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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Preisüberwachung

Preisüberwachung

Preisrechtliche Prüfungen sollen dazu dienen, die öffentliche Hand vor überhöhten Preisen zu schützen.

Preisrechtliche Prüfungen sind eine Aufgabe der öffentlichen Hand zur Wahrung angemessener Entgelte im öffentlichen Beschaffungswesen. Sie sind ein Teil des Wirtschaftsrechts. Die öffentliche Hand ist vor überhöhten Preisen zu schützen.

Überhöht können Preise sein, falls

  • bei marktgängigen Leistungen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber höhere Preise als gegenüber zivilen Kunden gefordert werden oder
  • bei Verträgen zu Selbstkostenpreisen, sofern die geforderten Preise die Kosten der Leistungserbringung (einschließlich Gewinn) übersteigen. Die Kosten sind dabei solche, die nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) angemessenen sind.

Die Preisüberwachung (PÜ) Kiel ist als neutraler Gutachter auf Basis der Preisrechtsverordnung im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags oder im Wege der Amtshilfe für öffentliche Auftraggeber (zum Beispiel Bundeswehr) tätig. Ein Auftragnehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde das Zustandekommen des Preises nachzuweisen.

Geprüft werden Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen neben Lieferungen und Leistungen, auch Mieten und Pachten. Preise von Bauleistungen werden nicht mehr geprüft (VO PR 1/72 aufgehoben 1999).

 

Einzelne Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen können diese Leistung nicht direkt in Anspruch nehmen.
Nur der öffentliche Auftraggeber kann sich an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) wenden.

 

Das Ersuchen muss nach Abschluss des Vertrages rechtzeitig im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gestellt werden.

 

Keine

 

  • Vertrags- und Rechnungsunterlagen sowie
  • gegebenenfalls ein Prüfungsersuchen.

 

  • Preisgesetz (PreisG),
  • Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

PreisG

Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

 

Das Preisrecht ist vom Preisangabenrecht zu unterscheiden.

Weitere Informationen zum Vergaberecht öffentlicher Aufträge finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI).

BMWI - Öffentliche Aufträge, Vergaberecht

 


Ansprechpartner

Düsternbrooker Weg 94 24105 Kiel
Tel: +49 431 988-4760 Fax: +49 431 988-4700 E-Mail: poststelle[at]wimi.landsh.de Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VII/vii_node.html

Postanschrift: 24171 Kiel


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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