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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können in Schleswig-Holstein unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.



Sie können für Ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss eine Anerkennung und Bewertung durch die zuständige Behörde des Landes beantragen, in dem sie wohnen, wenn Sie bisher bei keiner anderen Behörde in Deutschland einen solchen Antrag gestellt haben. Der Anerkennung und Bewertung von ausländischen Berufsabschlüssen liegen verschiedene Rechtsgrundlagen zugrunde. Beispiele sind:

  • Die Anerkennung beziehungsweise Gleichstellung von Berufsabschlüssen von Antragstellern, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sind, erfolgt auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes.
  • Die Anerkennung und Bewertung der Berufsabschlüsse von EU-Staatsangehörigen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben wurden, erfolgt auf der Grundlage der EU-Anerkennungsrichtlinien.
  • Die Anerkennung von Berufsabschlüssen als deutscher Assistentenberuf oder als deutscher Fachschulabschluss ist in einigen Ländern in den entsprechenden Schulordnungen geregelt.

 

An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

 

Für die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses können Gebühren anfallen. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Kammer.

Die Anerkennung der Berufsabschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (zum Beispiel Spätaussiedler) sind kostenfrei, soweit die Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in Deutschland erfolgt.

 

Alle eingereichten Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Die Beglaubigung der Kopien kann durch jede offizielle (siegelführende) Dienststelle (zum Beispiel Meldestellen, Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Schulen) erfolgen. Reichen Sie keine Originalunterlagen ein.

 

  • §§ 2, 45, 50 Berufsbildungsgesetz (BBiG),
  • § 10 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG).

BBiG

§ 10 BVFG

 

Lassen Sie sich einen „europass Mobilität“ ausstellen. In dem Pass werden alle im Ausland erworbenen Qualifikationen dokumentiert.

Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse / Berufsabschlüsse / Berufsqualifiaktionen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und der IHK.

Der Europass

BMBF - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation

IHK - Informationen zu im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen

 


Ansprechpartner

Düsternbrooker Weg 75 24105 Kiel
Tel: +49 431 57935-10 Fax: +49 431 57935-20 E-Mail: geschaeftsstelle[at]ak-sh.aponet.de Web: www.apothekerkammer-schleswig-holstein.de


montags bis donnerstags von 08:30 h bis 17:00 h
freitags von 08:30 h bis 16:00 h


Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0 Fax: +49 431 530550-99 E-Mail: info[at]ea-sh.de Web: www.ea-sh.de


Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Johanniskirchhof 1-7 24937 Flensburg
Tel: 0049461 866-0 Fax: 0049461 866-110 E-Mail: info[at]hwk-flensburg.de

Postanschrift: Postfach 1738 24907 Flensburg


Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr


Bergstraße 2 24103 Kiel
Tel: +49 431 5194-0 Fax: +49 431 5194-234 E-Mail: infothek[at]kiel.ihk.de Web: www.ihk.de/schleswig-holstein/


Öffnungszeiten
Mo-Do 8:00-17:00
Fr 8:00-15:30


Am Kamp 15-17 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 9453-0 Fax: +49 4331 9453-199 E-Mail: lksh[at]lksh.de Web: www.lksh.de


Montag bis Donnerstag 07:30 bis 16:30 Uhr
Freitag 07:30 bis 14:00 Uhr


Gottorfstraße 13 24837 Schleswig
Tel: +49 46 21 939-10 Fax: +49 46 21 939-126 E-Mail: info[at]notk-sh.de Web: www.notk-sh.de


Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr


Gottorfstraße 13 24837 Schleswig
Tel: +49 46 21 9391-0 Fax: +49 46 21 9391-26 E-Mail: info[at]rak-sh.de Web: www.rak-sh.de


Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr


Hopfenstraße 2d 24114 Kiel
Tel: +49 431 5 70 49-0 Fax: +49 431 5 70 49-10 E-Mail: info[at]stbk-sh.de Web: www.stbk-sh.de

Postanschrift: 24040 Kiel


Mo.-Do.: 09.00 - 15.00 Uhr + Fr.: 09.00 – 13.30 Uhr


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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