Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
Erhält der bisherige Eigentümer sein gestohlenes Fahrzeug zurück, muss dieses Fahrzeug erneut zugelassen werden.
Beschreibung
Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.
verwandte Vorgänge
- Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
- Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem EU-Mitgliedstaat beantragen
- Fahrzeugkennzeichen erhalten
- Sondernutzung von öffentlichem Raum für Arbeits- und Baustellen beantragen
Ansprechpartner
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Tel: 0461 8115-0
Fax: 0461 8115-155
E-Mail: zulassungfl[at]schleswig-flensburg.de
Web: www.flensburg.de/PDF/Vollmacht_Zulassungsstelle.PDF?ObjSvrID=2306&ObjID=12658&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1696228835
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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