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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Hundesteuer bezahlen

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Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.

Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.

Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.

Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.

 

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

 

Regionale Hinweise

Bei Fragen zur Veranlagung der Hundesteuer ist der Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern und  allgemeine steuerliche Angelegenheiten im Amt für Finanzwirtschaft (Landeshauptstadt Kiel) zuständig.

 

Wenn Sie dagegen Fragen zur Zahlung oder Verbuchung der Hundesteuer haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse im Amt für Finanzwirtschaft.

 

Der/die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb von 14 Tagen schriftlich an- bzw. abzumelden. Details über den Beginn und das Ende der Steuerpflicht sind in § 4 der Hundesteuersatzung geregelt.

 

Seit 01.01.2025 gelten folgende jährliche Steuersätze:

  • erster Hund 150,00 Euro,
  • zweiter Hund 225,00 Euro,
  • jeder weitere gehaltene Hund 285,00 Euro.

 

Die Hundesteuer ist nach § 12 der Hundesteuersatzung vierteljährlich fällig, und zwar jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11..

 

Informationen zu den Möglichkeiten einer Ermäßigung der Hundesteuer bzw. der Befreiung von der Hundesteuer finden Sie unter der Überschrift "Was sollte ich noch wissen?"

 

Weitere Informationen ergeben sich aus der nachfolgenden Hundesteuersatzung (Link). 

 

Die Anmeldung erfolgt per Hundesteuererklärung (= Anmeldeformular), die Abmeldung per Abmeldeformular. Beide Formulare finden Sie auf dieser Seite zum Herunterladen. Sie müssen nicht persönlich kommen. Sie können uns das eigenhändig unterschriebene Formular per Brief, Fax oder E-Mail zusenden.

 

Bei der Anmeldung (= Hundesteuererklärung) sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

 

Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke abzugeben. Sollte die Abmeldung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgen, ist ein entsprechender Nachweis (z. B. bei Tod des Tieres die tierärztliche Bescheinigung oder bei Verkauf des Tieres eine Kopie des Kaufvertrages) vorzulegen. Wird diese Frist nicht beachtet und kein entsprechender Nachweis vorgelegt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats in dem die Abmeldung im Amt für Finanzwirtschaft eingeht. Im Falle des Verkaufs des Hundes sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift des*der Käufer*in anzugeben.

 

Umzug innerhalb Kiels: Wenn Sie innerhalb von Kiel umziehen, können Sie dem Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern, die neue Adresse per E-Mail (steuer@kiel.de) mitteilen. Bitte nennen Sie in der E-Mail das Kassenzeichen des Hundes und/oder den Namen der steuerpflichtigen Person.

 

Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung

§ 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG)

 

Regionale Hinweise

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.

 

Regionale Hinweise

Bitte nutzen Sie zur An- und Abmeldung Ihres Hundes bevorzugt die verlinkten Online-Dienste oder auch die verlinkten Formulare.  

 

Lastschriftmandat

 

Der Abruf von Ihrem Konto ist für Sie eine bequeme Art der Zahlung, denn es entfällt der Gang zu einem Geldinstitut bzw. in die Stadtkasse, um die jeweiligen Beträge zu überweisen oder bar bei uns einzuzahlen. Des Weiteren werden durch die pünktliche Zahlung Mahnungen oder sogar die Vollstreckung vermieden. Die Abrufermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.

 

Der erste sowie alle weiteren Lastschrifteinzüge werden zu den Fälligkeitszeitpunkten bewirkt, die in Ihrem Abgabenbescheid ausdrücklich benannt sind. Dort finden Sie auch die genauen Einzugsbeträge. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag der zu zahlenden Beträge auf ein Wochenende oder einen Feiertag, werden wir den nächsten Bankgeschäftstag als Fälligkeitstag wählen.

 

Um am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, senden Sie bitte das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Mandat per Post an das Amt für Finanzwirtschaft, Abt. 90.3, per Mail an steuer[at]kiel.de oder per Fax an 0431/ 901-61701.

 

Die Mandatsreferenz entspricht in der Regel dem Kassenzeichen Ihres Abgabenbescheides. Wir weisen darauf hin, dass bei mehreren Steuerarten oder Grundstücksobjekten für jede Steuerart bzw. für jedes Grundstücksobjekt ein eigenes Mandat erteilt werden muss.

 

Ferner bitten wir zu beachten, dass im Falle einer von Ihnen zu vertretenen Rücklastschrift die entstehen Bankgebühren von Ihnen zu tragen sind und bestehende künftig fällig werdende Forderungen nicht mehr abgerufen werden.

 


Ansprechpartner

Hopfenstraße 30 24103 Kiel
Fax: +49 431 901-61701 E-Mail: Gemeindesteuer[at]kiel.de

Postanschrift: 24099 Kiel


Fleethörn 26 24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4110 Fax: +49 431 901-64115 E-Mail: stadtkasse[at]kiel.de

Postanschrift: 24099 Kiel


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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