Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis
Eine Gaststättenerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Räume ungeeignet sind, zurückgenommen werden.
Beschreibung
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes wird zurückgenommen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr.1 Gaststättengesetz (GastG) vorlagen.
Die Erlaubnis ist danach zu versagen, wenn
- die/der Antragsteller/in nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- die Räume für den Betrieb nicht geeignet sind,
- die Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können,
- der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
- die/der Antragsteller/in nicht durch eine Industrie- und Handelskammer-Bescheinigung die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Kenntnissen nachweisen kann.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
verwandte Vorgänge
- An Unterrichtung über rechtliche und fachliche Grundlagen für die Ausübung des Bewachungsgewerbes teilnehmen
- Handwerksrolle: Eintragung von Amts wegen
- Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur beantragen
- Reisegewerbekarte verlängern lassen
- Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen
Ansprechpartner
Mielkendorfer Weg 2
24113 Molfsee
Tel: +49 4347 7201-454
E-Mail: ordnungsamt[at]amt-eidertal.de
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
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Web: www.ea-sh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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