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Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen

Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen

Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.

Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage sind, in Ihrem Zuhause zu leben.
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die Befreiung für sich zu beantragen, kann dies auch eine bevollmächtige Person für Sie vornehmen.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Kurztext

  • Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen
  • Betreute Person muss
    • nicht selbständig am öffentlichen Leben teilnehmen können
    • voraussichtlich dauerhaft in
      • einem Krankenhaus
      • einer Pflegeeinrichtung
      • einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sein
    • die deutsche Staatsangehörigkeit haben
  • zuständig: Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz des oder der Antragstellenden

 

Personalausweisbehörde

 

Antragstellung bei der Behörde:

  • Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Meldebehörde.
  • Sie erscheinen persönlich und stellen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für eine Person, die dauerhaft in einer Einrichtung untergebracht ist (zum Beispiel Pflegeeinrichtung, Einrichtung der Eingliederungshilfe).
  • Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter prüft die Nachweise zur dauerhaften Unterbringung sowie weitere erforderliche Unterlagen.
  • Zusätzlich werden die Angaben zur betreffenden Person aufgenommen und bewertet.
  • Der Antrag wird im Melderegister dokumentiert und zur weiteren Entscheidung bearbeitet.
  • Sie erhalten eine Bestätigung über die Antragstellung sowie Informationen zu den nächsten Schritten und zur späteren Entscheidung über die Befreiung.

Antragstellung über einen Onlinedienst:

  • Sie prüfen auf der Internetseite Ihrer Meldebehörde, ob ein Onlinedienst für die Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen angeboten wird.
  • Falls ein Onlinedienst verfügbar ist, melden Sie sich mit einem hoheitlichen Dokument mit aktivierter elektronischer Identitätsfunktion (eID) an (zum Beispiel Personalausweis oder eID-Karte).
  • Sie wählen den entsprechenden Onlinedienst zur Befreiung von der Ausweispflicht aus.
  • Sie füllen das digitale Formular aus und geben die erforderlichen Angaben zur untergebrachten Person sowie zur Einrichtung an.
  • Falls erforderlich, laden Sie Nachweise zur dauerhaften Unterbringung oder weitere Dokumente hoch.
  • Nach abschließender Prüfung Ihrer Angaben senden Sie den Antrag elektronisch an die Behörde.
  • Die Meldebehörde nimmt Ihren Antrag entgegen, prüft die Unterlagen und verarbeitet die Informationen im Melderegister.
  • Sie erhalten eine digitale Rückmeldung, die den Eingang Ihres Antrags bestätigt und Sie über die weiteren Schritte und den Entscheidungsprozess informiert.

Voraussetzungen

  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
  • Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • schriftlicher Antrag
  • soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
  • gegebenenfalls Nachweis, dass Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes

 

§ 1 Absatz 3 Nummer 2 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Rechtsbehelf

  • Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise Innenministerium des Bundeslandes

 

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

 


Ansprechpartner

Rathausplatz 1 24937 Flensburg
Tel: 0461 85-2124 Fax: 0461 85-1667 E-Mail: buergerbuero[at]flensburg.de Web: www.flensburg.de

Postanschrift: 24931 Flensburg


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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