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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung

Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung

Wer für einen kurzen Zeitraum einen Gaststättenbetrieb aufnehmen möchte (z.B. im Rahmen eines Volksfestes), benötigt eine vorübergehende Erlaubnis.



Sie beabsichtigen, während eines besonderen Anlasses (z.B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (z.B. Ausschankwagen, Bierzelt) aufzunehmen? Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) ermöglicht das unter erleichterten Voraussetzungen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

Diese Erlaubnis ist nur bei einem erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb notwendig. Sie benötigen die Erlaubnis nicht, wenn Sie ausschließlich

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreichen.

Die Gestattung kann nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden. So wird zum Beispiel die Stelle, an der Ihr gestattetes Bierzelt stehen darf, in der Erlaubnis festgelegt. Unabhängig von der Gestattung des Gaststättenbetriebes benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung zur Aufstellung des Zeltes/Wagens und ähnliches. Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

 

Regionale Hinweise

Da es sich nach § 12 GastG um eine Ermessensentscheidung handelt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Gestattung. Es kann alternativ - auf Antrag - geprüft werden, ob eine befristete Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 GastG erteilt werden kann.

 

Stellen Sie den Antrag bitte rechtzeitig. Die Behörde kann die Erlaubnis nur ausstellen, wenn die Prüfung abgeschlossen werden konnte.

 

Weitere Hinweise finden Sie im Merkblatt.

 

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Erteilung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis / Gestattung steht ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

 

Regionale Hinweise

Der elektronische Antragsassistent wird vom Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellt. Die so gestellten Anträge werden an das zuständige Ordnungsamt weitergeleitet.

 

Keine

 

Regionale Hinweise

Bei einem Ausschank in Gebäuden oder in Zelten muss der Antrag mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung vollständig vorliegen. In allen anderen Fällen sollte der vollständige Antrag eine Woche vor der Veranstaltung vorliegen.

 

Derzeit fallen gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000,00 Euro zulässig. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Über notwendige Unterlagen entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall.

 

Regionale Hinweise

Folgende Angaben und Unterlagen sind für Veranstaltungen in Zeltbetrieben oder innerhalb von Gebäuden erforderlich:

  • 4 maßstabsgerechte Lagepläne
  • 4 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen der Nettofläche des Zeltes bzw. des Gastraumes/ der Gasträume mit Einzeichnung der Bestuhlung und sonstigen Möblierung und Nutzung (z.B. Garderobe, Bühne) (Maßstab 1:100)
  • 4 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen der Bruttofläche des Zeltes bzw. des Gastraumes/ der Gasträume (Maßstab 1:100)

 

In die Zeichnungen sind alle Notausgänge/ Rettungswege einzuzeichnen und mit der Notausgangs-/Rettungswegbreite zu versehen. Eine ausführliche Prüfung bleibt vorbehalten.

 

  • § 12 Gaststättengesetz (GastG),
  • § 56 Abs.3 b Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.4.8 - VwGebV.

§ 12 GastG

§ 56 GewO

GastVO

VwGebV

 

Die Antragsformulare müssen der Anlage zur Gaststättenverordnung (GastVO) entsprechen.

elektronischer Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis/Gestattung (für die Beantragung über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein)

 

Regionale Hinweise

Besonderheiten zur Kieler Woche 2023


Die Gebühr für eine Gestattung für einen einfachen Ausschank-Stand im Freien zur Kieler Woche beträgt 150,00 Euro, für einen Betrieb in Zelten oder in Gebäuden beträgt die reguläre Gebühr 250,00 Euro. Alle Erlaubnisse müssen rechtzeitig vor Aufnahme des Betriebes im Ordnungsamt, Fabrikstraße 8-10, 24103 Kiel, Zimmer 102, abgeholt werden.

 

Während der Kieler Woche gelten für die Kieler-Woche-Standbetreiber*innen zusätzliche Öffnungszeiten:

  • Mittwoch, den 14.06.2023  von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Donnerstag, den 15.06.2023  von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Freitag, den 16.06.2022 von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Aus technischen Gründen sind lediglich Zahlungen per EC-Karte und Geheimnummer möglich. Für alle Bürger*innen, die ihre Gebühren nur in bar zahlen können, ist dies im Rathaus (Fleethörn 9, 24103 Kiel, Eingang Rathausplatz / Bereich Einwohnerangelegenheiten) möglich. Bitte planen Sie in diesem Fall mehr Zeit für die Abholung Ihrer Erlaubnis ein!

 

Bitte stellen Sie Ihren Antrag - insbesondere bei einem Ausschank in Zelten oder Räumlichkeiten- rechtzeitig, damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung und ggf. Abstimmungen vorhanden ist. Bitte beachten Sie, dass die Antragsfrist für Erlaubnisse für den Ausschank in Zelten oder in Räumlichkeiten vier Wochen beträgt.

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0 Fax: +49 431 530550-99 E-Mail: info[at]ea-sh.de Web: www.ea-sh.de


Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung



Tel: +49 431 901-2067 Fax: +49 431 901-62070 E-Mail: bordellaufsicht[at]kiel.de

Postanschrift: Fabrikstraße 8-10 24103 Kiel


Montag 08:30 - 13:00 Uhr

Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

Bei Bedarf können auch Termine vereinbart werden.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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