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Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten einer ausländischen Person in Deutschland abgeben

Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten einer ausländischen Person in Deutschland abgeben

Wenn Sie einem ausländischen Gast oder mehreren ausländischen Gästen den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen wollen, können Sie sich dazu verpflichten, für seinen oder ihren Lebensunterhalt aufzukommen.



Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten.

Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Ländern, die nicht der Europäische Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und nicht der Schweiz angehören.

Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.

Die Verpflichtungserklärung ermöglicht den Drittstaatsangehörigen den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.

Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.

Dies gilt für Besuchs- oder Kurzzeitaufenthalte mit einer Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.

Kurztext

  • Verpflichtungserklärung Entgegennahme
  • Natürliche oder juristische Personen verpflichten sich, für den Lebensunterhalt einer von ihnen eingeladenen ausländischen Person oder mehrerer ausländischer Personen während ihres Aufenthaltes in Deutschland aufzukommen.
  • Voraussetzung:
    • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Bonität)
    • Bonitätsprüfung durch die Behörde.
  • Personen, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, müssen in den Fällen, in denen Eingeladene nicht in der Lage sind, ihren Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, für alle ihnen in Deutschland entstehenden Kosten aufkommen, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland.
  • Die Verpflichtung gilt fünf Jahre lang ab Einreise des Ausländers.
  • Die Verpflichtungserklärung dient als Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.
  • Die Verpflichtungserklärung betrifft nur Eingeladene aus Drittstaaten.
  • Länder, die der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören und die Schweiz sind keine Drittstaaten.
  • Erklärung online mit elektronischem Identitätsnachweis oder schriftlich.
  • Zuständig: Ausländerbehörden des zukünftigen Aufenthaltsortes des oder der Eingeladenen. Ist der Aufenthaltsort nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Erklärende wohnt oder seinen Sitz hat. Die Verpflichtungserklärung kann auch gegenüber einer Auslandsvertretung abgegeben werden.
  • Bei Erklärenden, die im Ausland leben, nimmt die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichtungserklärenden zuständige deutsche Auslandsvertretung die Verpflichtungserklärung entgegen.
  • Ist der Ausländer beziehungsweise potenzielle Eingeladene selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visumantrages.

 

Regionale Hinweise

Unter dem folgenden Link  finden Sie eine Staatenliste, deren Staatsangehörige für einen Touristenaufenthalt keine Verpflichtungserklärung benötigen.

 

Ausländerbehörde des zukünftigen Aufenthaltsortes des oder der Eingeladenen

Zuständige Stelle

Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung ab.

 

Regionale Hinweise

Sie können die Verpflichtungserklärung für einen kurzfristigen / touristischen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen auch online abgeben, bitte nutzen Sie dafür unseren Online-Dienst. Fragen dazu beantworten wir Ihnen unter ve[at]kiel.de .

 

Die Verpflichtungserklärung können Sie in der Ausländerbehörde oder online abgeben.

Wenn Sie die Verpflichtungserklärung in der Ausländerbehörde abgeben:

  • Für die Abgabe Ihrer Verpflichtungserklärung wird ein amtliches, bundeseinheitliches Formular verwendet, das die Ausländerbehörde oder Bürgerbüro bereitstellt und anhand Ihrer Angaben und Nachweise ausfüllt.
  • Die erforderlichen Daten müssen Sie der Ausländerbehörde vorher in der von ihr bestimmten Form mittteilen.
  • Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität, das heißt, inwieweit Sie wirtschaftlich fähig sind, den Lebensunterhalt Ihres Gastes zu sichern beziehungsweise später eintretende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu müssen Sie Nachweise zur Ihrer wirtschaftlichen Lage erbringen.
  • Wenn der Ausländerbehörde alle Unterlagen vorliegen und sie Ihre Bonität als ausreichend bewertet, nimmt die Ausländerbehörde Ihre Erklärung an.
  • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr. Wird die Verpflichtungserklärung nicht anerkannt, müssen Sie eine Bearbeitungsgebühr in gleicher Höhe bezahlen.
  • Die Verpflichtungserklärung müssen Sie in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde unterschreiben.
  • Sie erhalten das Original der Verpflichtungserklärung zur Weitergabe an den Gast und Verwendung im Visumverfahren. Ein Doppel verbleibt bei der Ausländerbehörde.
  • Das Verfahren ist damit beendet.
  • Sie sind ab Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.

Wenn Sie die Verpflichtungserklärung online abgeben:

Sie reichen das Onlineformular elektronisch bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Sie haben zwei Möglichkeiten:

1. Vollständige elektronische Abwicklung des Verfahrens (mit elektronischer Authentifizierung):

  • Sie lesen sorgfältig die Informationen
  • Wenn Sie die Informationen nicht verstehen, können Sie die Erklärung nicht online abgeben. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte persönlich an die zuständige Ausländerbehörde.
  • Sie bestätigen, dass Sie die Informationen verstanden haben.
  • Öffnen das Onlineformular und melden sich am Nutzerkonto Bund an, wenn Sie eine natürliche Person sind und die Erklärung als Privatperson abgeben möchten.
  • Folgen Sie den Erläuterungen für die Authentifizierung mittels der jeweils aktivierten Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) Ihres Personalausweises, Ihrer ID-Karte (EU-Angehörige) oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels
  • Sie melden sich am Organisationskonto an, wenn Sie die Erklärung als Vertretung einer Firma, eines Vereins oder einer sonstigen Organisation abgeben möchten und eine Vertretungsvollmacht haben.
  • Folgen Sie den Erläuterungen für die Authentifizierung mittels des ELSTER-Zertifikats Ihres Unternehmens oder Vereins.
  • Ein Teil Ihrer persönlichen Daten wird automatisch in das Formular übernommen.
  • Sie machen Angaben zu Ihrer Bonität.
  • Sie machen Angaben zu Ihrem Gast oder zu Ihren Gästen.
  • Sie laden die Nachweise zum Beleg Ihrer Bonität beziehungsweise der Bonität der Firma, des Vereins oder der Organisation, die Sie vertreten, hoch.
  • Als Vertretung für ein Unternehmen, einen Verein oder einer sonstigen Organisation, laden Sie die Vertretungsvollmacht hoch.
  • Sie wählen aus, ob Sie die Urkunde per Post zugestellt haben möchten oder die Urkunde persönlich bei der Ausländerbehörde abholen möchten.
  • Sie zahlen online die Verwaltungsgebühr und bei gewünschter Zustellung per Post die Postgebühren.
  • Sie klicken auf „Absenden“.
  • Sie haben rechtsverbindlich die Erklärung abgegeben.
  • Die Ausländerbehörde übermittelt Ihnen die Urkunde in Papierform postalisch.
  • Das Verfahren ist beendet.
  • Sie sind ab der Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.

2. Teilelektronische Abwicklung des Verfahrens (Online-Vorbereitung, ohne elektronische Authentifizierung):

  • Sie lesen sorgfältig die Informationen.
  • Wenn Sie die Informationen nicht verstehen, können Sie die Erklärung nicht online abgeben. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte persönlich an die zuständige Ausländerbehörde
  • Sie bestätigen, dass Sie die Informationen verstanden haben.
  • Sie machen Anhaben zu Ihrer Person oder im Fall der Vertretung mit Vertretungsvollmacht für ein Unternehmen, einen Verein oder eine Organisation.
  • Sie machen Angaben zu Ihrer Bonität.
  • Sie machen Angaben zu Ihrem Gast oder zu Ihren Gästen.
  • Sie laden die Nachweise zum Beleg Ihrer Bonität beziehungsweise der Bonität der Firma, des Vereins oder der Organisation, die Sie vertreten, hoch.
  • Als Vertretung für eine Firma, einen Verein oder einer sonstigen Organisation, laden Sie die Vertretungsvollmacht hoch.
  • Sie zahlen online die Verwaltungsgebühr.
  • Sie klicken auf „Absenden“.
  • Sie haben die Abgabe der Verpflichtungserklärung elektronisch vorbereitet.
  • Zur Abholung der Urkunde müssen Sie die Ausländerbehörde aufsuchen und in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde die Urkunde handschriftlich unterschreiben und erhalten diese in Papierform.
  • Das Verfahren ist beendet.
  • Sie sind ab der Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.

Voraussetzungen

  • Sie müssen als erklärende Person geschäftsfähig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen Sie eine Vollmacht oder einen Nachweis Ihrer Vertretungsberechtigung haben und vorweisen.
  • Sie müssen die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde am zukünftigen Aufenthaltsort des ausländischen Gastes abgeben.
  • Wenn Ihnen der zukünftige Aufenthaltsort Ihres Gastes nicht bekannt ist, müssen Sie die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde
    • an Ihrem Hauptwohnsitz abgeben oder
    • dem Sitz oder der Hauptniederlassung Ihres Unternehmens oder Ihrer Organisation abgeben.
  • Sie müssen finanziell in der Lage sein, für den Lebensunterhalt und auftretende Kosten des ausländischen Gastes oder der ausländischen Gäste aufzukommen. Die Beurteilung Ihrer Bonität ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beziehungsweise unterhaltspflichtigen Personen, der Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie vom Aufenthaltszweck.

Welche Fristen muss ich beachten?

Geltungsdauer: 5 Jahre

Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können.

Bearbeitungsdauer

1 Tag bis 2 Wochen

Bemerkung: Die Bearbeitungsdauer hängt von der Anzahl eingehender Verpflichtungserklärungen, dem Aufenthaltszweck des Gastes oder der Gäste und dem Umfang der Bonitätsprüfung ab. Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel nicht mehr als zwei Wochen.

 

Regionale Hinweise

Die Verpflichtungserklärung für einen kurzfristigen / touristischen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen kann online abgegeben werden, bitte nutzen Sie dafür unseren Online-Dienst.

 

 

 

Bei anderen Anliegen oder wenn die Person sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchte, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Terminwunsch an zuwanderung@kiel.de , vielen Dank.

 

Kostenhöhe (fix): 29,00 Euro

Vorkasse: Ja

Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr

Zahlungsweise: SEPA-Überweisung; gegebenenfalls zusätzlich Visa Electron in Europa.

Im Fall einer Postzustellung der Urkunde fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 8,45 € (Einschreiben Eigenhändig Rückschein) an.

§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

 

Regionale Hinweise

Es ist nur die Zahlung per EC-Karte möglich.

 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (für Online-Abgabe)
  • eID-Karte (für Online-Abgabe)
  • Aufenthaltstitel
  • Elektronischer Aufenthaltstitel (für Online-Abgabe)
  • Bei Vertretung: Vollmacht
  • Nachweise zur eigenen wirtschaftlichen Lage und der Zahlungsfähigkeit
    • bei angestellten Personen: zum Beispiel Kontoauszüge, Gehaltsnachweise oder Gehaltsbescheinigungen, Einkommensnachweise, Rentennachweis
    • bei Selbständigen: zum Beispiel Bescheinigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters über das Nettoeinkommen oder Gewerberegisterauszug beziehungsweise Ausdruck aus dem Handelsregister
  • bei juristischen Personen: zum Beispiel Jahresabschluss

 

Regionale Hinweise

Ausweis-Dokumente:

 

Gastgebende Person:

  • Kopie gültiger Personalausweis/Reisepass (mind. sechs Monate Gültigkeit), ggf. Meldebescheinigung
  • Ggf. gültiger Personalausweis/Reisepass, ggf. Meldebescheinigung der Ehepartnerin/des Ehepartners

 

Gast:

  • Kopie vom Reisepass der Person, die das Kurzaufenthalts-Visum beantragen möchte. Die Gültigkeit des Passes muss mind. noch sechs Monate nach der geplanten Einreise betragen.

 

Wenn Sie Arbeitnehmer*in sind:

  • Arbeitsvertrag, Nettoverdienstbescheinigungen und Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Ggf. Arbeitsvertrag, Nettoverdienstbescheinigungen und Kontoauszüge der letzten drei Monate der Ehepartnerin/des Ehepartners

 

Wenn Sie selbstständig oder freiberuflich tätig sind:

  • letzter Steuerbescheid: Bei Antragstellung bis zum 30.06. ist der Steuerbescheid vom vorletzten Jahr, bei Antragstellung ab dem 01.07. der Steuerbescheid vom letzten Jahr vorzulegen.
  • Gewerbesteuerbescheid
  • Eine aktuelle Bescheinigung über das ungefähre Netto-Einkommen der letzten drei Monate. Die Bescheinigung darf nicht älter als 14 Tage alt sein und muss durch eine*n Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in oder Rechtsanwält*in mit einschlägiger Berufserfahrung im Steuerrecht ausgestellt werden. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) ist nicht ausreichend.
  • Nachweis über die Höhe der Beiträge Ihrer Krankenversicherung
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate

 

Wenn Sie eine Rente, Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsleistungen Dritter beziehen:

  • Bitte entsprechende aktuelle Nachweise einreichen.

 

Wenn Sie Kindesunterhaltszahlungen leisten oder erhalten:

  • Bitte entsprechende aktuelle Nachweise einreichen

 

Das Formular für die Abgabe der Verpflichtungserklärung erhalten Sie in der Ausländerbehörde.

Eine Aushändigung des Blanko-Vordrucks an den Verpflichtungserklärenden ist nicht möglich.

Was sollte ich noch wissen?

Bei einem schriftlichem Antrag und bei der Online-Vorbereitung ist ein persönliches Erscheinen in der Behörde erforderlich.

Die Verpflichtungserklärung kann nicht widerrufen werden.

Nach der Visumerteilung ist ein Rücktritt des Verpflichtungserklärenden von der abgegebenen Verpflichtung nicht mehr möglich.

Eine abgegebene Verpflichtungserklärung gilt grundsätzlich für fünf Jahre ab der Einreise oder ab dem Zeitpunkt, an dem eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
Sie endet auch dann nicht automatisch, wenn die betroffene Person später aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen einen Aufenthaltstitel erhält oder als Flüchtling anerkannt wird.

 

Regionale Hinweise

Die Verpflichtungserklärung für einen kurzfristigen / touristischen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen kann online abgegeben werden, bitte nutzen Sie dafür unseren Online-Dienst.

 


Ansprechpartner

Stresemannplatz 5 24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4299 E-Mail: zuwanderung[at]kiel.de Web: www.kiel.de/immigrationoffice


Fleethörn 9 24103 Kiel
Tel: +49 431 901-900 Fax: +49 431 901-62716 E-Mail: ema[at]kiel.de Web: www.kiel.de/terminvereinbarung


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Stadt Rendsburg

Die Bürgermeisterin
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg

Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)
Mail: info@rendsburg.de

Tourismus & Marketing

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