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Betriebssatzung für den Umwelt- und Technikhof der Stadt Rendsburg

Betriebssatzung für den Umwelt- und Technikhof der Stadt Rendsburg

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Betriebssatzung für den Umwelt- und Technikhof der Stadt Rendsburg

erlassen am: 21.07.2016 | i.d.F.v.: 22.07.2016 | gültig ab: 01.09.2016 | Bekanntmachung am: 12.10.2016

Aufgrund des § 4 Abs. 1 und des § 106 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 6 der Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 21. Juli 2016 folgende Betriebssatzung erlassen:


§ 1 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung:

Umwelt- und Technikhof der Stadt Rendsburg


§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebes

(1)

Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Durchführung der Aufgabe der öffentlichen

Einrichtung "Bauhof' mit folgenden wesentlichen Inhalten:

  1. Landschaftspflegedienste (Landschaftspflege, Grünflächenpflege, Waldpflege,
    Friedhofspflege, Sportanlagenpflege, Spielplatzpflege u.a.)
  1. Technische Spezialdienste (Straßenreinigung, Winterdienst, Transportdienste,
    Werkstättendienste u.a. Servicedienste)
  1. Infrastrukturdienste (Gebäudereinigung, Platzwarte, Hausmeister, Friedhofswärter
    u.a.)
  1. Straßenunterhaltungsdienste (Gehwege, Radwege, Fahrbahn, Beschilderung u.a.)

(2)

Der Eigenbetrieb kann mit Zustimmung der Stadt auch sonstige wirtschaftliche Einrichtungen sowie Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Die Stadt kann dem Eigenbetrieb auch andere Aufgaben, insbesondere weitere technische Pflegedienste, übertragen.


§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 25.000 EURO.


§ 4 Leitung des Eigenbetriebes

(1)

Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Werkleitung bestellt.

(2)

Die ständige Vertretung der Werkleitung wird durch Dienstanweisung benannt.


§ 5 Aufgaben der Werkleitung

(1)

Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind, sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Die durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Betriebssatzung anderen Stellen vorbehaltenen Entscheidungen führt die Betriebsleitung aus.

(2)

Die Werkleitung hat Dienstvorgesetztenbefugnisse für das Personal, für dessen Einstellung sie nach § 10 der Betriebssatzung zuständig ist. Darüber hinaus entscheidet die Werkleitung über Urlaubsgewährung, Arbeitsbefreiung und Fortbildungsmaßnahmen.

(3)

Der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

(4)

Der Werkleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zum Einsatz des Personals notwendig sind, insbesondere auch die Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplanes.

(5)

Die Werkleitung hat den Bürgermeister/die Bürgermeisterin laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten. Die Unterrichtung soll unverzüglich und in der Regel schriftlich erfolgen.

(6)

Die Werkleitung hat dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und dem Fachbereich Haupt- und Finanzverwaltung den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und die Zwischenberichte zuzuleiten. Die Zwischenberichte sind jeweils zum 01.04., 01.07. und 01.10. zu erstellen. Die Werkleitung hat ferner unverzüglich alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Stadt auswirken.


§ 6 Vertretung des Eigenbetriebes

(1)

Die Werkleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen.

(2)

Die Werkleitung kann andere Betriebsangehörige mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. § 4 dieser Satzung bleibt unberührt.

(3)

Die Werkleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die von der Werkleitung mit ihrer Vertretung beauftragten Betriebsangehörigen unterzeichnen mit dem Zusatz “In Vertretung” oder “I.V.”.


§ 7 Aufgaben der Ratsversammlung

Die Ratsversammlung trifft die ihr nach den §§ 27 und 28 Gemeindeordnung und § 5 Eigenbetriebsverordnung zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder den Senat übertragen hat.


§ 8 Aufgaben des Senats

Die Aufgaben des Senats ergeben sich aus der Hauptsatzung in der jeweils gültigen Fassung.


§ 9 Werkausschuss

Die Aufgaben des Werkausschusses werden durch den Umweltausschuss wahrgenommen.


§ 10 Personalwirtschaft

(1)

Die Werkleitung entscheidet im Rahmen der genehmigten Stellenübersicht (§15 Eigenbetriebsverordnung) über alle Personalangelegenheiten, soweit nicht die Entscheidung den städtischen Gremien bzw. dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vorbehalten oder in dieser Betriebssatzung eine besondere Regelung getroffen worden ist.

(2)

Bei dringenden Personalbedarf, der über den Rahmen der genehmigten Stellenübersicht hinausgeht, holt die Werkleitung für die Beschäftigung zusätzlichen Personals die vorherige Zustimmung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin schriftlich ein.

(3)

Die Werkleitung hat bei Stellenbesetzungen die personalwirtschaftlichen Belange der Stadtverwaltung zu berücksichtigen.

(4)

Wesentliche Personalentwicklungen unterliegen der Berichtspflicht gemäß § 5 Abs. 5 dieser Satzung.


§ 11 Organisation des Eigenbetriebes

Die Werkleitung stellt einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan für den Eigenbetrieb auf und legt ihn dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Zustimmung vor.


§ 12 Stundung, Niederschlagung, Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen gilt die Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Stadt Rendsburg in der jeweils gültigen Fassung.


§ 13 Dienstanweisungen der Stadt

Für den Eigenbetrieb gelten die Bestimmungen der Dienstanweisungen der Stadt Rendsburg, deren Geltungsbereich städtische Einrichtungen umfasst.


§ 14 Vermögensplan

Abweichungen vom Vermögensplan, die einen Satz von 10 % oder einen Betrag von 50.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin. Die Überschreitungen sind schriftlich zu begründen.


§ 15 Veröffentlichungspflichten nach Transparenzgesetz

Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) der Mitglieder der Werkleitung sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen des Eigenbetriebes für die Mitglieder des Werkausschusses oder anderer mit der Überwachung des Eigenbetriebes beauftragter Ausschüsse der Gemeinde sind nach Maßgabe des § 102 der Gemeindeordnung zu veröffentlichen, ferner unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:

  1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, und für deren Voraussetzungen,
  1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom Eigenbetrieb während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
  1. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
  1. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Umwelt- und Technikhof der Stadt Rendsburg vom 18. Dezember 2014 außer Kraft.

Rendsburg, 22.07.2016

Stadt Rendsburg

gez. Pierre Gilgenast

Pierre Gilgenast

Bürgermeister


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