Automatensteuer
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Automatensteuer erheben.
Beschreibung
Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Steueramt).
Weitere Informationen
Die notwendigen Vordrucke/Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
verwandte Vorgänge
- Gaststättenbetrieb: Widerruf der Erlaubnis (Schließungsverfügung)
- Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet Erteilung im Einzelfall beantragen
- Genehmigung zur Durchführung einer sicherheitsrelevanten Großveranstaltung beantragen
- Gewerbe abmelden
- Plakatierungen innerhalb von Ortsdurchfahrten: Genehmigung
Ansprechpartner
Der Amtsvorsteher
Schulstraße 36
24783 Osterrönfeld
Tel: 04331 8471-0
Fax: 04331 8471-71
E-Mail: info[at]amt-eiderkanal.de
Web: www.amt-eiderkanal.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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