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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.



Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.

Kurztext

  • bei erstmaliger gewerblicher Tätigkeit oder Beschäftigung mit direktem oder indirektem Lebensmittelkontakt (Herstellung, Behandlung und Verkauf) muss eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen
  • es findet eine Belehrung statt und eine Bescheinigung wird erteilt
  • Ziel der Belehrung:
    • das Erkennen und Vermeiden von Infektionskrankheiten,
    • die Verhinderung der Kontamination von Lebensmitteln
    • das Wissen, wann eine Tätigkeit in genannten Bereichen nicht mehr ausgeübt werden darf
  • zuständig: örtliches Gesundheitsamt oder von Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder beauftragter Arzt

 

Regionale Hinweise

Ab sofort werden die Belehrungen gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz bei der Landeshauptstadt Kiel online angeboten.

 

Zweitschriften können Sie weiterhin per Mail über belehrungen[at]kiel.de oder über den Online-Antrag hier anfordern. 

 

Hinweis: Zweitschriften können nur innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der Erstausstellung beantragt werden.

 

Zuständiges Gesundheitsamt

Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein

 

Regionale Hinweise

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

 

Belehrung und Ausstellung  der Bescheinigung: 34,00 EUR

 

Ausstellung einer Zweitschrift: 15,00 EUR

 

 

Minderjährige benötigen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, die zur Belehrung unterschrieben mitgebracht werden muss.

 

 

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.

 

Regionale Hinweise

An die Stelle des Gesundheitszeugnisses tritt nun die schriftliche und mündliche Belehrung mit anschließender Bescheinigung.

 


Ansprechpartner

Fleethörn 18-24 24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4206 E-Mail: belehrungen[at]kiel.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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