Gewerbe: Befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
Auf Antrag kann ein Gewerbebetrieb bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne Stellvertreter fortgeführt werden.
Beschreibung
Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
- des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit oder
- des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers
in der Regel nur durch einen nach § 45 der Gewerbeordnung befähigten Stellvertreter betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne einen Stellvertreter betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gastgewerbe) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
verwandte Vorgänge
- Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
- Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
- Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkte ändern
- Gewerbe erlaubnispflichtig: Gestattung der Fortführung des Betriebs durch eine Stellvertretung
- Verbrauchserfassung (Wärme, Wasser): Sachverständige Stelle - Eignungsbestätigung
Ansprechpartner
Heitmannskamp 2
24220 Flintbek
Frau Skadi Lindstädt
Mitarbeiter Amt Eidertal
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*49 4347 905484
0431/650914
s.lindstaedt[at]amt-eidertal.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
12 Standort Mielkendorfer Weg 2 in Molfsee
Mielkendorfer Weg 2
24113 Molfsee
Tel: +49 4347 7201-451
E-Mail: einwohnermeldeamt[at]amt-eidertal.de
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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