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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Erlaubnis beantragen, ein Glücksspiel zu veranstalten oder zu vermitteln

Erlaubnis beantragen, ein Glücksspiel zu veranstalten oder zu vermitteln

Wer eine öffentliche Lotterie oder Tombola durchführen möchte, bedarf einer Erlaubnis

Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit einer glücksspielrechtlichen Genehmigung angeboten werden. Zu den genehmigungspflichtigen Glücksspielen zählen u.a. Lotterien und Ausspielungen.
Wenn Sie eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch Tombolen) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen.

 

  • An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, sofern sich die Lotterie auf das Gebiet der Gemeinde, des Amtes oder der Stadt erstreckt.
  • An die Kreisordnungsbehörde, sofern sich die Lotterie auf mehrere amtsfreie Gemeinden oder mehrere Ämter des Kreises erstreckt.
  • An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS), sofern sich die Lotterie auf mehrere Kreise oder kreisfreie Städte erstreckt.

 

Für die Genehmigung, die Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung sowie Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung erhoben.
Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei.

 

  • Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15. Dezember 2011,
  • Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013,
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebVO SH.

GlüStV

VwGebVO SH

 

Wer ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, handelt rechtswidrig und kann sich strafbar machen. Die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel kann ebenfalls strafrechtlich relevant sein.

Weitere Informationen zum Glücksspielwesen finden Sie auf den Seiten der Landesregierung.

Glückspielwesen

 


Ansprechpartner

Verwaltungsstelle Schacht-Audorf
Kieler Straße 25 24790 Schacht-Audorf
Tel: 04331 9474-0 Fax: 04331 9474-77 E-Mail: info[at]amt-eiderkanal.de Web: www.amt-eiderkanal.de


Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
oder Termine nach Absprache
Mittwoch ist die Verwaltung geschlossen

Frau Laura Köhler

Mitarbeiter Amt Eiderkanal

Fachteam Ordnung

Kontakt herunterladen
04331-9474-59
04331 9474-77
l.koehler[at]amt-eiderkanal.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 201


Der Landrat
Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0 Fax: +49 4331 202-295 E-Mail: info[at]kreis-rd.de Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift: Postfach 905 24758 Rendsburg


Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja

Frau Margret Peters

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fachdienst - Ordnung
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

Kontakt herunterladen
+49 4331 202-321
+49 4331 202-602
ordnungsamt[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 109


Düsternbrooker Weg 92 24105 Kiel
Tel: +49 431 988-0 Fax: +49 431 988-2833 E-Mail: poststelle[at]im.landsh.de Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/iv_node.html

Postanschrift: Postfach 7125 24171 Kiel


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Stadt Rendsburg

Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)

Tourismus & Marketing

Rendsburg Tourismus und Marketing
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Tel.: 04331 66345-10

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24768 Rendsburg

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