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Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe beantragen

Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe beantragen

Als Organisation auf dem Gebiet der Jugendhilfe können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen.

Wenn Sie zum Beispiel als Verein auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragen. Träger können auch zum Beispiel Verbände, Vereine, Stiftungen sein.

Mit der Anerkennung werden Ihnen

  • Vorschlagsrechte für Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüsse,
  • Beteiligungsrechte an Arbeitsgemeinschaften,
  • das Recht auf Zusammenarbeit gewährt.

Aus einer Anerkennung leitet sich kein Förderanspruch für Sie ab. Sie kann unbefristet oder für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden.

Kurztext

  • Träger der freien Jugendhilfe können zum Beispiel Verbände, Vereine, Stiftungen sein.
  • Gemeinnützige Ziele sind Voraussetzung für die Anerkennung.

 

Wenn Sie landesweit tätig sind, also in mehr als zwei Kreisen oder kreisfreien Städten, wenden Sie sich an das Landesjugendamt Schleswig-Holstein.

Ansonsten wenden Sie sich an das örtliche Jugendamt.

 

Sie können den Antrag auf Anerkennung schriftlich (formlos) stellen. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die Anerkennung erteilt werden kann. Gegebenenfalls benötigt sie weitere Unterlagen von Ihnen.

Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Sie können die Anerkennung beantragen als Verband, Gruppe oder Initiative der Jugend sowie als andere juristische Person wie ein eingetragener Verein, eine GmbH oder Stiftung oder Personenvereinigung wie ein nicht eingetragener Verein oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
  • Ihr Sitz muss in Schleswig-Holstein sein,
  • Sie sind länger als ein Jahr (außer Träger von Kindertageseinrichtungen) kontinuierlich in der Jugendhilfe tätig und unterstützen mit Ihrer Tätigkeit die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
  • Ihre Organisation ist gemeinnützig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Anerkennung kann nur erfolgen, wenn Sie bereits länger als ein Jahr auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind (gilt nicht für Kindertagesstätten). Die Anerkennung kann Ihnen unbefristet oder befristet erteilt werden.

 

keine

 

Aus Ihrem Antrag müssen folgende Angaben hervorgehen:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Trägers,
  • Namen, Geburtsdaten, Anschriften sowie Funktionen der verantwortlichen Personen,
  • Anzahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie die Höhe des monatlichen Beitrages (bei Landesverbänden ist die Zahl der örtlichen Gruppen anzugeben),
  • Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe.

Folgende Unterlagen reichen Sie bitte ein:

  • eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform,
  • Satzung oder Gesellschaftsvertrag,
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Trägers,
  • ein Auszug aus dem Vereinsregister, dem Handelsregister oder ähnliches,
  • bei Landesverbänden ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift,
  • Sachbericht über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung,
  • Angaben über die Zahl, Qualifikation und persönliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Trägervereinbarung soweit vorhanden),
  • Präventionskonzept,
  • Angaben über die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe.

Unter bestimmten Bedingungen kann die zuständige Behörde Sie um weitere Informationen bitten.

 


Ansprechpartner

Rathausplatz 1 24937 Flensburg
Tel: 0461 85-0 Fax: 0461 852626 E-Mail: jugend[at]flensburg.de Web: www.flensburg.de

Postanschrift: 24931 Flensburg


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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