Schenkungsteuerbescheid erhalten
Informationen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Beschreibung
Durch die Erbschaftsteuer wird die Vermögensübertragung durch den Tod des Erblassers/der Erblasserin besteuert. Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben, das heißt sie knüpft an den konkreten Erwerb der jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmer/innen oder sonstigen Erwerber/innen an.
Die Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung unter Lebenden. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt.
Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaft-/Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis. Jeder Erwerberin/jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen gilt. Der persönliche Freibetrag kann durch Schenkungen alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
- der Erwerb von Todes wegen (zum Beispiel Erbschaft, Vermächtnis),
- die Schenkungen unter Lebenden,
- die Zweckzuwendungen,
- das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer).
Zuständigkeit
An das Finanzamt Kiel (für Schleswig-Holstein zentral zuständig).
Weitere Informationen
Welche Unterlagen im Detail erforderlich sind, können Sie aus den Erklärungsvordrucken entnehmen, die Sie von der zuständigen Stelle zugesandt bekommen.
Ansprechpartner
Feldstraße 23
24105 Kiel
Tel: +49 431 602-0
Fax: +49 431 602-1009
E-Mail: poststelle[at]fa-kiel.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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