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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin beantragen

Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin beantragen

Wer als Hufbeschlagschmied/in oder Hufbeschlaglehrschmied/in tätig werden möchte, benötigt eine staatliche Anerkennung.

Wenn Sie als Hufbeschlagschmied/Hufschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Hufschlaglehrschmiederin tätig werden wollen, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.

Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.

 

An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).

 

Keine

 

Keine

 

Nachweise über:

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung,
  • eine zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einem/er Hufbeschlagschmied/in, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,
  • den Besuch der erforderlichen Lehrgänge (4 Wochen - Einführungslehrgang und 4 Monate - Vorbereitungslehrgang),
  • eine erfolgreich bestandene Prüfung (Hufbeschlagschule),
  • die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis).

 

  • § 3 Abs. 1, 4 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG),
  • Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV),
  • Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung - HufBeschl-AnerkennV).

§ 3 HufBeschlG

HufBeschlV

HufBeschl-AnerkennV

 

Der Antrag ist formlos zu stellen.

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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