Gewerbe erlaubnispflichtig: Auskunft
Für einige Gewerbe (z.B. Makler, Spielhallenbetrieb, Privatkrankenanstalten) sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich.
Beschreibung
Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel.
Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen (Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen, Konzessionen, Genehmigungen oder besondere Erlaubnisse) erforderlich.
Insbesondere sind folgende gewerbliche Tätigkeiten erlaubnispflichtig:
- Privatkrankenanstalten,
- Schaustellungen von Personen,
- Spielhallenbetrieb,
- Pfandleihgewerbe,
- Bewachungsgewerbe,
- Versteigerergewerbe,
- Makler und
- Versicherungsvermittler.
Sie müssen bei diesen Gewerben Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre fachliche Eignung und gegebenenfalls Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen können.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Regionale Hinweise
Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Kiel ist zuständig für die Erlaubnis folgender Tätigkeiten:
- Gaststättengewerbe
- Spielhallenbetrieb
- Schaustellungen von Personen
- Pfandleihgewerbe
- Bewachungsgewerbe und
- Versteigerergewerbe
Die Tätigkeiten
- Makler und
- Versicherungsvermittler
fallen in die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer (IHK zu Kiel, Infothek: Tel. 0431 5194-0).
Wenn Sie Fragen zu Privatkrankenanstalten haben, dann wenden Sie sich bitte an das Land Schleswig-Holstein (Tel. 0431 988-0).
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Sie müssen unter anderem folgende Unterlagen vorweisen können:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- gegebenenfalls Handelsregisterauszug
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Regionale Hinweise
Die "Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes" wird in Kiel nur in Ausnahmefällen verlangt. In der Regel ist eine "Bescheinigung in Steuersachen" ausreichend.
Rechtsgrundlage
- §§ 29 - 34 Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV.
Regionale Hinweise
- §§ 33a bis 34b Gewerbeordnung (GewO)
- § 2 Gaststättengesetz (GastG)
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
Fax: +49 431 901-742807
E-Mail: gewerbeangelegenheiten[at]kiel.de
Postanschrift: Fabrikstraße 8-10 24103 Kiel
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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