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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Folgende Personen können nach § 4 (1) RBStV aus sozialen Gründen eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen: - Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII - Empfänger von Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII - Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften - Empfänger von Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II - Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnen - Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht bei den Eltern wohnen - Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen - Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG - Empfänger von Pflegezulage nach § 267 (1) LAG - Volljährige im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben - Taubblinde Menschen - Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII Folgende Personen können nach § 4 (2) RBStV aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen: - Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 % allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt. - Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt. Folgende Personen können nach § 4 (6) RBStV (Härtefall) eine Befreiung beantragen: Personen, denen eine der in § 4 (1) Nr. 1-10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrages (aktuell 5,99 Euro pro Monat) Anträge auf Befreiung / Ermäßigung erhalten Sie bei der Stadt Wedel oder auch im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de/service. Ihren Antrag schicken Sie bitte zur Entscheidung an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln


Ansprechpartner

Der Amtsdirektor
Holm 13 24340 Eckernförde
Tel: +49 43 51 / 73 79 - 0 Fax: +49 43 51 / 73 79 - 190 E-Mail: mail[at]amt-schlei-ostsee.de Web: www.amt-schlei-ostsee.de

Frau Carina Eckardt

Mitarbeiter Amt Schlei-Ostsee

Ordnung und Soziales

Kontakt herunterladen
+49 4351 / 7379-445
+49 4351 / 7379-190
carina.eckardt[at]amt-schlei-ostsee.de
Etage: EG   |   Zimmer: 11

Frau Nina Grebien

Mitarbeiter Amt Schlei-Ostsee

Ordnung und Soziales

Kontakt herunterladen
+49 4351 / 7379-450
+49 4351 / 7379-490
nina.grebien[at]amt-schlei-ostsee.de
Etage: EG   |   Zimmer: 12

Frau Bianca Heylmann

Mitarbeiter Amt Schlei-Ostsee

Ordnung und Soziales

Kontakt herunterladen
+49 4351 / 7379-420
+49 4351 / 7379-490
bianca.heylmann[at]amt-schlei-ostsee.de
Etage: EG   |   Zimmer: 10


Quelle der Inhalte: Stadt Wedel


Stadt Rendsburg

Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)
Mail: info@rendsburg.de

Tourismus & Marketing

Rendsburg Tourismus und Marketing
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