Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben
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Erklärung zur ZweitwohnungssteuerBeschreibung
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.
Regionale Hinweise
Die Landeshauptstadt Kiel erhebt die Zweitwohnungssteuer.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt), in deren/dessen Bezirk Ihre Zweitwohnung/Nebenwohnung liegt.
Regionale Hinweise
Bei Fragen zur Veranlagung der Zweitwohnungssteuer ist der Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern und allgemeine steuerliche Angelegenheiten im Amt für Finanzwirtschaft (Landeshauptstadt Kiel) zuständig. Nutzen Sie zur Erklärung zur Zweitwohnungssteuer gern den verlinkten Online-Dienst. Wenn Sie dagegen Fragen zur Zahlung oder Verbuchung der Zweitwohnungssteuer haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse im Amt für Finanzwirtschaft.
erforderliche Unterlagen
Das Innehaben einer Zweitwohnung im Kieler Stadtgebiet (Nebenwohnung im melderechtlichen Sinne) ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Nutzen Sie hierfür gern unseren verlinkten Online-Dienst.
Rechtsgrundlage
Nähere Einzelheiten finden Sie in der Zweitwohnungssteuersatzung der Landeshauptstadt Kiel.
Weitere Informationen
Das Innehaben einer Zweitwohnung im Kieler Stadtgebiet (Nebenwohnung im melderechtlichen Sinne) ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Hierzu reichen Sie bitte die "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" ausgefüllt und unterschrieben (bitte erforderliche Anlagen nicht vergessen) im Amt für Finanzwirtschaft der Landeshauptstadt Kiel ein.
Lastschriftmandat
Der Abruf von Ihrem Konto ist für Sie eine bequeme Art der Zahlung, denn es entfällt der Gang zu einem Geldinstitut bzw. in die Stadtkasse, um die jeweiligen Beträge zu überweisen oder bar bei uns einzuzahlen. Des Weiteren werden durch die pünktliche Zahlung Mahnungen oder sogar die Vollstreckung vermieden. Die Abrufermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.
Der erste sowie alle weiteren Lastschrifteinzüge werden zu den Fälligkeitszeitpunkten bewirkt, die in Ihrem Abgabenbescheid ausdrücklich benannt sind. Dort finden Sie auch die genauen Einzugsbeträge. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag der zu zahlenden Beträge auf ein Wochenende oder einen Feiertag, werden wir den nächsten Bankgeschäftstag als Fälligkeitstag wählen.
Um am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, senden Sie bitte das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Mandat per Post an das Amt für Finanzwirtschaft, Abt. 90.3, per Mail an steuer[at]kiel.de oder per Fax an 0431/ 901-61701.
Die Mandatsreferenz entspricht in der Regel dem Kassenzeichen Ihres Abgabenbescheides. Wir weisen darauf hin, dass bei mehreren Steuerarten oder Grundstücksobjekten für jede Steuerart bzw. für jedes Grundstücksobjekt ein eigenes Mandat erteilt werden muss.
Ferner bitten wir zu beachten, dass im Falle einer von Ihnen zu vertretenen Rücklastschrift die entstehen Bankgebühren von Ihnen zu tragen sind und bestehende künftig fällig werdende Forderungen nicht mehr abgerufen werden.
Ansprechpartner
Hopfenstraße 30
24103 Kiel
Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: Gemeindesteuer[at]kiel.de
Postanschrift: 24099 Kiel
Fleethörn 26
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4110
Fax: +49 431 901-64115
E-Mail: stadtkasse[at]kiel.de
Postanschrift: 24099 Kiel
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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