Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarnungsgeld / Bußgeld

Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarnungsgeld / Bußgeld

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Grob verkehrswidrige Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) des Bundes verfolgt und geahndet.

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:

Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.

Bußgeld:
Grob verkehrswidrige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden regelmäßig in das Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde und die Zuwiderhandlung in der Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Bußgeldstelle oder Ordnungsamt).

Ausnahme:
Bei Verwarnungs- und Bußgeldern, die bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über das Halten und Parken ausgesprochen werden, sind die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Gemeinden und Ämter, denen die Zuständigkeit durch Landesverordnung (hier: Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung, OWiZustVO) übertragen wurde, zuständig.

 

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

 

Regionale Hinweise

Bei Zahlungen ist die Angabe des Aktenzeichens unerlässlich. Es wird empfohlen, die im Bescheid enthaltenen Angaben zu übernehmen.

 

Zur Sicherheit sollten Sie auch das entsprechende Kfz-Kennzeichen angegeben.


Bankverbindung:

Nord-Ostsee Sparkasse    IBAN:  DE11 2175 0000 0017 1489 44      BIC: NOLADE21NOS

 

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

BMDV

KBA

 


Ansprechpartner

Rathausstraße 19 24937 Flensburg
Tel: +49 461 85-3456 Fax: +49 461 852494 E-Mail: verkehrsueberwachung[at]flensburg.de

Postanschrift: 24931 Flensburg


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Stadt Rendsburg

Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)
Mail: info@rendsburg.de

Tourismus & Marketing

Rendsburg Tourismus und Marketing
Bahnhofstraße 12 – 16
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 66345-10
Mail: info@rd-tm.de

Rendsburg Information

Im Alten Rathaus
Altstädter Markt
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 66345-66
Mail: tourismus@rd-tm.de

Öffnungszeiten Terminbuchung