Jugendhilfe im Strafverfahren erhalten
Wenn Sie als junger Mensch straffällig oder einer Straftat bezichtigt werden, können Sie die Jugendhilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen.
Beschreibung
Als Jugendgerichtshilfe berät die Jugendhilfe im Strafverfahren jugendliche (14 bis 17 Jahre) und heranwachsende (18 bis 20 Jahre) Beschuldigte sowie ihre Familien. Sie begleitet das gesamte Strafverfahren von den polizeilichen Ermittlungen bis zur möglichen Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht und steht ihnen beratend und unterstützend zur Seite.
Zu den vielfältigen Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gehören zum Beispiel die Information und Beratung über den Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens, die möglichen Folgen der Straftat sowie Datenschutz und Vertrauensschutz. Sie unterstützt bei Problemen in Schule, Beruf, Familie oder Freizeit und vermittelt Hilfsangebote.
Kurztext
- Als Jugendgerichtshilfe unterstützt die Jugendhilfe jugendliche (14-17 Jahre) und heranwachsende (18-20 Jahre) Beschuldigte sowie Ihre Familien während des gesamten Strafverfahrens.
- Sie berät unter anderem zu Verfahrensabläufen, möglichen Folgen und Hilfsangeboten.
Zuständigkeit
Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt
Jugendämter der Städte in Schleswig-Holstein
Jugendämter der Kreise in Schleswig-Holstein
Fristen
Die Jugendgerichtshilfe wird regelmäßig durch die Polizei über die Einleitung der Ermittlungen informiert und nimmt ihre Aufgaben im gesamten weiteren Verfahren wahr. Sie begleitet Sie durch folgende Schritte:
- Grundsätzlich nimmt die Jugendgerichtshilfe mit Ihnen oder Ihren Erziehungsberechtigten Kontakt auf, sobald sie in das Verfahren einbezogen wird. Sie können sich aber auch jederzeit selbst an die Jugendgerichtshilfe wenden.
- Sobald der Kontakt hergestellt ist, führt die Jugendgerichtshilfe ein Erstgespräch mit Ihnen, um die Umstände der Straftat sowie Ihre persönliche, familiäre und soziale Situation zu klären.
- Falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, nimmt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe teil, unterstützt Sie vor Ort und gibt Empfehlungen für mögliche Maßnahmen, die Ihrer Situation gerecht werden.
- Im Fall Ihrer Verurteilung hilft die Jugendgerichtshilfe bei der Umsetzung der Maßnahmen, beispielsweise durch die Vermittlung sozialer Arbeitsstunden oder die Teilnahme an sozialen Trainingskursen. Erzieherische Maßnahmen können aber auch unabhängig von einer Verurteilung angeboten und durchgeführt werden.
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 14 und 20 Jahre alt und gegen Sie wird ein Strafverfahren geführt.
- Sie sind ein Elternteil oder eine erziehungsberechtigte Person und suchen Unterstützung im Verfahren.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Eine Betreuung findet während des gesamten Verfahrens statt.
Rechtsgrundlage
§ 52 Absatz 1, Absatz 3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch ( SGB VIII)
§ 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 45 Jugendförderungsgesetz (JuFöG)
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-5416
E-Mail: poststelle[at]sozmi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/viii_node.html
Postanschrift: 24170 Kiel
Schleswiger Straße 18
24340 Eckernförde
Tel: +49 4351 7576-40
Fax: +49 4331 202-7316
E-Mail: jsd.eckernfoerde[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/
Postanschrift: Schleswiger Straße 18 24340 Eckernförde
Industriestraße 6
24589 Nortorf
Tel: +49 4392 4083-10
Fax: +49 4331 202-7318
E-Mail: jsd.nortorf[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/
Postanschrift: Industriestraße 6 24589 Nortorf
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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