Bestellung zum Vormund anregen
Möchten Sie ehrenamtlich die Vormundschaft für ein Kind übernehmen? Dann können Sie das bei dem zuständigen Familiengericht anregen.
Beschreibung
Sie können ehrenamtlich eine Vormundschaft übernehmen, wenn die leiblichen Eltern des Kindes das elterliche Sorgerecht nicht ausüben können oder dürfen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
- die Mutter des Kindes selbst minderjährig ist
- das elterliche Sorgerecht ruht oder gerichtlich entzogen wurde
- die Eltern des Kindes verstorben sind
- die Eltern bei sogenannten Findelkindern nicht feststellbar sind
- minderjährige Flüchtlinge unbegleitet in Deutschland leben
Die Vormundschaft besteht alternativ bis:
- zur Volljährigkeit des Kindes
- zum Wiederaufleben der elterlichen Sorge
- zu einer Adoption
Als Vormund haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, die Eltern haben. Sie vertreten das Kind gesetzlich. Zu bestimmten Entscheidungen müssen Sie jedoch eine familiengerichtliche Genehmigung einholen, zum Beispiel:
- Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages für länger als ein Jahr
- Umzug ins Ausland
Wenn es notwendig ist, wählen Sie für das Kind eine geeignete Unterbringung aus, zum Beispiel:
- in einer Pflegefamilie
- in einer betreuten Wohnung
- in einem Heim
- in Ihrem eigenen Haushalt
Der Vormund für ein Kind wird vom Familiengericht bestellt. Sie können Ihre Bestellung zum Vormund anregen, insbesondere wenn Sie eine Beziehung zu dem Kind haben, zum Beispiel:
- als Großmutter oder Großvater
- als Tante oder Onkel
- als weiteres Familienmitglied
Sie können eine Vormundschaft auch gemeinsam als Eheleute oder als verpartnerte Personen übernehmen.
Ihre Tätigkeit wird durch das Familiengericht unterstützt und überwacht. Als Vormund berichten Sie dem Familiengericht regelmäßig über das Kind und über die Verwendung der Gelder des Kindes. Wenigstens einmal monatlich sollten Sie das Kind in seinem Umfeld persönlich treffen.
Kurztext
- Vormundschaft notwendig, wenn die leiblichen Eltern das elterliche Sorgerecht nicht ausüben können oder dürfen, zum Beispiel:
- Mutter des Kindes minderjährig
- elterliches Sorgerecht ruht oder wurde gerichtlich entzogen
- Eltern des Kindes verstorben
- bei sogenannten Findelkindern
- bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
- Vormundschaft besteht alternativ bis:
- zur Volljährigkeit des Kindes
- zum Wiederaufleben der elterlichen Sorge
- zu einer Adoption
- Vormund hat Rechte und Pflichten, die auch Eltern haben
- bestimmte Entscheidungen brauchen familiengerichtliche Genehmigung, zum Beispiel:
- Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages für länger als ein Jahr
- Umzug ins Ausland
- wenn notwendig, wählt Vormund für das Kind geeignete Unterbringung aus, zum Beispiel:
- in einer Pflegefamilie
- in einer betreuten Wohnung
- in einem Heim
- im eigenen Haushalt
- Vormund wird vom Familiengericht bestellt, Familienangehörige können Bestellung zum Vormund anregen
- Vormundschaft kann auch gemeinsam von Eheleuten oder verpartnerten Personen übernommen werden
- persönliche Treffen mit Kind mindestens einmal im Monat
Regionale Hinweise
Die Anforderungen an das Führen von gesetzlichen Vertretungen (Amtsvormundschaften und Ergänzungspflegschaften) für Kinder und Jugendliche werden durch das neue Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts präzisiert. Ziel ist es, eine Verbesserung im Kinderschutz im Zusammenhang mit der gesetzlichen Vertretung eines Kindes/Jugendlichen zu erreichen. Hierfür soll die gesetzliche Vertretung von Kindern und Jugendlichen stärker Einfluss auf deren Lebenssituation nehmen. In diesem Zusammenhang soll sie persönlichen Kontakt halten und eine größere Verantwortung für die Pflege und Erziehung des betreffenden Kindes oder Jugendlichen übernehmen und gewährleisten. Die gesetzliche Vertretung sucht das Kind, den Jugendlichen in der Regel einmal im Monat in dessen gewöhnlicher Umgebung auf.
Dieser Aufgabenbereich wird in Kiel von der Arbeitsgruppe - Gesetzliche Vertretung von Kindern und Jugendlichen - übernommen und von eigens dafür bestellten sozialpädagogischen Fachkräften ausgeführt.
Es werden gesetzliche Vertretungen (Amtsvormundschaften und Ergänzungspflegschaften) für ganz Kiel geführt, d.h. für Kinder und Jugendliche, die aus Kiel kommen und hier leben, sowie für auswärtige Kinder, die von anderen Jugendämtern in Kieler Einrichtungen stationär vermittelt worden sind und für die eine gesetzliche Vertretung besteht.
Vormundschaften können auch von engagierten Privatpersonen übernommen werden (ehrenamtliche Vormundschaft).
Die Koordinierungsstelle berät, schult und unterstützt sie in Hinblick auf dieses verantwortungsvolle Ehrenamt. Ausführliche Informationen sind auf der Website zur ehrenamtlichen Vormundschaft zu finden.
Zuständigkeit
Landkreis oder kreisfreie Stadt (Jugendamt) sowie die Amtsgerichte
Regionale Hinweise
Generell für den Bereich Vormundschaft wenden Sie sich bitte an den Sachbereich Gesetzliche Vertretung für Kinder und Jugendliche im Jugendamt.
Speziell zum Thema ehrenamtliche Vormundschaft wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle Ehrenamtliche Vormundschaft.
Fristen
- Wenn Sie eine Vormundschaft ehrenamtlich übernehmen möchten, können Sie sich zunächst beim zuständigen Jugendamt beraten lassen.
- Anschließend regen Sie formlos und schriftlich Ihre Bestellung beim Familiengericht an. Die Auswahl des Vormunds erfolgt grundsätzlich durch das Familiengericht, wobei die Person ausgewählt wird, die am besten geeignet ist, für das Kind und dessen Vermögen zu sorgen.
- Eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn die Eltern durch letztwillige Verfügungen einen Vormund benannt oder ausgeschlossen haben.
- Das Familiengericht prüft Ihre Eignung und holt Auskünfte über Sie ein, zum Beispiel beim:
- Bundeszentralregister
- Schuldnerverzeichnis
- Jugendamt
- Ferner berücksichtigt es:
- den Willen des Kindes
- seine familiären Beziehungen
- seine persönlichen Bindungen
- sein religiöses Bekenntnis
- seinen kulturellen Hintergrund
- den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Eltern
- seine Lebensumstände
- Daher hört das Familiengericht das Kind vor der Entscheidung an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck von ihm.
- Ihre Bestellung zum Vormund erfolgt durch den Beschluss des zuständigen Familiengerichts.
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt
- Sie sind geeignet, die Vormundschaft für ein Kind zu übernehmen
- Sie sind bereit, das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln fördern
- je nach Alter des Kindes besprechen Sie Ihre Entscheidungen mit dem Kind und beteiligen es daran
- Sie halten den regelmäßigen persönlichen Kontakt zu dem Kind
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage
§§ 1773 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtsbehelf
- Beschwerde vor dem Beschwerdegericht, wenn Sie von den Eltern als Vormund benannt, aber dennoch nicht als Vormund bestellt wurden.
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.
Ansprechpartner
Sophienblatt 1
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-5640
E-Mail: ehrenamt.vormundschaft[at]kiel.de
Web: www.kiel.de/de/gesundheit_soziales/kinder_familie/ehrenamtliche_vormundschaft.php
Werftstraße 218
24143 Kiel
Tel: +49 431 901-4844
Fax: +49 431 901-63100
E-Mail: Jugendamt[at]kiel.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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