmitglied widerspricht oder
  2. durch Mehrheitsbeschluss der Ratsversammlung.

(3)

Durch Dringlichkeitsanträge zusätzlich aufgenommene Tagesordnungspunkte werden an das Ende der Tagesordnung gesetzt, es sei denn, dass die Ratsversammlung mit Stimmenmehrheit etwas anderes beschließt.

(4)

Die Ratsversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss einzelne Punkte von der Tagesordnung absetzen.

(5)

Die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, das Einbringen von Dringlichkeitsanträgen, die Absetzung von Tagesordnungspunkten soll grundsätzlich zu Beginn der Sitzung erfolgen.


§ 9 Ausschließungsgründe (§ 22 GO)

(1)

Sofern ein Mitglied der Ratsversammlung bei einer Angelegenheit nicht beratend undentscheidend mitwirken darf, hat es dies der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidentenvor Beginn der Sitzung mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Streitfall die Ratsversammlung.

(2)

Liegt ein Ausschließungsgrund vor, so ist das Mitglied der Ratsversammlung verpflichtet, bei Beratung und Beschlussfassung über die Befangenheit und die Angelegenheit den Sitzungsraum zu verlassen.


§ 10 Wortmeldung und Worterteilung

(1)

Jedes Mitglied der Ratsversammlung kann sich durch Erheben der Hand zu Wort melden. Wortmeldungen gelten nicht mehr, wenn ein Antrag auf Schluss der Beratung oderauf Vertagung angenommen worden ist.

(2)

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident erteilt den Mitgliedern der Ratsversammlung das Wort. Kein Mitglied darf das Wort nehmen, ohne es vorher von der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten erhalten zu haben.

(3)

DerBürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen.

(4)

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident erteilt auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters den an der Sitzung teilnehmenden städtischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern das Wort.


§ 11 Begrenzung der Redezeit

(1)

Die Ratsversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes der Ratsversammlung beschließen, für einzelne Punkte der Tagesordnung die Redezeit zu begrenzen.

(2)

Spricht eine Rednerin oder ein Redner länger, so entzieht die Stadtpräsidentinoder der Stadtpräsident ihr oder ihm nach einmaliger Mahnung das Wort.

Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf sie oder er zu derselben Angelegenheit nicht wieder sprechen.

(3)

Ist über eine Angelegenheit entschieden worden, darf dazu in derselben Sitzung nicht mehr gesprochen werden.


§ 12 Wort zur Geschäftsordnung

(1)

Das Wort zur Geschäftsordnung muss jederzeit gegeben werden. Eine Rednerin oder ein Redner darf jedoch nicht aus diesem Grund unterbrochen werden.

(2)

Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die zur Beratung stehende Angelegenheit oder auf die Tagesordnung beziehen.

(3)

Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 5 Minuten dauern.

(4)

Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor.


§ 13 Persönliche Bemerkungen

(1)

Mit einer persönlichen Bemerkung darf eine Rednerin oder ein Redner nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe gegen ihre oder seine Person zurückweisen.

(2)

Das Wort zu einer persönlichen Bemerkung wird erst nach Schluss der Beratung einer Angelegenheit erteilt. Wird die Beratung vertagt, so können persönliche Bemerkungen erst unmittelbar nach beschlossener Vertagung vorgebracht werden.


§ 14 Anträge auf Schluss der Beratung

(1)

Ein Antrag auf Schluss der Beratung darf erst gestellt werden, wenn ein Mitglied von jeder Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen.

(2)

Durch diesen Antrag wird die Beratung, nachdem die Rednerin oder der Redner ihre oder seine Ausführungen beendet hat, unterbrochen. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident hat darauf die Liste der noch vorgesehenen Rednerinnen oder Redner bekannt zu geben. Sie oder er darf nur jeweils einer Sprecherin oder einem Sprecher für und gegen den Antrag auf Schluss der Beratung das Wort erteilen. Die Redezeit hierfür ist auf je 5 Minuten beschränkt.

(3)

Nach Schluss dieser Aussprache wird über den Antrag auf Schluss der Beratung abgestimmt. Die Annahme des Antrages bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Ratsversammlung.

(4)

Wird der Antrag angenommen, so erklärt die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident die Beratung für geschlossen mit der Wirkung, dass die auf der Liste stehenden Rednerinnen und Redner nicht mehr zu Worte kommen. Sodann führt die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident die Beschlussfassung über die beratene Angelegenheit herbei.

(5)

Wird der Antrag auf Schluss der Beratung abgelehnt, so geht die Beratung über den Verhandlungsgegenstand weiter in der Reihenfolge der vorliegenden und später hinzugekommenen Wortmeldungen.


§ 15 Einwohnerfragestunde, Anhörung (§ 16 c) GO)

(1)

Zu Beginn jeder öffentlichen Sitzung der Ratsversammlung muss eine öffentliche Einwohnerfragestunde durchgeführt werden, in der von Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die nicht Mitglieder der Ratsversammlung oder bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse sind, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gestellt und Vorschläge oder Anregungen unterbreitet werden können. Die Ausschüsse können zu Beginn jeder öffentlichen Sitzung eine Einwohnerfragestunde vorsehen.

(2)

Die Einwohnerfragestunde findet vor Eintritt in die Tagesordnung statt und wird auf 30 Minuten begrenzt. Die Redezeit der Fragenden beträgt höchstens 5 Minuten.

(3)

Die Ratsversammlung kann beschließen, Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. An der Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung dürfen sie nicht teilnehmen.


§ 16 Anträge auf Vertagung

(1)

Die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wird bis zur nächsten ordentlichen Sitzung vertagt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Ratsversammlung es verlangt.

(2)

Wird eine vertagte Angelegenheit zum zweiten Mal behandelt, so erfordert eine weitere Vertagung eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Ratsversammlung.

(3)

Eine erneute Vertagung ist unzulässig.


§ 17 Verweisungs-, Erweiterungs- und Änderungsanträge

(1)

Über Anträge, eine Angelegenheit an die Ausschüsse zu verweisen, wird zuerst abgestimmt.

(2)

Bei Erweiterungs- oder Änderungsanträgen ist zunächst über diese und dann auch über den Hauptantrag zu beschließen. Liegen mehrere Erweiterungs- oder Änderungsanträge vor, so wird zuerst über denjenigen Antrag beschlossen, der am weitesten von dem ursprünglichen Antrag abweicht.

(3)

Bei Anträgen von finanzieller Auswirkung wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der mehr Ausgaben oder weniger Einnahmen zur Folge hat.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelangen nicht zur Anwendung, soweit sich aus der logischen Beziehung eines Erweiterungs- oder Änderungsantrages zum Hauptantrag eine andere Reihenfolge der Beschlussfassung ergibt.


§ 18 Beschlussfassung (§ 39 GO)

(1)

Die Beschlüsse der Ratsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2)

Über mehrere Anträge zu einer Angelegenheit oder über mehrere auf Beschluss der Ratsversammlung zusammengefasste Angelegenheiten kann zusammen abgestimmt werden.

(3)

Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher in Textform (schriftliches oder elektronisches Dokument) vorgelegt worden sind. Dieser Anforderung wird ebenfalls dadurch Rechnung getragen, dass die während der Sitzung abgegebenen Anträge in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden.

(4)

Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.

(5)

Es ist festzustellen,

  1. wie viele Mitglieder der Ratsversammlung der Vorlage oder dem Antrag zustimmen,
  2. wie viele Mitglieder der Ratsversammlung die Vorlage oder den Antrag ablehnen,
  3. wie viele Mitglieder der Ratsversammlung sich der Stimme enthalten.

(6)

Hält die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident nach Rücksprache mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer das Ergebnis der Abstimmung für zweifelhaft oder wird die Feststellung des Abstimmungsergebnisses aus der Mitte der Ratsversammlung angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen.


§ 19 Wahlen (§ 40 GO)

(1)

Im Falle einer Stimmzettelwahl wird ein aus drei Mitgliedern der Ratsversammlung zu bildender Wahlausschuss mit der Abwicklung der Stimmabgabe beauftragt. Die Mitglieder des Wahlausschusses verteilen unbeschriebene, äußerlich gleiche Zettel an alle Mitglieder der Ratsversammlung. Die Stimmabgabe erfolgt in einer Wahlkabine oder in einem besonderen Wahlraum. Die Mitglieder des Wahlausschusses zählen die Ja- und Nein-Stimmen und geben das Ergebnis der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten bekannt, die oder der es verkündet. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja-Stimmen.

(2)

Sind mehrere Personen zu wählen, so kann durch Gesamtwahl gewählt werden, falls kein Mitglied der Ratsversammlung widerspricht.

(3)

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(4)

Zur Vorbereitung einer Losentscheidung wird ein Ausschuss nach Absatz 2 gebildet. Als Lose sind so viele äußerlich gleiche Zettel zu verwenden, wie Bewerberinnen oder Bewerber mit gleicher Stimmenzahl vorhanden sind. Auf jedes Los ist der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu setzen. Das an Lebensjahren älteste Mitglied legt die Lose der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten zur Losziehung vor. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident gibt den Namen der oder des Gewählten bekannt.


§ 20 Ordnung und Hausrecht (§ 42 GO)

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident kann Personen, die der Ratsversammlung nicht angehören, aus dem Sitzungsraum entfernen lassen, wenn sie durch ihr Verhalten den geordneten Sitzungsbetrieb stören.


§ 21 Ruf zur Sache

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident kann jede Rednerin oder jeden Redner unterbrechen, um sie oder ihn auf die Verletzung der Geschäftsordnung aufmerksam zu machen oder sie oder ihn zur Sache zu rufen, wenn sie oder er nicht über die zur Beratung stehende Angelegenheit spricht oder sich in ihren oder seinen Ausführungen wiederholt.


§ 22 Ruf zur Ordnung

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident kann ein Mitglied der Ratsversammlung, das die Ordnung verletzt oder gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung verstößt, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen.


§ 23 Entziehung des Wortes

(1)

Ist eine Rednerin oder ein Redner bei derselben Angelegenheit dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so kann die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident ihr oder ihm das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf zur Sache oder zur Ordnung muss die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident auf diese Folge hinweisen.

(2)

Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen worden, so darf sie oder er zu derselben Angelegenheit nicht wieder sprechen.

(3)

Die Ratsversammlung kann entgegen Abs. 2 beschließen, dass die Rednerin oder der Redner ihre oder seine Ausführungen fortsetzt. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Ratsversammlung.

(4)

Die Entziehung des Wortes gemäß § 11 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung bleibt unberührt.


§ 24 Ausschluss aus Sitzungen

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident kann ein Mitglied der Ratsversammlung von der Sitzung ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied der Ratsversammlung gilt für den weiteren Verlauf der Sitzung als nicht anwesend.


§ 25 Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung

(1)

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen, wenn sie durch Unruhe gestört wird, ihre oder seine Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung nicht befolgt werden oder aus der Mitte der Ratsversammlung ein entsprechender Antrag gestellt wird.

(2)

Im Falle einer Vertagung setzt die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident den nächsten Termin der Ratsversammlung fest.


§ 26 Protokollführerin / Protokollführer

Die Anfertigung der Niederschrift erfolgt durch eine oder einen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bestimmte Mitarbeiterin oder bestimmten Mitarbeiter der Verwaltung.


§ 27 Sitzungsniederschrift (§ 41 GO)

(1)

Über jede Sitzung der Ratsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Sitzungsniederschrift ist in Form eines Verlaufsprotokolls zu fertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

  1. den Ort und den Tag der Sitzung, den Zeitpunkt des Beginns, der Unterbrechungen und des Endes;
  2. die Namen der anwesenden Mitglieder der Ratsversammlung;
  3. die Namen der Mitglieder der Ratsversammlung, die wegen Befangenheit an der Beratung und Beschlussfassung bei einzelnen Tagesordnungspunkten nicht teilgenommen haben;
  4. die Namen der sonstigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
  5. die Tagesordnung in ihrer vollständigen Form;
  6. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden;
  7. rechtlich bedeutsame Aussagen und Vorkommnisse;
  8. die Wiedergabe des wesentlichen Verlaufs der Beratungen;
  9. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse;
  10. das Ergebnis der Abstimmung.

(2)

Die Benutzung von elektronischen Aufzeichnungsgeräten als Hilfsmittel für die Protokollierung ist zulässig.

(3)

Die Niederschrift wird innerhalb von 2 Wochen erstellt und in schriftlicher Form innerhalb der Stadtverwaltung vorgehalten, archiviert und als elektronisches Dokument im Ratsinformationssystem digital bereitgestellt. Die Mitglieder der Ratsversammlung und die bürgerlichen Mitgliedern erhalten nach Veröffentlichung eine elektronische Benachrichtigung. Sollten vor Bereitstellung der Niederschrift nach Satz 1 Auszüge aus dieser für die weitere Beratung in den städtischen Gremien benötigt werden, sind diese spätestens am Vortag der entsprechenden Sitzung als elektronisches Dokument im Ratsinformationssystem digital bereitzustellen. Die Mitglieder der betroffenen Gremien und die Fraktionsvorsitzenden erhalten darüber zeitgleich eine elektronische Benachrichtigung.

(4)

Die Sitzungsniederschrift ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden handschriftlich zu unterzeichnen. Die Unterzeichner müssen bei der Sitzung anwesend gewesen sein.

(5)

Bei Uneinigkeiten der die Niederschrift Unterzeichnenden beschließt die Ratsversammlung über die Niederschrift.

(6)

Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Ratsversammlung. Liegen Einwendungen vor, beschließt die Ratsversammlung, ob die Niederschrift zu berichtigen ist, ergänzt oder unverändert gelassen werden soll.


§ 28 Beschlusscontrolling

(1)

Die Beschlüsse der Ratsversammlung sind in einer gesonderten Dokumentation im Ratsinformationssystem digital bereitzustellen. Hierbei soll der jeweils aktuelle Bearbeitungsstand durch die Verwaltung dargestellt werden.

(2)

Der Senat wird vierteljährig durch die Verwaltung über die Umsetzung der Beschlüsse informiert.

(3)

Über die Einzelheiten des Beschlusscontrollings entscheidet der Senat.


§ 29 Tätigkeiten der Ratsmitglieder (§ 32 Abs. 4 GO)

Die Mitglieder der Ratsversammlung und der Ausschüsse haben der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten innerhalb von 4 Wochen nach ihrer Verpflichtung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten schriftlich anzuzeigen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Änderungen während der Wahlzeit sind ebenfalls anzuzeigen. Die Angaben werden durch Aushang veröffentlicht.


§ 30 Ausschusssitzungen (§ 46 Abs. 12 GO)

Die Geschäftsordnung der Ratsversammlung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Ratsversammlung. Gemäß § 46 Abs. 12 GO wird die Öffentlichkeit über die öffentlichen Ausschusssitzungen durch Veröffentlichung der Einladung im Ratsinformationssystem und durch Aushang im Neuen Rathaus unterrichtet.


§ 31 Auslegung der Geschäftsordnung

(1)

Bei Zweifelsfragen über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsident.

(2)

Über eine grundsätzliche Auslegung, die über den Einzelfall hinausgeht, entscheidet die Ratsversammlung.


§ 32 Abweichung von der Geschäftsordnung

(1)

Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen dann abgewichen werden, wenn kein Mitglied der Ratsversammlung widerspricht.

(2)

Von der Geschäftsordnung darf nicht abgewichen werden, wenn die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein oder andere rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.


§ 32a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1)

Die/Der Vorsitzende entscheidet in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, ob ein Fall höherer Gewalt i. S. von § 35 a Gemeindeordnung Schleswig-Holstein und § 16 Hauptsatzung vorliegt. Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung als Videokonferenz soll im Ältestenrat abgestimmt werden.

(2)

Wird eine Sitzung virtuell durchgeführt, gelten diesbezüglich folgende spezielle Regelungen:

  1. Es ist ein Videokonferenztool einzusetzen, das die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten überträgt. Dabei sind die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sicherzustellen.
  2. Die Einwahl in das Videokonferenztool erfolgt mit von der Verwaltung vordefinierten und zugeordneten Benutzernamen. Eine Kurzanleitung zur Nutzung des Videokonferenztools wird von der Verwaltung zur Verfügung gestellt.
  3. Bild und Ton der Videokonferenz sind zeitgleich über Internet und in einen öffentlich zugänglichen Raum zu übertragen. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ist das Herstellen der Nichtöffentlichkeit sicherzustellen. Jede Person hat die Möglichkeit, die Sitzung als Gast über das Videokonferenztool in Echtzeit zu besuchen. Ihr wird hierzu ein entsprechender Status zugewiesen.
  4. Im Sitzungsraum oder in einem anderen öffentlich zugänglichen Raum ist ein Endgerät aufzustellen, das es den berechtigten Personen ermöglicht, an der Videokonferenz teilzunehmen.
  5. Für die virtuelle Einwohnerfragestunde ist es den Einwohnerinnen und Einwohner zu ermöglichen, Fragen zu stellen bzw. Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Dies kann auf folgenden Arten erfolgen:

    1. per E-Mail
    Die E-Mail muss an ein mit der Einladung bzw. der amtlichen Bekanntmachung veröffentlichtes E-Mail- Postfach gerichtet und bis spätestens 12.00 Uhr am Sitzungstag eingegangen sein. Den Text liest die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident in der Sitzung vor.
    2. in persönlicher Präsenz
    Hierfür steht das unter d) genannte Endgerät zur Verfügung. Vor der Teilnahme muss die Einwohnerin oder der Einwohner eine entsprechende Einwilligungserklärung zur Teilnahme an der Videokonferenz unterschreiben. Alternativ kann/können die Frage bzw. die Vorschläge und Anregungen schriftlich übergeben werden. Sie werden dann durch die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten verlesen.
    3. in virtueller Teilnahme über das Videokonferenztool
    Die Einwohnerin oder der Einwohner muss bis spätestens 12.00 Uhr am Sitzungstag ihre/ seine von einem eigenen Endgerät erfolgende Teilnahme an der Videokonferenz ankündigen und eine entsprechende Einwilligungserklärung als Scan (PDF oder jpg) an das Postfach gem. Ziffer 2 e) 1. gesandt haben. Die Verwaltung bestätigt ihr/ihm den Eingang und übermittelt die Zugangsmöglichkeiten zur Sitzung. Die Einwohnerin oder der Einwohner trägt dann nach Aufforderung durch die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten sein Anliegen selbst vor. Die Verwaltung hat die Einwilligungserklärung und die Anleitung für die Bedienung des Videokonferenztools auf der Homepage oder im Ratsinformationssystem zur Verfügung zu stellen.
  6. Wortmeldungen erfolgen über die Chat-Funktion des Videokonferenztools.
  7. Anträge sind über die Chat-Funktion des Videokonferenztools zu formulieren, sofern sie nicht schriftlich vorliegen.
  8. Stimmabgaben erfolgen entweder namentlich nach Aufruf durch die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten oder fraktionsweise in einem Durchgang durch Anklicken eines entsprechenden Symbols im Status des Videokonferenztools. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident erläutert die entsprechenden Modalitäten und Symbole vor jeder Abstimmung.
  9. Die Verwaltung sorgt neben der inhaltlichen Gremienbetreuung auch für die technische Begleitung der Sitzung und Bedienung des Videokonferenztools.

§ 33 Inkrafttreten

Der I. Nachtrag zur Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg vom 16.11.2020 tritt am Tage nach seiner Verabschiedung in Kraft.

Rendsburg, 28.07.2021

gez. Krabbes

Thomas Krabbes

Stadtpräsident


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/geschaeftsordnung-fuer-die-ratsversammlung-der-stadt-rendsburg-266391760/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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