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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Altenpflegerin / Altenpfleger: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Altenpflegerin / Altenpfleger: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin / Altenpfleger" führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ beziehungsweise „Altenpfleger“ führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

 

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

 

  • Sie haben nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung die staatliche Prüfung für Altenpfleger bestanden.
  • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

 

Für die Ausfertigung der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro zu entrichten.

 

  • Schriftlicher Antrag,
  • Zeugnis über die staatliche Prüfung in beglaubigter Kopie,
  • ärztliche Bescheinigung,
  • Führungszeugnis,
  • Geburts- oder Heiratsurkunde und
  • eine Urkunde aus der die aktuelle Namensführung ersichtlich ist.

 

  • § 2 Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG),
  • § 1 Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (APAG SH),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) (Tarifstelle 9.6.1) - VwGebV SH.

§ 1 APAG SH

VwGebV SH

 

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 3 AltPflG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 AltPflG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für soziale Dienste.

Gesundheitsberufe in Schleswig-Holstein

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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