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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Garten- und Parkabfälle (Grünschnitt) zur Entsorgung abgeben

Garten- und Parkabfälle (Grünschnitt) zur Entsorgung abgeben

Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch von Gartenabfällen aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.

Die Entsorgung von Gartenabfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Regelungen hierzu sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben.
Dazu gehören u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (Biotonne, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender (Abfuhrintervalle), vorhandene Hol- und Bringesysteme für Gartenabfälle.
Soweit von Seiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers noch keine Biotonne angeboten wird, bestehen alternative Entsorgungsangebote im Bringesystem (wie die Abgabemöglichkeiten von Gartenabfall bei Recyclinghöfen oder Containerdiensten) sowie teilweise die Nutzung einer Biotonne von privaten Anbietern (gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung).
Neben der Entsorgung von Gartenabfällen durch die Biotonne ist in den meisten Satzungen die Eigenkompostierung als Option zur Eigenverwertung der Gartenabfälle genannt. Bei nachgewiesener Möglichkeit der Eigenverwertung durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück kann der Bürger von der Anschlusspflicht an die Biotonne befreit werden.
Die getrennte Sammlung und spätere Verwertung von Gartenabfällen hat mehrere Vorteile für die Umwelt: Sie reduziert die Restabfallmenge und vereinfacht die Behandlung des Restabfalls. Die getrennte Sammlung vereinfacht die hochwertige Verwertung der Gartenabfälle und ermöglicht die Nutzung der in ihnen enthaltenen Humusbestandteile und Nährstoffe.

Kurztext

  • Gartenabfall Entsorgung
  • Regelungen zur Bewirtschaftung/ Entsorgung des Bioabfalls finden sich in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
  • häufig wird neben den verschiedenen Entsorgungsangeboten im Hol- und/ oder Bringesystem die Eigenkompostierung durch die Abfallentsorgungssatzung gestattet
  • zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (der jeweilige Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts)

 

Regionale Hinweise

Entsorgung von Tannenbäumen 

Kieler*innen können ihre ausgedienten Weihnachtsbäume auf den aufgeführten Sammelplätzen im gesamten Stadtgebiet ablegen. Der ABK holt die Bäume in der Zeit vom 9. Januar bis 20. Februar 2025 regelmäßig ab. Die Weihnachtsbäume sind ausschließlich auf den ausgewiesenen Plätzen abzulegen und zwar so, dass sie nicht in den Verkehrsraum ragen und andere behindern. Da die Bäume kompostiert werden sollen, müssen Weihnachtsschmuck, Kerzenreste und Transportverpackungen entfernt werden. Die Sammlung endet mit der letzten Abholung am 20.Februar 2025. Nach diesem Termin ist das Ablegen von Weihnachtsbäumen und Tannengrün nicht mehr zulässig. Alternativ können Kieler*innen ihr Weihnachtsgrün im Sammelzeitraum kostenlos im Wertstoff-Zentrum Kiel in der Clara-Immerwahr-Straße 6 oder auf dem Wertstoffhof in der Daimlerstraße 2 abgeben. Auch dort gilt: Erst abschmücken, dann abgeben. Fragen rund die Weihnachtsbaumsammlung beantwortet der ABK unter der Telefonnummer 0431/58540.


Grünabfallsammlung

Regelmäßig im Frühjahr und Herbst bietet der ABK in den Kieler Stadtteilen eine Grünabfallsammlung an. Für Kieler Bürgerinnen und Bürger ist die Abgabe von Gartenabfall bis zu einer Menge von maximal 1 Kubikmeter kostenlos (ohne Baumstubben oder Dickholz). Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link. 

 

Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt Ihres Wohnsitzes.

Zuständige Stelle

Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt Ihres Wohnsitzes.

 

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Voraussetzungen

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Welche Fristen muss ich beachten?

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Bearbeitungsdauer

individuell

 

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Gartenabfällen durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung.
Informationen zu den etwaigen Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie den Homepages gewerblicher Entsorger.

 

Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

 

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

 


Ansprechpartner

Daimlerstraße 2 24109 Kiel
Tel: +49 431 5854-0 Fax: +49 431 5854-135 E-Mail: service[at]abki.de Web: www.abki.de/


Europaplatz 2 24103 Kiel

Nachhaltigkeitszentrum (ABK Kundenzentrum mit Abfallberatung, Umweltberatung und Klimaforum)

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Umweltschutzamt, Nachhaltigkeitszentrum (ABK Kundenzentrum mit Abfallberatung, Umweltberatung und Klimaforum)

Kontakt herunterladen
+49 431 2207810 / +49 431 901-3781
umweltberatung[at]kiel.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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