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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Geburtsnamen wiederannehmen

Geburtsnamen wiederannehmen

Unter einer Namensänderung versteht man den Wechsel des Familiennamens wegen Personenstandsänderung, z.B. Erklärung eines Doppelnamens.

Die Namensänderung (Namenserklärung) beschreibt den Vorgang, im Zusammenhang mit einer Personenstandsänderung den Familiennamen zu wechseln. Namensänderungen können unter anderem in folgenden Fällen erfolgen:

Bei Kindern

  • Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils,
  • Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann,
  • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern,
  • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils,
  • erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland.

Bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern, Geschiedenen, Verwitweten

  • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, zum Beispiel nach Eheschließung im Ausland,
  • Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner,
  • Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen,
  • Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe.

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namensänderung (Namenserklärung) möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Achtung: Namensänderungen (Namenserklärungen) sind grundsätzlich unwiderruflich.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt) Ihres Wohnsitzes.

Das Standesamt leitet die Erklärung dann an das zuständige Standesamt weiter:

  • bei Ehegatten: an das Standesamt des Eheschließungsortes,
  • bei Kindern: an das Standesamt des Geburtsortes.

 

  • Die Namensänderung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam.
  • Wird die Namensänderung bei einem unzuständigen Standesamt abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie dem zuständigen Standesbeamten (Standesamt der Eheschließung beziehungsweise des Geburtsortes) zugegangen ist.

 

Die Gebühr für eine Namensänderung beträgt 30,00 Euro.

 

Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

 

  • §§ 1355, 1616 bis 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Art. 10. Abs. 2 und 3 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB).

BGB

Art. 10 EGBGB

 


Ansprechpartner

Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 206-0 Fax: +49 4331 206-270 E-Mail: info[at]rendsburg.de Web: www.rendsburg.de

Postanschrift: Postfach 107 24757 Rendsburg


Montag: 08:00 – 12:00 Uhr – ohne Termin
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr – ohne Termin
14:00 – 16:00 Uhr – mit Termin
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr – ohne Termin
14:00 – 18:00 Uhr – mit Termin
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr – ohne Termin


Fachdienst Bürgerbüro und Standesamt
Am Gymnasium 4 24768 Rendsburg
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Fachdienst Bürgerbüro und Standesamt - Standesamt
Am Gymnasium 4 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 206-0 Fax: +49 4331 206-270 E-Mail: info[at]rendsburg.de Web: www.rendsburg.de

Postanschrift: Postfach 107 24757 Rendsburg


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Mitarbeiter Stadt Rendsburg

Einschränkung: Bereich: Geburt
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+49 4331 206-1279
petra.hippe[at]rendsburg.de
Etage: EG   |   Zimmer: 32

Frau Manuela Pautz

Mitarbeiter Stadt Rendsburg

Einschränkung: Bereich: Geburt
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+49 4331 206-1254
+49 4331 206-1279
manuela.pautz[at]rendsburg.de
Etage: EG   |   Zimmer: 33

Frau Ramona Przetak

Mitarbeiter Stadt Rendsburg

Fachdienst

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+49 4331 206-1257
+49 4331 206-1279
ramona.przetak[at]rendsburg.de
Etage: EG   |   Zimmer: 36


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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Am Gymnasium 4
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