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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen

Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen

Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.

Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Kurztext

  • Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ausnahmegenehmigung
  • Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen im Zeitraum 1. März bis 30. September verboten und nur in Ausnahmen möglich
  • Ausnahmegenehmigung muss beantragt werden
  • Zuständig: Gemeinden

 

Bitte wenden Sie sich an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Naturschutzbehörden) oder falls in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung besteht, an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

 

Regionale Hinweise

Allgemeine Informationen zur Aufgabe

 

Die Baumschutzsatzung gilt für das gesamte Stadtgebiet.

Geschützt sind Bäume, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden einen Umfang a) bei Eiben (Maxus baccata) und Stechpalmen (Ilex aqufolium) von mehr als 50 cm und b) bei allen anderen Bäumen von mehr als 80 cm haben.
Fichten fallen nicht unter den Schutz der Baumschutzsatzung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen zugelassen werden.
Details sind der Baumschutzsatzung zu entnehmen.

Eine Ausnahme ist bei der Stadt unter baumschutzsatzung[at]stadt-eckernfoerde.de zu beantragen.

 

 

 

 

Hilfreich sind Lagepläne, Beschreibungen sowie weitere Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

 


Ansprechpartner

Der Landrat
Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0 Fax: +49 4331 202-295 E-Mail: info[at]kreis-rd.de Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift: Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg


Kaisertraße 10 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0 Fax: +49 4331 202-295 E-Mail: info[at]kreis-rd.de

Postanschrift: Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg

Frau Nicole Diekmann

Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle

Einschränkung: Nördliches Kreisgebiet
Fachdienst

Kontakt herunterladen
+49 4331 202-505
+49 4331 202-527
nicole.diekmann[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 114


Rathausmarkt 4 - 6 24340 Eckernförde
Tel: 04351 710-0 Fax: 04351 710-699

Herr Jens Albrecht

Mitarbeiter Stadt Eckernförde - Die Bürgermeisterin - Bauamt

Kontakt herunterladen
04351 710-670
04351 710-699
jens.albrecht[at]stadt-eckernfoerde.de
Zimmer: 312

Herr Jon Jeß

Mitarbeiter Stadt Eckernförde - Die Bürgermeisterin - Bauamt

Kontakt herunterladen
04351 710-607
04351 710-699
jon.jess[at]stadt-eckernoerde.de
Zimmer: 214


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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