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Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof Klint

Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof Klint

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof Klint

erlassen am: 10.07.2025 | i.d.F.v.: 22.07.2025 | gültig ab: 01.08.2025 | Bekanntmachung am: 23.07.2025

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl Schl.-H. S. 27) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6 und 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl Schl.-H. S. 564) wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 10. Juli 2025 folgende I. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den städtischen Friedhof Klint erlassen:


§ 1 Grabnutzungsgebühr

(1)

Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt für

1. Reihengräber
1.1. für Särge bis 1,20 m Länge für 15 Jahre 550,-- €
1.2. für Särge über 1,20 m Länge für 25 Jahre 770,-- €
1.3. für Särge über 1,20 m Länge für 25 Jahre in Rasenlage 1.375,-- €
2. Wahlgräber
2.1. je Grabstelle für 25 Jahre 1.150,-- €
2.2. in Rasenlage für 25 Jahre 1.900,-- €
3. Urnengräber
3.1. in Reihenlage für 15 Jahre 500-- €
3.2. in Reihenlage in Rasenlage mit Namensplatte für 15 Jahre einschließlich Abräumung und Entsorgung der Namensplatte 1.350,-- €
3.3. in Gemeinschaftsreihenlage in Rasenlage mit gemeinsamem Grabmal für 15 Jahre einschließlich Abräumung und Entsorgung des Namensschildes 1.100,-- €
3.4. in Wahllage für 25 Jahre 600,-- €
3.5. in Wahllage in Rasenlage für 25 Jahre 1.000,-- €
3.6. in Wahllage als Baumgrab für 25 Jahre 1.265,-- €
3.7. in anonymer Gemeinschaftsanlage für 15 Jahre 1.000,-- €

(2)

Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts auf dem muslimischen Friedhofsteil beträgt je Grabstelle bei

  1. einer Ruhefrist von 25 Jahren 1.300,– €
  2. einer Ruhefrist von 50 Jahren 2.600,– €
  3. einer Ruhefrist von 75 Jahren 3.900,– €
  4. einer Ruhefrist von 100 Jahren 5.200,– €

Die Nebenkosten für die Beisetzung richten sich nach dieser Satzung.

(3)

Für bestimmte Wahlgräber in besonderer Lage wird je Grabstelle ein Aufschlag der Kategorie A, B oder C erhoben, der jeweils in den Belegungsplänen festgesetzt ist.

Die Höhe des Aufschlages beträgt in der Kategorie

A 200,-- €
B 400,-- €
C 600,-- €

(4)

Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt jährlich 1/25 der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Grabnutzungsgebühren.

Aufschläge nach § 1 Abs. 3 bleiben unberücksichtigt.

(5)

Für die Doppelbelegung eines für Erdbestattung vorgesehenen Grabes sind neben der Grabnutzungsgebühr

  1. bei Belegung mit einem Sarg bis 60 cm Länge 220,– €
  2. bei Belegung mit einer Urne 220,– €

zu zahlen.

Beisetzungen von Föten und Embryonen gelten nicht als Doppelbelegung.

(6)

Für die Urnenbelegung in einem bereits mit einer Urne belegten allgemeinen Wahlgrab ist die Hälfte der jeweiligen Grabnutzungsgebühr zu zahlen.


§ 2 Bestattungsgebühren

Die Gebühr bei Trauerfeiern und für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen sowie für die Grabherstellung beträgt

1. bei Benutzung der Leichenhalle (auch für Waschungen) 100,-- €
2. bei Benutzung des Abschiedsraumes 80,-- €
3. bei Trauerfeiern für die Benutzung der Kapelle - pauschal einschließlich Glockengeläut 300,-- €
4. für das Glockengeläut - ohne Benutzung der Kapelle 50,-- €
5. für die Grabherstellung
5.1. bei einem Reihengrab
5.1.1. für Särge bis 1,20 m Länge 350,-- €
5.1.2. für Särge über 1,20 m Länge 620,-- €
5.1.3. für Särge über 2,00 m Länge 720,-- €
5.2. bei einem Wahlgrab
5.2.1. für Särge bis 1,20 m Länge 350,-- €
5.2.2. für Särge über 1,20 m Länge 620,-- €
5.2.3. für Särge über 2,00 m Länge 720,-- €
5.3. bei einem Urnengrab in Reihen- oder Wahllage 200,-- €
5.4. bei einer Beisetzung von Föten und Embryonen 200,-- €
6. für die Ausschmückung der Gruft
6.1. bei einer Sargbestattung 80,-- €
6.2. bei einer Urnenbeisetzung 40,-- €
6.3. bei einer Beisetzung von Föten und Embryonen 40,-- €
7. für das Abräumen von der Grabstelle 50,-- €

§ 3 Gebühr für Ausgrabungen

Als Gebühr für Ausgrabungen ist der 5-fache Satz der Beerdigungsgebühren gem. § 2 Punkt 5.1. und 5.2. bzw. der 2-fache Satz gem. § 2 Punkt 5.3. zu entrichten.


§ 4 Gebühr für das Abräumen von Grabmalen

1. Liegesteine bis 60 cm Breite und bis 60 cm Länge und Stelen bis 40 cm Breite und bis 60 cm Höhe 80,-- €
2. Stelen bis 60 cm Breite und bis 90 cm Höhe und Breitsteine bis 80 cm Breite und bis 70 cm Höhe bzw. Länge 160,-- €
3. Stelen bis 90 cm Breite und bis 120 cm Höhe und Breitsteine bis 120 cm Breite und bis 100 cm Höhe bzw. Länge 200,-- €
4. Breitsteine und Stelen, die über 120 cm breit und über 120 cm hoch sind, sowie Findlinge aller Größen, werden nach Aufwand abgerechnet.

§ 5 Sonderleistungen

Für zusätzliche Leistungen der Friedhofsverwaltung werden besondere Entgelte nach vorheriger Vereinbarung erhoben.


§ 6 Verwaltungsgebühren

1. Ausfertigung einer Graburkunde, bzw. schriftliche Bestätigung einer durchgeführten Beisetzung mit allen notwendigen Verwaltungsarbeiten 60,-- €
2. Erfassung und schriftliche Bestätigung einer Reservierung 60,-- €
3. Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren einer Ausgrabung oder Umbettung 60,-- €
4. Genehmigung zur Aufstellung von
4.1. Liegesteinen bis 60 cm Breite und 60 cm Länge 40,-- €
4.2. stehenden Grabmalen 100,-- €
4.3 Abdeckplatten 100,-- €

§ 7 Gebührenschuldner/in

(1)

Zur Zahlung der Gebühren ist der/die Antragsteller/-in verpflichtet.

(2)

Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.


§ 8 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.


§ 9 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung des/der Gebührenschuldner/-innen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung, dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Landesdatenschutzgesetz (-LDSG-) erhoben, verwendet und weiter verarbeitet werden.

(2)

Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verwendet und weiter verarbeitet werden.


§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.

Rendsburg, den 22.07.2025

Stadt Rendsburg

gez. Sönnichsen (LS)

Janet Sönnichsen

Bürgermeisterin


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