Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
Wer für einen kurzen Zeitraum einen Gaststättenbetrieb aufnehmen möchte (z.B. im Rahmen eines Volksfestes), benötigt eine vorübergehende Erlaubnis.
Beschreibung
Sie beabsichtigen, während eines besonderen Anlasses (z.B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (z.B. Ausschankwagen, Bierzelt) aufzunehmen? Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) ermöglicht das unter erleichterten Voraussetzungen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.
Diese Erlaubnis ist nur bei einem erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb notwendig. Sie benötigen die Erlaubnis nicht, wenn Sie ausschließlich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen.
Die Gestattung kann nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden. So wird zum Beispiel die Stelle, an der Ihr gestattetes Bierzelt stehen darf, in der Erlaubnis festgelegt. Unabhängig von der Gestattung des Gaststättenbetriebes benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung zur Aufstellung des Zeltes/Wagens und ähnliches. Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der Erteilung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis / Gestattung steht ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Fristen
Keine
Kosten
Derzeit fallen gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000,00 Euro zulässig. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Über notwendige Unterlagen entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall.
Rechtsgrundlage
- § 12 Gaststättengesetz (GastG),
- § 56 Abs.3 b Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.4.8 - VwGebV.
Weitere Informationen
Die Antragsformulare müssen der Anlage zur Gaststättenverordnung (GastVO) entsprechen.
verwandte Vorgänge
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