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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen

Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen

Sie haben als staatenlos anerkannte Person, heimatlose Person oder als anerkannte geflüchtete Person im Ausland geheiratet? Dann können Sie die Eheschließung bei einem Standesamt in Deutschland nachbeurkunden lassen.



Sie sind als staatenlose Person, heimatlose Ausländerin oder Ausländer oder ausländische geflüchtete Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland anerkannt und haben im Ausland geheiratet? Dann können Sie nach der Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.

Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt

  • Ihres Wohnortes oder
  • des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben, oder
  • des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.

Kurztext

  • Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung im Ausland in Deutschland möglich für anerkannte
    • staatenlose Personen
    • heimatlose Ausländerinnen und Ausländer sowie
    • ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland können
  • Ehe im Ausland muss wirksam sein und darf deutschem Recht nicht entgegenstehen

 

Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

  • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer oder anerkannte ausländische geflüchtete Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
  • Keiner der Eheschließenden war oder ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
  • Die Eheschließung ist rechtswirksam und mit dem deutschem Recht vereinbar.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

  • Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsheirat
  • ausländische Heirats- oder Eheurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Geburtsurkunden von Ehepartnerin und Ehepartner
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall

Sie müssen alle Dokumente im Original einreichen.

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Friesische Straße 25 24937 Flensburg
Tel: 0461 85-2408 Fax: 0461 85-1833 E-Mail: standesamt[at]flensburg.de Web: www.flensburg.de/Standesamt

Postanschrift: 24931 Flensburg


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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