Sterbefall anzeigen
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Beschreibung
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Zur letzten Fallgruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt), in deren/dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Fristen
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.
erforderliche Unterlagen
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über deren Auflösung,
- Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
- Nachweis über den letzten Wohnsitz und
- ärztliche Bescheinigung über den Tod.
Regionale Hinweise
Die Bescheinigung sollte den nicht vertraulichen Teil und den vertraulichen Teil enthalten.
Zusätzlich, bei minderjährigen Kindern, die Geburtsurkunde und die Angabe des Wohnsitzes der minderjährigen Kinder.
Rechtsgrundlage
§ 28-31 PstG
Ansprechpartner
Fleethörn 26
24103 Kiel
E-Mail: Namensaenderung[at]kiel.de
Mitarbeiter/in
Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Standesamt, Geburten und Sterbefälle
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+49 431 901-2369
Sterbefallanzeige[at]kiel.de
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+49 431 901-2331
Sterbefallanzeige[at]kiel.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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