Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Fachbetriebe müssen auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nachweisen.
Beschreibung
Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Stelle die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen.
Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Wasserbehörde).
Rechtsgrundlage
- § 62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG),
- § 26 Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS),
- § 5 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH).
verwandte Vorgänge
- Abwasser: Bau von Anlagen - Genehmigung
- Bezirksschornsteinfeger werden
- Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen
- Kommunale Förderung für den Klimaschutz beantragen
- Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung
Ansprechpartner
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24937 Flensburg
Tel: +49 461 85-2258
Fax: +49 461 85-2974
E-Mail: wasserbehoerde[at]flensburg.de
Web: www.flensburg.de/Gew%C3%A4sserschutz-Untere-Wasserbeh%C3%B6rde-UWB-
Postanschrift: 24931 Flensburg
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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