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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Hilfe im Haushalt beantragen

Hilfe im Haushalt beantragen

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen.



Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können – sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall – und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.

Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können. Dazu gehört sowohl die Hausarbeit als auch die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

Kurztext

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung.
  • Personen können Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen, wenn
    • ein eigener Haushalt besteht,
    • die haushaltsführende Person aufgrund einer vorübergehenden Notlage den Haushalt nicht selbst weiterführen kann,
    • keine anderen Haushaltsangehörigen diesen weiterführen können,
    • die Weiterführung des Haushalts geboten ist,
    • kein anderer, zum Beispiel kein Träger anderer Sozialleistungen die Hilfe übernimmt, beispielsweise durch Anspruch auf Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Erziehung oder Leistungen durch die Krankenkassen
  • Leistung ist abhängig vom einzusetzenden Einkommen und Vermögen der haushaltsführenden Person
  • Hilfe umfasst in der Regel
    • Betreuung von Haushaltsangehörigen, zum Beispiel Kindern,
    • für die Weiterführung des Haushalts notwendige Tätigkeiten
  • Hilfe wird vorübergehend erbracht (Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann)
  • zuständig: Träger der Sozialhilfe

 

Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

 

Regionale Hinweise

Sie wünschen zunächst nur eine Beratung? Wenden Sie sich dazu bitte an den Pflegestützpunkt. in der Landeshauptstadt Kiel.

 

Dort kann Ihnen bedarfsgerecht mitgeteilt werden, welche Hilfemöglichkeiten bestehen und von wem Sie finanzielle Unterstützung erhalten können.

 

 

 

Im Amt für Soziale Dienste werden Ihre Anträge von dem Fachbereich Leistungen der Hilfe zur Pflege bearbeitet.

 

  • Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
  • Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
  • Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
  • Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.

 

§ 70 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
  • Klage
    Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 2 24114 Kiel
Fax: +49 431 901-63391 E-Mail: Grundsicherung[at]kiel.de

Buchstabe Aa - Ala

Mitarbeiter Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Grundsicherung, Besondere Hilfen

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+49 431 901-3321
Zimmer: 235


Stephan-Heinzel-Straße 2 24116 Kiel
Tel: +49 431 901-3671 Fax: +49 431 901-743671 E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Stephan-Heinzel-Straße 2 24116 Kiel
Tel: +49 431 901-3242 E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Stephan-Heinzel-Straße 2 24116 Kiel
Tel: +49 431 901-3213 E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Stephan-Heinzel-Straße 2 24116 Kiel
Tel: +49 431 901-3254 E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Stephan-Heinzel-Straße 2 24116 Kiel
Tel: +49 431 901-3278 E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Stephan-Heinzel-Straße 2 24116 Kiel
Tel: +49 431 901-4590 E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Stephan-Heinzel-Straße 2 24116 Kiel
Tel: +49 431 901-4826 E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Stephan-Heinzel-Straße 2 24116 Kiel
Tel: +49 431 901-4885 E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Deliusstraße 2 24114 Kiel
Fax: +49 431 901-63391 E-Mail: Grundsicherung[at]kiel.de

Buchstabe Lif-Lip

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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+49 431 901-4312
+49 431 901-63391
Grundsicherung[at]kiel.de
Zimmer: 204

Buchstabe Aa-Alah

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Buchstabe Alai-Ando

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Buchstabe Andp-Bald

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+49 431 901-3348
+49 431 901-63391
Grundsicherung[at]kiel.de
Zimmer: 231

Buchstabe Bale-Beu

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+49 431 901-3268
+49 431 901-63391
Grundsicherung[at]kiel.de
Zimmer: 230

Buchstabe Bev-Bola

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+49 431 901-3873
+49 431 901-63391
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Zimmer: 217

Buchstabe Bolb-Bülb

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+49 431 901-63391
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Zimmer: 234

Buchstabe Bülc-Dag

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Zimmer: 221

Buchstabe Dah-Doga

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+49 431 901-63391
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Zimmer: 224

Buchstabe Dogb-Eri

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Zimmer: 231

Buchstabe Erj-Fis

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Zimmer: 232

Buchstabe Fit-Gha

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Zimmer: 229

Buchstabe Ghb-Grote

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Zimmer: 226

Buchstabe Grotf-Hame

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Zimmer: 225

Buchstabe Hamf-Henk

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+49 431 901-4309
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Zimmer: 227

Buchstabe Henl-Hoy

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+49 431 901-3874
+49 431 901-63391
Grundsicherung[at]kiel.de
Zimmer: 222

Buchstabe Hoz-Jano

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+49 431 901-3272
+49 431 901-63391
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Zimmer: 215

Buchstabe Janp-Karl

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+49 431 901-63391
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Zimmer: 223

Buchstabe Karm-Kill

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+49 431 901-3364
+49 431 901-63391
Grundsicherung[at]kiel.de
Zimmer: 219

Buchstabe Kilm-Koca

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Zimmer: 218

Buchstabe Kocb-Krav

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+49 431 901-3396
+49 431 901-63391
Grundsicherung[at]kiel.de
Zimmer: 220

Buchstabe Kraw-Kup

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+49 431 901-3274
+49 431 901-63391
Grundsicherung[at]kiel.de
Zimmer: 230

Buchstabe Kuq-Lie

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+49 431 901-3280
+49 431 901-63391
Grundsicherung[at]kiel.de
Zimmer: 215

Buchstabe Liq-Mam

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+49 431 901-3378
+49 431 901-63391
Grundsicherung[at]kiel.de
Zimmer: 321

Buchstabe Man-Meye

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+49 431 901-3309
+49 431 901-63391
Grundsicherung[at]kiel.de
Zimmer: 310

Buchstabe Meyf-Müller, R.

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+49 431 901-3871
+49 431 901-63391
Grundsicherung[at]kiel.de
Zimmer: 320

Buchstabe Müller, S.-N.

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+49 431 901-3320
+49 431 901-63391
Grundsicherung[at]kiel.de
Zimmer: 317

Buchstabe Oa-Os

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Buchstabe Ot-Petersa

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Buchstabe Petersb-Pus

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Zimmer: 302

Buchstabe Put-Ree

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Zimmer: 320

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Zimmer: 303

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+49 431 901-4315
Zimmer: 313

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+49 431 901-3334
Zimmer: 318

Buchstabe Schn-Schult

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Zimmer: 318

Buchstabe Schulu-Sha

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+49 431 901-3337
Zimmer: 311

Buchstabe Shb-So

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+49 431 901-3377

Buchstabe Sp-Sue

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+49 431 901-3877
Zimmer: 319

Buchstabe Suf-Th

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+49 431 901-3879
Zimmer: 319

Buchstabe Ti-Tri

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+49 431 901-3395
Zimmer: 316

Buchstabe Trj-Voi

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+49 431 901-3230
Zimmer: 316

Buchstabe Voj-Wer

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+49 431 901-3869
Zimmer: 312

Buchstabe Wes-Wur

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+49 431 901-3397
Zimmer: 309

Buchstabe Wus-Z

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+49 431 901-3340
Zimmer: 316


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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