Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Vorhaben, die die Natur unvermeidbar beeinträchtigen, müssen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgegelichen werden.
Beschreibung
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da immer deutlicher wird, dass schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere Erhalt, gegebenenfalls Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen - benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder, soweit ein Ausgleich nicht zu leisten ist, durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren.
Als Ökokonto wird die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeichnet, die bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Mit Hilfe des Ökokontos werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgezogen, dokumentiert und verwaltet, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden können.
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (zum Beispiel Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen).
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).
Kosten
Es können Gebühren nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
- Lagepläne,
- Beschreibungen,
- Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Weitere Informationen
Viele Kreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Informationen sowie Ansprechpartner entnehmen können.
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Regionale Hinweise
1993 wurde der Umweltschutzfonds der Landeshauptstadt Kiel gegründet, der Kielerinnen und Kieler finanziell bei der Umsetzung von Maßnahmen für den Umweltschutz unterstützt. Anträge auf Förderung können nicht nur Umweltvereine und -verbände, sondern auch Sportvereine, Kleingruppen wie Kinderhorte oder Einzelpersonen, die Projekte im Umweltbereich durchführen, stellen. Umwelttechnische Verbesserungen können z. B. technische Umrüstungen zum Energiesparen bei Heizung und Wasser in Sportvereinen oder die Begrünung von Außenanlagen oder des Hinterhofes eines Vereinsgebäudes sein.
Gegenstand der Fördermaßnahmen sollen in erster Linie konkrete Umweltverbesserungen oder praktische Aktivitäten sein. Neben Maßnahmen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege sind z. B. auch Projekte zur Förderung des Umweltbewusstseins förderungswürdig.
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind formlos schriftlich zu stellen bei der Landeshauptstadt Kiel, Umweltschutzamt, Postfach 1152, 24099 Kiel. Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer 0431/901-3763 oder per E-Mail unter umweltschutzamt[at]kiel.de.
Die Richtlinie zum Umweltschutzfonds befindet sich derzeit in Überarbeitung.
verwandte Vorgänge
- Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen
- Cross Compliance Überprüfung
- Grundsteuerbescheid erhalten
- Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Änderung einer Anlage einreichen
Ansprechpartner
Holstenstraße 106-108
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-3833
Fax: +49 431 901-63809
E-Mail: gruenflaechenamt[at]kiel.de
Holstenstraße 106-108
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-3833
Fax: +49 431 901-63809
E-Mail: gruenflaechenamt[at]kiel.de
Holstenstraße 104
24103 Kiel
Fax: +49 431 901-63780
Web: www.kiel.de/de/umwelt_verkehr/index.php
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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