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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Erhaltungssatzung „Neuwerk“

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Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Erhaltungssatzung „Neuwerk“

erlassen am: 20.12.2001 | i.d.F.v.: 21.12.2001 | gültig ab: 03.01.2002 | Bekanntmachung am: 02.01.2002

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der historischen Innenstadt (Neuwerk) aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt, die von geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist, wird aufgrund des § 172 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Sch.-H., S. 529, geändert durch GVOBl. Schl.-H. vom 30.09.1997, S. 147) nach Beschlussfassung der Ratsversammlung der Stadt Rendsburg vom 20.12.2001 folgende Erhaltungssatzung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet, das im Westen durch das Hohe und Niedere Arsenal, durch die Straßenräume der Arsenalstraße, Tulipanstraße, Elefantenstraße, Ritterstraße, im Süden durch die Straßenräume der Grafenstraße, Baronstraße, im Osten durch den Straßenraum der Herrenstraße und im Norden durch die Flurstücke 3/4, 3/3, 7/1, 7/3, 4/1, 4/2, 150/6, 3/1 der Flur 23 (Gemarkung Rendsburg), die Mittelachse des Jungfernstieges bis zur Höhe der Gebäudeecke Jungfernstieg 23 und durch die Verlängerung dieser Gebäudeecke über den Stadtpark bis zum Hohen und Niederen Arsenal begrenzt wird.

Der Geltungsbereich wird im anliegenden Lageplan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 2 Erhaltungsgrund

Die Satzung dient der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.


§ 3 Genehmigungstatbestände

Im Geltungsbereich der Satzung unterliegen gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauGB der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Der Genehmigungsvorbehalt erfasst auch solche Maßnahmen, die aufgrund der Freistellung in § 69 der Landesbauordnung (LBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen.


§ 4 Zuständigkeit

(1)

Grundsätzlich ist bei der Stadt ein besonderer Antrag auf Erteilung der Genehmigung zu stellen. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, gilt jedoch nach § 70 Abs. 2 Satz 3 Landesbauordnung (LBO) mit dem Bauantrag auch der Antrag auf Genehmigung als gestellt.

(2)

Die Genehmigung wird durch die Stadt, im Falle einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung durch ihre Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt erteilt.


§ 5 Übernahmeanspruch

Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 BauGB die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Stadt unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB die Übernahme des Grundstückes verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 BauGB sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB sind entsprechend anzuwenden.


§ 6 Allgemeines Vorkaufsrecht

Der Stadt steht gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich dieser Satzung zu.


§ 7 Enteignung

Im Geltungsbereich dieser Satzung kann gem. § 85 Abs. 1 Nr. 6 BauGB enteignet werden, um eine bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 BauGB bezeichneten Gründen zu erhalten. Dabei bleiben Vorschriften über die Enteignung zu anderen Zwecken unberührt.


§ 8 Ausnahmen

Die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach § 3 dieser Satzung ausgenommen.


§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne die erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt nach § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann nach § 214 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro belegt werden.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Erhaltungssatzung „Neuwerk“ in der Bekanntmachung vom 16.10.1996 außer Kraft.

Rendsburg, den 21.12.2001

gez. Teucher L. S.

(Teucher)

Bürgermeister



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